Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.402/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_402/2012

Urteil vom 21. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Bundessteuer
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Sicherstellung (direkte Bundessteuer 1999 - 2003),

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 30. März 2012.

Erwägungen:

1.
Am 7. November 2011 verfügte das Kantonale Steueramt Zürich die Sicherstellung
eines Betrags von Fr. 30'000.- durch den über keinen Wohnsitz in der Schweiz
mehr verfügenden X.________. Die Sicherstellung erfolgte zur Deckung der
definitiv festgesetzten Nachsteuer betreffend direkte Bundessteuern 1999 bis
2003 (Fr. 15'373.60), der entsprechenden Busse (Fr. 14'151.--) sowie der
Verfahrenskosten. In den fraglichen Steuerperioden lebte der Pflichtige in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die im Jahr 2010 geschieden wurde.
Die Nachsteuer war gegenüber beiden Ehegatten verfügt, eine Busse nur dem
Ehemann auferlegt worden. Mit Entscheid vom 30. März 2012 wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich den gegen die Sicherstellungsverfügung
erhobenen Rekurs ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht,
"1. Die Falsch-Interpretation und Falsch-Beurteilung des Steuerrekursgerichts
..., Absatz 4 d), sei durch das Bundesgericht anhand der eingereichten Beilagen
... richtigzustellen.
2. Das Bundesgericht habe eine Haftungsverfügung gegen Y.________, gemäss
Absatz 4 b) des Entscheides des Steuerrekursgerichts ... zu erlassen.
3. Das Bundesgericht habe eine Haftungsbeschränkung für den Beschwerdeführer,
gemäss Absatz 4 b) des Entscheides des Steuerrekursgerichts ... zu verfügen.
4. An Hand der Richtigstellung, des Absatzes 4 b) und d) des Entscheides des
Steuerrekursgerichts ... sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts ... durch
das Bundesgericht neu zu beurteilen und entsprechend zu korrigieren."
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

2.2 Das Steuerrekursgericht hat erläutert, warum vorliegend die Voraussetzungen
für eine Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bestreitet
deren Vorliegen, soweit erkennbar, nicht grundsätzlich; er will jedoch
erreichen, dass er sowie seine Ehefrau, von der er schon vor Erlass der
Sicherstellungsverfügung geschieden war, zu gleichen Teilen für die
Nachsteuern, Busse und Gebühren haftbar gemacht werden, wobei er die
Haftungsbeschränkung schon im Rahmen der gegen ihn allein ergangenen
Sicherstellungsverfügung berücksichtigt wissen will. Das Steuerrekursgericht
hat sich mit diesen Anliegen befasst und erkannt, dass zwar die Solidarhaft der
Ehegatten für alle noch offenen Steuerforderungen (der gemeinsamen Besteuerung)
mit der Scheidung dahinfalle und die geschuldete Steuer auf beide Ehegatten
aufzuteilen sei; dies habe indessen, um den Zweck des Sicherstellungsverfahrens
nicht zu gefährden, mittels eigener Haftungsverfügung in einem separaten
Verfahren zu erfolgen, wobei ein solches im Zeitpunkt der
Sicherstellungsverfügung bereits hängig sein müsse, um im
Sicherstellungsverfahren Berücksichtigung finden zu können, was vorliegend
nicht der Fall sei (E. 4b und c des angefochtenen Entscheides). Ergänzend ist
das Steuerrekursgericht in einer (angesichts der Natur des
Sicherstellungsverfahrens zulässigen blossen) "Prima-Facie-Prüfung" zum Schluss
gelangt, dass die Busse von Fr. 14'151.-- allein dem Beschwerdeführer, nicht
auch seiner Ehefrau auferlegt worden sei, weshalb diese jedenfalls
diesbezüglich ohnehin nicht haftbar gemacht werden könnte (E. 4d). Der
Beschwerdeführer kritisiert zwar diese Erwägungen, tut jedoch mit seinen
Ausführungen, mit denen er namentlich auf die von der Vorinstanz
hervorgehobenen Besonderheiten des Sicherstellungsverfahrens nicht eingeht,
nicht dar, inwiefern das Steuerrekursgericht damit im Ergebnis schweizerisches
Recht verletzt haben könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung der Rechtsbegehren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller