Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.392/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_392/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Micha Schilling, Sozial- und Rechtsberatung,

gegen

Universität Basel, Fakultät für Psychologie, Missionsstrasse 62a, 4055 Basel.

Gegenstand
§ 27 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission 2 der Universität Basel vom
20. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ studierte Psychologie an der Universität Basel. Am 5. August 2011
absolvierte sie die propädeutische Wiederholungsprüfung "Klinische
Psychologie", welche sie zum zweiten Mal nicht bestand. X.________ wandte sich
in der Folge mit einem Antrag auf eine dritte Chance an die Fakultät, was von
dieser abgelehnt wurde. Eine Beschwerde hiegegen wies die Rekurskommission 2
der Universität Basel mit Entscheid vom 20. März 2012 ab.

2.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 hat X.________ gemäss der Rechtsmittelbelehrung des
Entscheides der Rekurskommission 2 der Universität Basel Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des
Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz
Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht
unterliegen. Nach der Rechtsprechung ist eine kantonale richterliche Behörde
selbst dann nicht ein oberes Gericht, wenn sie in gewissen Bereichen
letztinstanzlich entscheidet; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Entscheide
ganz allgemein, also in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine
höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können (BGE 135 II 94 E. 4 S. 97
ff.; Urteil 2C_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2-4 betreffend die
Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau; Urteil 2D_50/2011 vom
18. September 2011 betreffend die Schätzungskommission des Kantons Solothurn).
Gemäss § 30 des Vertrages vom 27. Juni 2006 zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der
Universität Basel besteht eine Rekurskommission als weisungsungebundene
Instanz, welche für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären
Organe zuständig ist. § 41 Abs. 1 bestimmt, dass für das Verwaltungsverfahren,
namentlich für den Erlass von Verfügungen, das Recht des Kantons Basel-Stadt
Geltung hat. Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind nach § 41
Abs. 3 endgültig, während die übrigen Verfügungen nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen
Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Letzteres gilt etwa für
Personalangelegenheiten, wo Vorinstanz des Bundesgerichts das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist (vgl.
Urteil 8C_818/2010 vom 2. August 2011). Sind demnach Entscheide der
Rekurskommission nur in einem Teilbereich, nämlich in jenem der
Examensleistungen, endgültig, so handelt es sich bei ihr nicht um ein oberes
kantonales Gericht, dessen Entscheide unmittelbar beim Bundesgericht
angefochten werden könnten. Daran ändert nichts, dass das Statut vom 12.
Dezember 2007 der Universität Basel in der Fassung vom 24. Februar 2011 durch
Beschluss des Universitätsrats die Rekurskommission 2 für Examenssachen und die
Rekurskommission 1 für die übrigen Angelegenheiten bestimmt hat (vgl. §§ 22 und
22bis des Universitätsstatuts).

3.
Nach dem Gesagten liegt kein letztinstanzlicher Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts vor, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
eintreten kann. Da, soweit nicht Examensleistungen betroffen sind, Entscheide
der Rekurskommission beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt anfechtbar sind, erscheint es naheliegend, dass die
Funktion des oberen kantonalen Gerichts auch für Examensleistungen von diesem
wahrgenommen wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission 2 der
Universität Basel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass