Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.403/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_403/2012

Urteil vom 9. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Hausen, Finanzverwaltung, Hauptstrasse 29, Postfach 110, 5212
Hausen AG,
Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Rückerstattung),

Beschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau,
Einzelrichter, vom 19. März 2012.

Erwägungen:

1.
Für die aargauischen Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bestand ein Saldo zu
Gunsten des Steuerpflichtigen X.________ von Fr. 2'774.30. Die Finanzverwaltung
der Gemeinde Hausen verrechnete diesen mit ausstehenden Kantons- und
Gemeindesteuern 2002 und 2001, für welche infolge fruchtloser Pfändung je ein
Verlustschein bestand. Der Gemeinderat Hausen hielt mit Beschluss vom 17.
Oktober 2011 an der Verrechnung fest und lehnte das Begehren des Pflichtigen um
Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'774.30 ab. Den gegen diesen Beschluss
erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit Urteil des
Einzelrichters vom 19. März 2012 ab. Dagegen gelangte X.________ am 7. Mai 2012
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
er beantragt, es sei auf Verletzung von Bundesrecht zu erkennen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; sie hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
2.2
Das Steuerrekursgericht hat sich detailliert mit den dort erhobenen
Einwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der
Verrechnung von zu viel bezahlten Steuern mit Steuerausständen aus Vorperioden
befasst und insbesondere erläutert, warum keine Norm des SchKG die Verrechnung
mit alten Steuerforderungen, für die Verlustscheine ausgestellt wurden,
untersage. Zwar behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut, "dass
ein Verlustschein aus SchKG-Recht nie zur Verrechnung mit später entstehenden
Verbindlichkeiten ... gebracht werden kann", und "dass somit die ganze
Urteilsbildung aus dem Kanton Aargau vorweg ausserhalb des Bundesgesetzes steht
und damit nichtig ist. Die Steuerbehörden greifen in gesetztes Bundesrecht
ein." Mit den von der Vorinstanz hierzu angestellten Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht bzw. nicht gezielt auseinander; er legt in keiner Weise
dar, inwiefern sie damit Recht verletzt hätte. Seine Beschwerde enthält mithin
offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Beigabe eines Rechtsanwalts
ersucht. Voraussetzung dazu wäre nebst vom Beschwerdeführer zu belegender
Bedürftigkeit, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG).
Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Erwägungen bzw. der Entscheid der
Vorinstanz erfolgreich als rechtsverletzend rügen liessen. Damit fällt die
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ausser Betracht. Zugleich sind die Voraussetzungen für die Gewährung
der Kostenbefreiung an sich nicht erfüllt. Doch rechtfertigt es sich, auf die
Erhebung von Gerichtskosten (Art. 65 BGG) zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des
Kantons Aargau, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller