Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.3/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_3/2012

Urteil vom 15. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 16. November 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch. Er wurde 1978
geboren und gelangte im Oktober 1999 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch
stellte. Im Oktober 2002 heiratete er eine um 17 Jahre ältere
Schweizerbürgerin. In der Folge erteilte ihm der Kanton Bern die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, worauf X.________ im
November 2002 den Rückzug des Asylgesuchs erklärte. Die Ehefrau verschied im
Mai 2004, weswegen die Ausländerbehörde des Kantons Bern seine
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerte und die Wegweisung anordnete.
Während der laufenden Ausreisefrist verheiratete X.________ sich im März 2005
erneut mit einer Schweizerbürgerin. Sie ist um 27 Jahre älter als er und steht
unter Beistandschaft.

B.
Zwei Wochen nach dem Eheschluss, Ende März 2005, äusserte die Ausländerbehörde
der Stadt Bern den Verdacht, es liege eine Scheinehe vor. Hierauf meldete
X.________ sich im Mai 2005 in Zürich an, wo seine Ehefrau Wohnsitz hat, blieb
aber - mit dem Einverständnis der Ausländerbehörde der Stadt Bern - weiterhin
als Hilfskoch in Bern tätig. Im August 2005 stellte er in Zürich das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Ermittlungen der Polizei, wiederum
wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Scheinehe, erhielt X.________ im
Dezember 2005 vom Kanton Zürich die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau. Im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, 5.
Abteilung, verpflichtete X.________ sich im Juni 2007 zur Bezahlung eines
monatlichen Betrages von Fr. 800.-- an seine Ehefrau. Die Gattin übernahm
gemäss dieser Vereinbarung die Kosten des ehelichen Haushaltes in Zürich, der
Gatte jene seines Aufenthalts in Bern (Mietzins und Nebenkosten).

C.
Aufgrund des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung, das X.________ im Juli 2009
gestellt hatte, kam es gegen Ende 2009 zu weiteren Abklärungen durch die
Polizei. Dabei wurde die Ausländerbehörde auf die Unterhaltsvereinbarung aus
dem Jahr 2007 aufmerksam, die ihr zuvor unbekannt gewesen war. Aufgrund der
polizeilichen Erhebungen wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. April
2010 das Gesuch X.________s vom 26. Februar 2010 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 30. Juni 2010. Das Migrationsamt begründete dies mit dem Vorliegen einer
Scheinehe. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte den vorinstanzlichen
Entscheid mit Urteil vom 13. April 2011. Dagegen gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde vom 3. Juni
2011 mit Urteil vom 16. November 2011 ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, vom 30. Dezember 2011 beantragt X.________ (hienach: der
Beschwerdeführer) vor Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz, subeventuell die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an
die Vorinstanz.
Die Staatskanzlei des Kanton Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen
die Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 2. Abteilung, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 5.
Januar 2012 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben
(Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts bestehen allerdings
Ausnahmen. So ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
namentlich ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer leitet einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zum einen ab aus dem Recht einer
Schweizerbürgerin auf Familiennachzug (Art. 42 Abs. 1 AuG). Zum andern beruft
er sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff.
1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Für das Eintreten auf die Sache ist einzig von
Belang, ob der Beschwerdeführer durch einen Verwaltungsakt in seiner
Eigenschaft als möglicher Träger des Rechts auf Achtung des Familienlebens
berührt ist und dessen Verletzung in vertretbarer Weise geltend macht. Beides
ist vorliegend gegeben. Ob der Rechtsanspruch besteht und, soweit dies
zutrifft, im konkreten Fall auch tatsächlich verletzt wurde, ist hingegen in
der Sache selbst zu klären (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 497 E. 3.3 S. 500
f.; Urteil 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 1.2.1). Gestützt darauf ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt des
Nachfolgenden einzutreten, zumal die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu
keinen Bemerkungen Anlass geben.

1.2 Für den Fall, dass kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) bestehen sollte, macht der
Beschwerdeführer geltend, die Ermessensbewilligung sei ihm in willkürlicher
Weise verweigert worden. Eine Ermessensbewilligung impliziert, dass kein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht (Art. 96 AuG; Urteil
2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 1.2). Vor dem Hintergrund von Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
insoweit nicht einzutreten. Hingegen unterliegt der letztinstanzliche kantonale
Entscheid in dieser Hinsicht grundsätzlich der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Darauf ist im Anschluss an die Prüfung
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückzukommen (E. 5
hienach). Gleiches gilt hinsichtlich des Subeventualantrags, der auf die
Rückweisung der Sache zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
abzielt (Urteil 2C_641/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4; dazu E. 6 hienach).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Zum
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG zählt auch das Verfassungsrecht des
Bundes (BGE 136 II 5 E. 1.4 S. 9; Urteil 2C_397/2007 vom 18. März 2008 E. 1.2,
nicht publ. in BGE 134 I 248). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dessen ungeachtet prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, soweit rechtserheblich, können nur gerügt werden,
falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist dann der Fall,
wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist (Art. 9 BV) oder die
Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
Grundsätze zustande gekommen sind (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 2C_399/
2011 vom 13. April 2012 E. 1.3.2).

2.
Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den polizeilichen
Abklärungen Ende 2009. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf alle Rügen des
Beschwerdeführers eingegangen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs
sei der Sachverhalt falsch erhoben worden (E. 3 hienach). In der Sache selbst
bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe und verlangt die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend E. 4).

3.
3.1 Im November 2009 führte die Stadtpolizei Zürich am schriftenpolizeilichen
Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Kontrolle durch. Diese
sollte mit Blick auf das Einbürgerungsgesuch dazu dienen, den Bestand einer
ehelichen Gemeinschaft und den Grad der sozialen Integration des
Beschwerdeführers zu klären. Im Dezember 2009 wurden der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau zur Sache befragt. Wenngleich beide nach den Feststellungen der
Polizei nur gebrochen Deutsch sprechen, sahen die Polizeiorgane vom Beizug
eines Dolmetschers ab.
Die Vorinstanz hält fest, dass die Eheleute anlässlich der Befragung nicht alle
Fragen richtig verstanden hätten. Dessen ungeachtet seien die
Einvernahmeprotokolle nicht aus den Akten zu weisen, nachdem die
Migrationsbehörde den Sachverhalt frei gewürdigt und die Unterinstanzen bei der
Beantwortung der Frage, ob eine Scheinehe vorliege, nicht ausschliesslich auf
die Protokolle abgestellt hätten. Da weitere schlagende Indizien für eine
Scheinehe vorlägen, könne die Frage offengelassen werden, ob eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sei.
Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer die Klärung dieser Frage. Von einer
Rückweisung der Sache könne nur abgesehen werden, soweit die Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden sei. Dies sei klarerweise
nicht der Fall, nachdem die Vorinstanz entgegen dem Antrag des
Beschwerdeführers darauf verzichtet habe, die Ehegatten nochmals
einzuvernehmen.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen
bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren
Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV dar (BGE 136 V 117 E.
4.2.2 S. 125). Der Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung
grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Nach der Rechtsprechung kann eine
Gehörsverletzung allerdings von der Rechtsmittelinstanz unter gewissen
Umständen geheilt werden (BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.; 132 V 387 E. 5 S. 390
f.).
Die Rüge ist nicht begründet. Mit der Einvernahme wurde offenkundig auch der
Zweck verfolgt, im Hinblick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers
dessen eigene Sprachkompetenz und vor dem Hintergrund der fraglichen ehelichen
Gemeinschaft auch jene der Gattin zu prüfen. Dies musste dem Beschwerdeführer
bewusst sein, hatte er doch ein Einbürgerungsgesuch gestellt und kann heute als
allgemein bekannt gelten, dass auf die sprachlichen Fertigkeiten vermehrt
Gewicht gelegt wird. Entscheidend ist freilich, dass die Vorinstanz sich bei
ihren Überlegungen nicht auf die Befragungen abgestützt, sondern vielmehr mit
Recht ausgeführt hat, es bestünden genügend weitere Indizien, die auf eine
Scheinehe hinweisen (vgl. dazu E. 4.3 am Ende). Damit hat sie das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Reichen diese Indizien aus, um den
Schluss auf die Scheinehe als rechtskonform erscheinen zu lassen, wäre die Rüge
betreffend die fehlende Übersetzung infolge der fehlenden Erheblichkeit für den
Ausgang des Verfahrens ohnehin unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende 1999 in der Schweiz auf. Er arbeitet
in Bern und wohnt in Zürich. Vor Bundesgericht lässt er vortragen, er habe die
deutsche Sprache erlernt und "in der Zwischenzeit ein Niveau erreicht, welches
ihm erlaubt, sich damit im Alltag und im Berufsleben gut zu verständigen".
Seine Gattin, die südamerikanischer Herkunft ist, lebt ebenfalls seit langer
Zeit in der Schweiz. Beide fühlten sich scheinbar einer längeren Befragung
gewachsen und glaubten sich einigermassen verständlich ausdrücken zu können.
Die Indizien, welche für die Vorinstanz den Ausschlag geben (dazu E. 4.3
hienach), sind äusserlich wahrnehmbar und bedurften keiner vertieften
Erläuterung durch die Ehegatten.

3.3 Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bringt der
Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz sei nicht auf alle Rügen
eingegangen. Er vermisst eine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der
"speziellen sexuellen Ausrichtung seiner Ehefrau", mit der "besonderen
Beziehungsform" zu seiner Ehefrau und den Gründen dafür, dass er in Bern
arbeite. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Gesichtspunkten durchaus
beschäftigt. Freilich ist sie zu anderen Schlüssen gelangt als der
Beschwerdeführer. So bezieht sie die "Transsexualität der Ehefrau und deren
Verkehr im homosexuellen Milieu", den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bern
und die Eheschutzverfügung als Ausdruck der besonderen Form des Zusammenlebens
in ihre Erwägungen ein, wenn auch nur in groben Zügen. Aus den verschiedenen
Mosaiksteinen erschliesst sich ihr ein Gesamtbild, das sie zur Feststellung
veranlasst, die Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre "einer beliebten
Zielgruppe für die Vermittlung von Scheinehen" an.
Mithin trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die genannten Aspekte unbeachtet
gelassen hätte, zumal praxisgemäss keine Pflicht besteht, auf alle Rügen
einzugehen. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt zwar die Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist aber, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 136 V 351 E. 4.2 S. 355;
135 III 513 E. 3.6.5 S. 520; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern
der Sachverhalt falsch erhoben worden sein sollte. Die Beschwerde erweist sich
auch insofern als unbegründet.

4.
In der Sache selbst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der
Vorinstanz, es liege eine Scheinehe im Sinne des Ausländerrechts
("Ausländerrechtsehe") vor.

4.1 Zur Frage der Scheinehe ist in der Regel kein direkter Beweis möglich,
sodass auf Indizien zurückgegriffen werden muss (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295;
121 II 101 E. 3b S. 101 f.; Urteile 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1;
5A_201/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.1.1). Bei Anhaltspunkten dieser Art handelt
es sich um Tatfragen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), sodass das Bundesgericht
grundsätzlich an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 105
Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) zum Schluss führen, die Berufung auf die
Ehe sei rechtsmissbräuchlichen oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher
Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; zum Ganzen Urteil 2C_911/2011 vom
3. Mai 2012 E. 3.1).

4.2 Unstreitig ist, dass das Vorliegen einer Scheinehe als Rechtsfrage nicht
leichthin angenommen wird und die erhobenen Tatsachen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen sind (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil 2C_911
/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer betont, es
handle sich "gerade wegen dieser [sexuellen] Ausrichtung [um] keine Ehe im
klassischen Sinne". Er gehe seit dem Jahr 2002 als Wochenaufenthalter in Bern
einer Erwerbstätigkeit nach, was mit seiner Gattin abgesprochen und von den
Behörden bewilligt worden sei. Der Zeitpunkt des Eheschlusses und der
Altersunterschied unter den Gatten liessen für sich allein keinen Schluss auf
eine Scheinehe zu, zumal Aspekte, die für eine echte Ehe sprächen,
unberücksichtigt geblieben seien. Er macht auf seine finanzielle Unterstützung
aufmerksam oder den gemeinsamen Gang zur Beiständin, um die finanziellen
Angelegenheiten der Gattin zu regeln.

4.3 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vermitteln das recht
deutliche Bild einer Ehe, die nicht effektiv gelebt wird. Dem Beschwerdeführer
ist insoweit zuzustimmen, als aus dem Altersunterschied der Gatten von 27
Jahren und dem Eheschluss, der bald nach dem Kennenlernen und noch während
Dauer der Ausreisefrist zustande kam, allein nichts Nachteiliges geschlossen
werden kann. Zusammen mit den übrigen Gesichtspunkten - namentlich
Eheschutzverfahren, Wohnsituation, sexuelle Orientierung, kulturelle Herkunft
der Eheleute, beschränkte Sprachkenntnisse - sind diese Aspekte indessen
durchaus von Bedeutung. Dem Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 13. April 2011, der sich zu den Umständen der Ehe detailliert äussert und
auf den der angefochtene Entscheid verweist, lässt sich entnehmen, dass die
Gattin zuvor schon dreimal verheiratet gewesen war. Der Regierungsrat spricht
von einer "ehemalige[n] Prostituierte[n] mit transsexueller Ausrichtung". Ihre
"Geschlechtsentwicklung", wie sich der Beschwerdeführer zuvor ausdrückt hatte,
war schon im unterinstanzlichen Verfahren ein Thema.
Der Beschwerdeführer geht in der vorliegenden Beschwerde auf diesen Aspekt
nicht mehr näher ein und hält bloss fest, dass keine Ehe im "klassischen Sinne"
vorliege. Nicht zuzustimmen ist ihm, soweit er vorträgt, die sexuelle
Ausrichtung seiner Ehefrau und ihre Eigenschaft als Bezügerin einer
Invalidenrente hätten "den Ausschlag bei der [vorinstanzlichen] Beurteilung"
geben, worin er eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs.
2 BV erblickt. Dies ist nicht schlüssig. Die Vorinstanz nimmt nirgends eine
Gewichtung der verschiedenen Aspekte vor. Im Gegenteil spricht sie davon, dass
eine "Reihe von Indizien" auf eine Ausländerrechtsehe hindeute. Diese Indizien
liessen "in ihrer Gesamtheit" den Schluss zu, dass die Ehe einzig dazu
eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu verschaffen.

4.4 Die Würdigung des Sachverhalts ist damit nachvollziehbar und durchaus
haltbar. Die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) lassen kaum Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte der
Eheleute erkennen. Beide führen sie je ihr eigenes Leben, in ihrem eigenen
Kulturkreis und Umfeld. Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren, nichts vor, was auf eine gelebte Ehe schliessen
liesse. Der Arbeitsort in Bern hätte ihn nicht gehindert, das Eheleben mit
seiner Frau in Zürich zu führen. Zu den finanziellen Leistungen an sie war er
aufgrund der Unterhaltsvereinbarung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
verpflichtet. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer
habe die Ehe einzig geschlossen, um sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht
zu verschaffen, so ist dies insoweit nicht zu beanstanden. Ohnehin hätte
berücksichtigt werden können, dass die Ausnahmen vom Erfordernis des
Zusammenlebens im Sinne von Art. 49 AuG nicht erfüllt sind (Urteil 2C_792/2010
vom 25. Mai 2011 E. 3.1). Die dargestellte Lebensgestaltung der Eheleute stellt
keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG für das Getrenntleben dar.

4.5 Der Beschwerdeführer leitet sodann aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Dies schlägt insofern fehl, als Art. 8 EMRK bloss
angerufen werden kann, soweit eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme zur Trennung von "Familienmitgliedern" führt (BGE 135 I 153
E. 2.1 S. 155; 126 II 335 E. 3a S. 342). Handelt es sich um eine Scheinehe,
mangelt es an einer (Kern-)Familie im eigentlichen Sinn und kann Art. 8 Ziff. 1
EMRK unter dem Aspekt der Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden
(zum Ganzen Urteil 2C_911/2011 vom 3. Mai 2012 E. 5.1). Nichts anderes ergibt
sich unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Aus einer
rein faktischen Anwesenheit kann im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein
Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (Nichtzulassungsentscheid des EGMR Chandra
gegen Niederlande vom 13. Mai 2003 [53102/99] und Urteile des EGMR Rodrigues da
Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], Ziff. 43 sowie Darren
Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [265/07], Ziff. 64; zum Ganzen Urteil
2C_911/2011 vom 3. Mai 2012 E. 5.2). Zu verlangen wäre eine besonders
intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindung
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine vertiefte soziale Beziehung
zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S.
286).
Dafür spricht hier nichts. Die finanzielle Unabhängigkeit, die straf- und
betreibungsrechtliche Unbescholtenheit, die Erwerbstätigkeit, auf die der
Beschwerdeführer verweist, sind durchaus zu seinen Gunsten zu werten. Er stützt
sich hierzu auch auf ein Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2011. Das Zeugnis ist
nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ausgestellt worden, weswegen es mit
Blick auf das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) unberücksichtigt zu bleiben hat.
Selbst wenn grundsätzlich ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch bestünde,
würde in der Güterabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung einer ausländischen Person überwiegen, welche die
Migrationsbehörde in einen grundsätzlichen Irrtum versetzte, um auf diese Wiese
eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

5.
5.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide können grundsätzlich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (E. 1.2 hievor). Mit
der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Als solche zu
betrachten sind Verfassungsbestimmungen, die dem Bürger einen Schutzbereich
gegen staatliche Eingriffe sichern wollen oder die, obwohl vorwiegend im
öffentlichen Interesse erlassen, daneben auch noch individuelle Interessen
schützen (BGE 137 I 77 E. 1.3.1 S. 79 f.; 131 I 366 E. 2.2 S. 367 f., je mit
Hinweisen; Urteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 2.1). Gemäss Art. 117 in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten zudem nur unter Rüge- und Begründungsvorbehalt (BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; zum Ganzen Urteil 2C_911/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.2).

5.2 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Verweigerung der
Ermessensbewilligung geltend. Praxisgemäss verschafft Art. 9 BV für sich allein
der beschwerdeführenden Person kein hinreichendes rechtlich geschütztes
Interesse (BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.).
Soweit die beschwerdeführende Person bloss die Verletzung des Willkürverbots
anzurufen vermag, fehlt ihr die Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG). Zur Rüge des verletzten
Willkürverbots ist sie nur legitimiert, soweit sie sich auf eine gesetzliche
Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten
Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz ihrer
Interessen bezweckt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E. 4 S. 156; 133 I
185 E. 6.1 S. 197 f.; 126 I 81 E. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass keine derartige Anspruchsgrundlage
besteht. Er beschränkt sich darauf, dem Bundesgericht eine Praxisänderung
nahezulegen, um auf diese Weise auch der in einem Teil der Lehre erhobenen
Kritik entgegenzukommen. Abgesehen davon, dass ihm dies den Zugang zur
subsidiären Verfassungsbeschwerde ermöglichen würde, vermag er keine Argumente
vorzubringen, welche eine Praxisänderung für angezeigt erscheinen liesse. Auf
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist insofern nicht einzutreten.

6.
6.1 Schliesslich zielt der Subeventualantrag des Beschwerdeführers auf die
Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung ab. Die Wegweisung nach bewilligtem
Aufenthalt ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG vom sachlichen
Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ausgenommen. Unter den genannten Voraussetzungen steht hiegegen wiederum die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteile 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012
E. 1.2 und 7; 2C_641/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4).

6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 83 AuG (Anordnung der
vorläufigen Aufnahme) und Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör).
Die Verletzung ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanz entgegen Art.
83 Abs. 4 AuG die Pflicht zur umfassenden Prüfung des Vollzugs der Wegweisung
vernachlässigt habe. Im Fall von Hindernissen, die der Wegweisung
entgegenstehen, hätte die kantonale Behörde - entgegen dem Wortlaut von Art. 83
Abs. 6 AuG ("Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt
werden") - die Pflicht gehabt, beim Bundesamt für Migration die vorläufige
Aufnahme zu beantragen. Auch dies sei unterblieben.

6.3 Aus Art. 83 AuG fliessen keine verfassungsmässigen Rechte. Anders als die
Verletzung des Willkürverbots, die für sich allein keine Legitimation
verschafft (Art. 115 lit. b BGG; E. 5.2 hievor), gilt die Anrufung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Person, der im vorinstanzlichen
Verfahren Parteistellung zukam, als hinreichendes rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (sog.
"Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 136 II 383 E. 3 S. 388 f.; 135 II
430 E. 3.2 S. 436 f.; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; 114 Ia 307 E. 3c S. 313 [zum
OG]). Die zitierte "Star-Praxis" verschafft keinen umfassenden Anspruch in dem
Sinne, dass das Bundesgericht bei Anrufung eines verletzten Verfahrensrechts in
jedem Fall auf die Sache einzutreten hätte. Praxisgemäss sind Vorbringen
unzulässig, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen
Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder
zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in
willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und
Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 133 I 185 E. 6.2 S. 199; 114 Ia 307 E.
3c S. 313 [zum OG]).

6.4 Die Beschwerde genügt auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen
nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Argumentation
des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Der Regierungsrat des Kantons
Zürich hatte in seinem Entscheid vom 13. April 2011, E. 10, festgehalten, der
Rekurrent - der heutige Beschwerdeführer - mache betreffend den Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG geltend. Die
Vorinstanz erwog, der Regierungsrat sei damit seiner Begründungspflicht
nachgekommen, nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich
ausgeführt hatte, "mangels Sachverhaltsabklärung zu der Frage des
Wegweisungsvollzuges durch die [Unter-]Instanz" könne "vorliegend keine
rechtliche Ausführung hierzu vorgenommen werden". Es wäre allerdings Sache des
Beschwerdeführers gewesen, konkrete Hinderungsgründe vorzubringen. Der
Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden steht die Mitwirkungspflicht der
Betroffenen gegenüber (vgl. bspw. Urteil 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011
E.3.3.3). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Frage der
Zumutbarkeit der Wegweisung inhaltlich nicht mehr näher einging, ist nicht
bundesrechtswidrig. Zudem macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht
keine Vollzugshindernisse geltend.

7.
Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Dem Kanton
Zürich, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher