Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.384/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_384/2012

Verfügung vom 9. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Hänni.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________
2. Y.________
3. Z.________
Beschwerdeführende, alle drei vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,

gegen

Abteilung Direktzahlungen,
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern.

Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 9.
März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________,
Y.________ und Z.________ vom 30. April 2012 gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2012 betreffend Qualifikation einer
Weidefläche als (nicht zu Direktzahlungen berechtigende) Sömmerungsfläche,
in das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. April 2013, womit sie erklären,
sie würden aufgrund der von ihnen getätigten Abklärungen eine geringe Chance
sehen, auf gerichtlicher Ebene Recht zu bekommen, weshalb sie ihre Beschwerde
zurückziehen würden,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten dem erheblichen Aufwand Rechnung zu
tragen ist, der dem Bundesgericht für die Vorbereitung des Urteils (bereits vor
der Sistierung) erwachsen ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni