Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.393/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_393/2012, 2C_394/2012

Urteil vom 8. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn.

Gegenstand
2C_393/2012
Staatssteuern 2010,

2C_394/2012
Direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 27.
Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ und Y.________ sind Eigentümer eines
7-Zimmer-Einfamilienhauses an der A.________strasse in B.________. Dieses wurde
1918 erstellt und besitzt einen Katasterwert von Fr. 141'800.--. Dazu gehört
ein Garten mit Obstbäumen. Im Jahre 2010 erwuchsen den Eheleuten X.________ und
Y.________ Liegenschaftskosten von Fr. 11'724.--, davon Fr. 1'738.-- für
Servicearbeiten am Rasenmäher, für die Düngung des Rasens, den Schnitt der
Obstbäume und die Schädlingsbekämpfung sowie die Anschaffung von diversen
Blumen und Pflanzen.

B.
Für die Steuerperiode 2010 machten die Eheleute X.________ und Y.________ im
Rahmen der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten den Abzug der vollen Fr.
11'724.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen liess jedoch nur Fr.
9'986.-- zum Abzug zu, behandelte die Kosten für Servicearbeiten am Rasenmäher
sowie für diverse Gartenarbeiten und Blumen im Betrag von Fr. 1'738.-- als
nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und veranlagte sie für die Steuerperiode
2010 bei der Staatssteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 92'828.-- (kein
steuerbares Vermögen) und bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares
Einkommen von Fr. 95'600.--. Daran hielt die Veranlagungsbehörde auch im
Einspracheentscheid vom 7./10. Oktober 2011 fest. Mit Entscheid vom 27. Februar
2012 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs und Beschwerde hiergegen
ab.

C.
Vor Bundesgericht beantragen die Eheleute X.________ und Y.________, die
angefochtenen Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 27. Februar
2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer
2010 aufzuheben und bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens die geltend
gemachten Abzüge zu berücksichtigen. Sie rügen eine Verletzung von Bundesrecht.

D.
Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn
sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (betr. die direkte Bundessteuer)
beantragen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten
sich gegen übereinstimmende Entscheide und werfen dieselben Rechtsfragen auf.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden
in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art.
24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG (SR
642.14) sowie mit Art. 146 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die vorliegenden Beschwerdeschriften genügen diesen Anforderungen nur
beschränkt. Insbesondere setzen sie sich nur am Rande mit den Erwägungen im
angefochtenen Urteil auseinander. Soweit die Begründungsanforderungen nicht
erfüllt sind, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können namentlich die
Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen
Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1
DBG; Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StHG, beide in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen
Fassung; § 39 Abs. 3 Satz 1 erster Satzteil des solothurnischen Gesetzes vom 1.
Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Die
einzelnen Kostenarten werden in der Verordnung des Bundesrats vom 24. August
1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der
direkten Bundessteuer (SR 642.116) und insbesondere in der Verordnung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren
Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR
642.116.2) konkretisiert. Dasselbe gilt für die Steuerverordnung Nr. 16 des
Kantons Solothurn vom 28. Januar 1986: Unterhalts-, Betriebs- und
Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StV Nr. 16, BGS
614.159.16). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen,
insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person
oder ihrer Familie sowie die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. a und d DBG; § 41 Abs. 4
lit. a und e StG).

2.2 Bei den von der steuerpflichtigen Person selbst genutzten Liegenschaften
sind zudem nur diejenigen Kosten abzugsberechtigt, die mit dem (steuerbaren)
Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil 2C_390/2012 vom 7.
August 2012 E. 2.1; Urteil 2C_878/2010 vom 19. April 2011 E. 5.1). Nach § 28
Abs. 1 StG richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert,
welcher dem Betrag entspricht, den die steuerpflichtige Person für die
Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des
Wohnwertes sind Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Einzelheiten der Bemessung des
Mietwertes der eigenen Wohnung sind in der Steuerverordnung Nr. 15 des Kantons
Solothurn vom 28. Januar 1986: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung,
geregelt (StV Nr. 15, BGS 614.159.15). Nachdem das fragliche Einfamilienhaus
über einen Katasterwert von weniger als Fr. 240'000.-- verfügt, liegt kein
Gebäude mit überdurchschnittlicher Bauart im Sinne von § 4 StV Nr. 15 vor, so
dass die Eigenmietwertbestimmung pauschal gemäss § 1 ff. StV Nr. 15 erfolgt.

2.3 Bei Aufwendungen für die Gartenpflege ist die Abgrenzung zwischen
Unterhaltskosten, wertvermehrenden Aufwendungen bzw. Lebenshaltungskosten
besonders schwierig und zudem gesamtschweizerisch nicht einheitlich, weil die
Kantone auch bei der Festsetzung des Eigenmietwertes über eine gewisse
"Bewertungsfreiheit" verfügen (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2;
Urteil 2C_878/2010 vom 19. April 2011 E. 5.2). Entsprechend werden Aufwendungen
für die Gartenarbeit bei selbst genutzten Liegenschaften nicht überall gleich
gewürdigt (vgl. NICOLAS MERLINO, Commentaire romand de la LIFD, 2008, N 73 ad
art. 32 LIFD; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, Rz. 28 zu Art. 32
DBG; BERNHARD ZWAHLEN, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 12a zu
Art. 32 DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 86 zu Art. 32 DBG; vgl. auch DIETER
EGLOFF, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, Rz. 45 zu § 39 StG
AG). Fest steht aber, dass bei selbst genutzten Liegenschaften - wenn überhaupt
- nur ein tatsächlich an Dritte geleistetes Entgelt abgesetzt werden kann.

2.4 Gemäss § 2 Abs. 1 lit. d StV Nr. 16 gelten als Unterhaltskosten im
Zusammenhang mit dem Gartenunterhalt namentlich die Auslagen für Pflege und
Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, nicht aber Betriebskosten bei
Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und Räumungsarbeiten,
Aufwand für Blumen- und Gemüsekulturen). Entsprechend liessen die Solothurner
Steuerbehörden von den geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr.
11'724.-- nur Fr. 9'986.-- zum Abzug zu und behandelten die Kosten für
Servicearbeiten am Rasenmäher, für die Düngung des Rasens, den Schnitt der
Obstbäume und die Schädlingsbekämpfung sowie die Anschaffung von diversen
Blumen und Pflanzen von Fr. 1'738.-- als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten
bzw. als "Betriebskosten der Eigennutzung". Ergänzend wies schon die
Einsprachebehörde darauf hin, dass bei Vermietung eines Einfamilienhauses der
Mieter den Garten zu pflegen habe und für den gewöhnlichen Unterhalt besorgt
sei. Dieser könne aber keine Unterhaltskosten geltend machen. Entsprechendes
müsse bei Eigennutzung durch den Eigentümer gelten.

2.5 Dieses Vorgehen der Solothurner Steuerbehörden ist nicht zu beanstanden:
2.5.1 Zunächst sind die Auslagen für Blumen und Pflanzen offensichtlich nicht
absetzbar. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, es habe sich um solche
gehandelt, die das Jahr überdauern.
2.5.2 Bei der Pflege der Obstbäume handelt es sich zwar um Baumbestände, die
das Jahr überdauern. Allerdings geht die Solothurner Praxis davon aus, dass bei
Obstbäumen die Nutzung der Früchte im Vordergrund steht, weshalb sie
diesbezüglich von nicht absetzbaren "Betriebskosten der Eigennutzung" ausgeht.
Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.
2.5.3 Ebenfalls um solche Kosten handelt es sich bei den Auslagen für
Servicearbeiten am Rasenmäher und für die Düngung des Rasens.

3.
Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, überzeugt nicht.

3.1 Nach ihrem Dafürhalten gehört zur Erhaltung bestehender Werte auch die
Pflege des Gartens, ansonsten eine Überwucherung und Vergandung des Rasens und
der Gartenanlage resultiere. Zur Pflege des Gartens gehöre auch das Rasenmähen.
Da die Eigenarbeit steuerlich nicht erfasst werde, sei korrekterweise auch kein
Abzug möglich. Die Anschaffung und der Unterhalt des Materials (z.B.
Rasenmäher) seien "unter steuersystematisch richtiger Betrachtung als
abzugsfähige Instandhaltungskosten zu qualifizieren". Zur steuerrechtlichen
Qualifikation der Anschaffung eines Rasenmähers äusserte sich das Bundesgericht
kürzlich im Allgemeinen (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3) und für
den Kanton Zürich im Besonderen (E. 2.5). Dort, wo Aufwendungen für das
Rasenmähen steuerlich berücksichtigt werden, sind auch die Kosten für die
Reparatur eines Rasenmähers absetzbar (Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012 E.
2.3 in fine). Dies ist aber im Kanton Solothurn gerade nicht der Fall, weil § 2
Abs. 1 lit. d StV Nr. 16 die Auslagen für das Rasenmähen steuerlich nicht
berücksichtigt (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführer legen überhaupt nicht
dar, inwiefern diese solothurnische Regelung unhaltbar und mit dem Konzept der
Eigenmietwertbesteuerung in diesem Kanton nicht vereinbar sein soll.

3.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, der Wert des Landes bzw. des
Gartens sei im Katasterwert mitberücksichtigt. Dies dürfte zutreffen, jedoch
bei einem Katasterwert von Fr. 141'800.-- für ein 7-Zimmer-Einfamilienhaus nur
beschränkt ins Gewicht fallen. Entscheidend ist aber im vorliegenden
Zusammenhang nicht der Katasterwert, sondern der Eigenmietwert, der in ihrem
Fall pauschal und (mit Fr. 14'208.-- für die Staatssteuer und Fr. 17'760.-- für
die direkte Bundessteuer) ebenfalls recht bescheiden ist. Von da her besteht
kein Anlass, bei den Unterhaltskosten für die Gartenpflege einen sehr offenen
Massstab anzusetzen.

3.3 Schliesslich beziehen sich die Beschwerdeführer auf die Regelung im Kanton
Zürich. Diese ist aber - wie aus dem Urteil 2C_390/2012 vom 7. August 2012
erhellt - besonders gelagert und darf nicht verallgemeinert werden. Der Abzug
von Kosten für die Gartenpflege ist wie ausgeführt gesamtschweizerisch nicht
einheitlich, weil auch die Eigenmietwerte nicht überall gleich festgelegt
werden; massgebend sind die kantonalen Grundlagen. Diese Unterschiede wirken
sich nicht nur auf die Staats- und Gemeindesteuer, sondern auch auf die direkte
Bundessteuer aus.

4.
Die Beschwerden betreffend die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte
Bundessteuer sind damit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_393/2012 und 2C_394/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_394/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer (2C_393/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass