Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.383/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_383/2012

Urteil vom 6. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis Bochud.

Gegenstand
Direkte Bundessteuern 2007 und 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29.
März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ und Y.________ geb. A.________ bewirtschaften in
B.________/LU einen Landwirtschaftsbetrieb. Zu ihm gehörte eine Parzelle in der
Landwirtschaftszone, auf der sich ein Ökonomiegebäude mit Wagenschuppen befand.
Am 19. November 2004 veräusserten die Eheleute X.________ und Y.________ die
Parzelle, die inzwischen der Bauzone zugewiesen worden war, zum Preis von Fr.
430'000.-- an einen Dritten. Der Verkauf führte zu einem Veräusserungsgewinn
von Fr. 405'644.--. Den Erlös verwendeten die Eheleute X.________ und
Y.________ zum Bau einer neuen Schweinescheune. Deren Gestehungskosten beliefen
sich auf Fr. 584'663.--. Für steuerliche Zwecke wurde der Vorgang als
Ersatzbeschaffung qualifiziert, die zu einem Steueraufschub bezüglich des
Wertzuwachsgewinns und der wiedereingebrachten Abschreibungen führte.

B.
Im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2007 und 2008 vertraten die
Eheleute X.________ und Y.________ (hiernach: die Steuerpflichtigen) die
Auffassung, anders als im Fall der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Luzern seien die Abschreibungen auf der Schweinescheune für die Zwecke der
direkten Bundessteuer anfänglich auf der Grundlage der Gestehungskosten (Fr.
584'663.--) vorzunehmen. Im Bereich der direkten Bundessteuer dürfe damit auch
die Wertzuwachskomponente von Fr. 405'644.-- abgeschrieben werden. Entsprechend
nahmen sie gegenüber den Staats- und Gemeindesteuern bei einem unveränderten
Abschreibungssatz von 10 % "Mehrabschreibungen" von Fr. 40'564.-- (2007) bzw.
Fr. 36'508.-- (2008) vor. Die Steuerbehörde rechnete die "Mehrabschreibungen"
auf. Daran hielt die Steuerkommission für Landwirte/ Landwirtinnen auch in den
Einspracheentscheiden vom 25. November 2010 fest. Beschwerden an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess dieses mit Entscheid vom 29. März
2012 gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur
Neuveranlagung der direkten Bundessteuer 2007 und 2008 an die
Veranlagungsbehörde zurück.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erwog, für die direkte Bundessteuer
sei bezüglich der realisierten stillen Reserven die Steuer nicht aufgeschoben,
sondern von Gesetzes wegen (Art. 18 Abs. 4 DBG) nicht erfasst worden. Deswegen
könne nicht verlangt werden, den Buchwert wie bei der Staats- und
Gemeindesteuer um den aufgeschobenen Grundstückgewinn herabzusetzen. Dass auf
diese Weise zwei Steuerbilanzen geführten werden müssen, nämlich eine für die
Kantons- und eine für die Bundessteuer, sei durch die gesetzliche Ordnung
vorgegeben und damit hinzunehmen.

C.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. März
2012 erhebt die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern mit Eingabe vom 1. Mai
2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei
entsprechend den Einspracheentscheiden festzulegen. Sie rügt eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Bundesrecht.

D.
Die Steuerpflichtigen und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während
die Eidgenössische Steuerverwaltung auf einen Antrag verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1).

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um den Entscheid einer letzten
kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der
beim Bundesgericht unter Vorbehalt des Nachfolgenden grundsätzlich mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann
(Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit
Art. 146 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29.
März 2012 lautet auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur
Neuveranlagung der direkten Bundessteuer 2007 und 2008. Die Vorinstanz macht
der Steuerbehörde in ihren Erwägungen klare Vorgaben für die Neuveranlagung.
Damit stellt sich der Rückweisungsentscheid nicht als Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG dar (Urteile 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.3; 2C_705/
2011 vom 26. April 2012 E. 1.3, in: StE 2012 B 44.12.3 Nr. 6; 2C_645/2011 vom
12. März 2012 E. 1.3.1, in: StE 2012 B 72.19 Nr. 15), sondern als (Quasi-)
Endentscheid gemäss Art. 90 BGG. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass
der Unterinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung lediglich der
rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141
E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Dies ist hier der Fall, weshalb auf
die Beschwerde eingetreten werden kann (Urteile 2C_20/2011 / 2C_21/2011 vom 1.
Juli 2011 E. 1.3, in: ASA 80 S. 675, StE 2011 A 21.14 Nr. 22).

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG zählt
auch das Verfassungsrecht des Bundes (BGE 136 II 5 E. 1.4 S. 9). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Trotz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an
sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E.
1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Fragen des Bundesrechts untersucht das
Bundesgericht mit freier Kognition.

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen
können nur berichtigt werden, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden (Art.
9 BV) oder dessen Feststellung unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
Grundsätze zustande gekommen ist (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zudem muss
aufgezeigt werden, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Ist eine natürliche Person selbständig erwerbstätig, kann sie die
geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit zum Abzug bringen. Zu diesen Kosten gehören u.a. die
Abschreibungen (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBG). Geschäftsmässig
begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig
oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen
Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden die Abschreibungen
nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach
ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Art. 28 Abs. 1 und
2 DBG). In Ausführung von Art. 28 DBG hat die Eidgenössische Steuerverwaltung
das Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe ("Merkblatt A/2001") erlassen. Ohne besonderen
Nachweis gelten danach im Fall von Leichtbauten, Schweineställen,
Geflügelhallen usw. als Höchstansatz die Abschreibungssätze von 5 % (bei
Abschreibung vom Anschaffungswert; linear) bzw. 10 % (bei Abschreibung vom
Buchwert; geometrisch-degressiv). Dabei bilden die Gestehungskosten den
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung. Diese ergeben sich aus dem
Kaufpreis, vermindert um etwaige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. (Ziff. 1
des Merkblattes A/2001; vgl. auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil,
2001, N. 28 f. sowie 34 f zu Art. 28 DBG).

2.2 Die Steuerpflichtigen haben die Parzelle mit Vertrag vom 19. November 2004
für Fr. 430'000.-- veräussert und den Erlös vollumfänglich zum Bau einer neuen
Schweinescheune eingesetzt. Der gewinnbringende Verkauf des
landwirtschaftlichen Grundstücks unterlag - als Geschäftsvermögen - kantonal
gemäss § 25 Abs. 4 des Steuergesetzes [des Kantons Luzern] vom 22. November
1999 (StG/LU; SRL Nr. 620) im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen der
Einkommensteuer Selbständigerwerbender. Der massgebende Betrag ergab sich aus
der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommensteuerwert.
Demgegenüber unterlag der realisierte Wertzuwachsgewinn, also der
Unterschiedsbetrag zwischen Erlös und Anlagekosten, gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 1
des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 31. Oktober 1961 über die
Grundstückgewinnsteuer (GGStG/LU; SRL Nr. 647) der Grundstückgewinnsteuer.
Die wieder eingebrachten Abschreibungen von Fr. 6'592.-- wurden in der Folge
zur Verminderung des Buchwertes des Ersatzobjektes herangezogen, sodass der
Einkommensteuerwert entsprechend tiefer zu liegen kommt. Dies ist hier
unbestritten. Die Steuer auf dem Wertzuwachsgewinn wurde gemäss § 4 Abs. 1
Ziff. 6 GGStG/LU zufolge Ersatzbeschaffung aufgeschoben. Nach dieser Bestimmung
ist für einen Steueraufschub nicht unbedingt erforderlich, sich "Ersatz zu
beschaffen". Der Steueraufschub wird (entsprechend Art. 12 Abs. 3 lit. d des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) ebenso gewährt, wenn der
Veräusserungserlös "zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücke" verwendet wird.
Für die Einkommensteuer des Kantons Luzern wird freilich verlangt, dass
zunächst der handelsrechtliche Buchwert des Ersatzobjekts um den aufgeschobenen
Grundstückgewinn von (hier) Fr. 405'644.-- reduziert wird, was zu einem
entsprechend tieferen Einkommensteuerwert führt (vgl. auch Konferenz
Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, 1995,
S. 47). Der handelsrechtlich realisierte Kapital- bzw. Wertzuwachsgewinn muss
für steuerliche Zwecke erfolgswirksam abgeschrieben (bzw. eine entsprechende
Rückstellung gebildet) werden, damit der Vorgang im Ergebnis erfolgsneutral ist
(Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, a.a.O., S. 47). Entsprechend dürfen die
vom jeweiligen Einkommensteuerwert bemessenen Abschreibungen nur noch auf
dieser gegenüber dem handelsrechtlichen Buchwert tieferen Bemessungsgrundlage
vorgenommen werden. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Urteil vom 17. August 2009 betreffend die Steuerpflichtigen für die Staats-
und Gemeindesteuern des Steuerjahrs 2005. Dabei erwog es ohne vertiefte
Abklärung, Analoges gelte auch für die direkte Bundessteuer (E. Il. S. 11).

2.3 Für die hier massgebenden Steuerperioden 2007 und 2008 stellen sich die
Steuerpflichtigen auf den Standpunkt, für die Zwecke der direkten Bundessteuer
sei dieses Vorgehen nicht sachgerecht. Für den im Jahr 2004 erzielten
Wertzuwachsgewinn sei bundessteuerrechtlich nicht ein Steueraufschub wegen
Ersatzbeschaffung nach Art. 30 DBG gewährt worden. Vielmehr sei dieser
Wertzuwachsgewinn nach Art. 18 Abs. 4 e contrario DBG von vornherein steuerfrei
gewesen. Deshalb könne bei der direkten Bundessteuer nicht verlangt werden, den
Buchwert der Schweinescheune um den bei der Grundstückgewinnsteuer
aufgeschobenen Grundstückgewinn herabzusetzen. Kantonales und Bundessteuerrecht
gingen diesbezüglich getrennte Wege. Entsprechend könne man bei der direkten
Bundessteuer für die Abschreibungen auf der Schweinescheune gewissermassen "von
Neuem beginnen", also ausgehend vom handelsrechtlichen Buchwert, vermindert um
die wiedereingebrachten Abschreibungen, die steuerneutral auf das Ersatzobjekt
übertragen werden konnten.
Diese von der Vorinstanz geschützte Betrachtungsweise ist zutreffend, auch wenn
dadurch die Abschreibungen für die Staats- und Gemeindesteuer einerseits und
die direkte Bundessteuer andererseits auf unterschiedlichen
Einkommensteuerwerten vorzunehmen sind und solchermassen auseinanderfallen.
Dass diese Auffassung zutreffend ist, ergibt sich auch daraus, dass der
Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung nach Art. 30 DBG in der bis Ende 2010
geltenden Fassung enger gefasst war als der diesbezüglich unveränderte Art. 12
Abs. 3 lit. d StHG bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG/LU. Der Einsatz des Erlöses
zur Verbesserung bereits im Eigentum der steuerpflichtigen Person stehender
Grundstücke fiel zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht darunter (LOCHER, a.a.O.,
N. 11 ff. zu Art. 30 DBG; Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, a.a.O., S. 44;
BASTIEN VERREY, L'imposition différée du gain immobilier: harmonisation
fédérale et droit cantonal comparé, 2011, S. 115 ff.). Damit lag für die
direkte Bundessteuer insoweit im Grunde gar kein Ersatzbeschaffungstatbestand
nach Art. 30 DBG vor. Der Wertzuwachsgewinn wurde aber gestützt auf Art. 18
Abs. 4 e contrario DBG - anders als die wiedereingebrachten Abschreibungen -
steuerfrei belassen. Wenn gar keine Ersatzbeschaffungsproblematik besteht, kann
erst recht keine damit zusammenhängende Buchwertreduktion im Umfang des
realisierten Wertzuwachses verlangt werden. Das vorinstanzliche Urteil ist
mithin nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass die Abschreibungen auf der
seinerzeitigen Wertzuwachskomponente bei künftiger Veräusserung des
Ersatzobjekts auch im landwirtschaftlichen Bereich steuerbar sind (Art. 18 Abs.
4 DBG), soweit die wiedereingebrachten Abschreibungen nicht steuerneutral auf
ein weiteres Ersatzobjekt übertragen werden können (Art. 30 Abs. 1 DBG).

3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie hält
zunächst dafür, die Vorinstanz habe zur hier interessierenden Frage im
zitierten Urteil vom 17. August 2009 einen präjudizierenden Sachentscheid
gefällt, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Damit müsse für die
direkte Bundessteuer vom "analogen Einkommensteuerwert (Buchwert) wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern" ausgegangen werden. Das zitierte Urteil bezog sich
allerdings auf die Steuerperiode 2005. Definitive Steuerveranlagungen entfalten
Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur für die
Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Urteile 2C_383/ 2011 vom 31. Oktober
2011 E. 3.3; 2C_542/2010 / 2C_543/2010 vom 24. November 2010 E. 2.3.4, in: StE
2011 B 27.2 Nr. 34; 2A.370/2004 vom 11. November 2005 E. 4.2, in: ASA 77 S.
257). Aus dem früheren Verwaltungsgerichtsentscheid lässt sich für das
vorliegende Verfahren nichts ableiten.

3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz als
unzutreffend, wonach die Steuerbehörde in den Vorjahren Abschreibungen vom
höheren Buchwert der Schweinescheune (Buchwert ohne Reduktion um den
aufgeschobenen Grundstückgewinn) zugelassen habe. Tatsächlich seien auch für
die direkte Bundessteuer nur bescheidene Abschreibungen vom reduzierten
Buchwert beansprucht und anerkannt worden. Wie es sich diesbezüglich in den
Vorperioden 2005 und 2006 verhielt, braucht nicht untersucht zu werden, geht es
doch hier um die Steuerperioden 2007 und 2008. In den von den Steuerpflichtigen
eingereichten Bilanzen 2004 bis 2008 nahmen sie diese "Buchwertreduktion"
jedenfalls nicht vor. Vielmehr verweigerten die Steuerbehörden den "Abschlüssen
direkte Bundessteuer" die Anerkennung und legten der Veranlagung behördlich
korrigierte "Steuerbilanzen" zugrunde. Es kann den Steuerpflichtigen nicht
verwehrt werden, in einer Folgeperiode von dieser "Steuerbilanz", die ihnen
gegen den eigenen Willen aufgezwungen wurde, abzuweichen und die Abschreibungen
vom Buchwert "ihrer" Bilanz vorzunehmen. Eine "Bilanzkontinuität" für eine
nicht selbst erstellte und sachlich falsche Steuerbilanz besteht nicht.

3.2 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn die
Steuerpflichtigen in den Steuerperioden 2007 und 2008 für die direkte
Bundessteuer Abschreibungen vom - gegenüber der Steuerbilanz (bzw. dem
Einkommensteuerwert) - höheren Buchwert vornehmen wollten, bedinge dies
vorgängig eine steuerwirksame Aufwertung. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf
diese Weise der seinerzeitige Wertzuwachsgewinn nachträglich besteuert würde,
obschon er nach Art. 18 Abs. 4 e contrario DBG bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken gerade nicht erfasst werden soll.

3.3 Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Natur von Art. 18
Abs. 4 DBG auseinander. Sie meint, die Rechtsfolge, die sich aus der
Nichterfassung des Wertzuwachsgewinns von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken bei einer Ersatzbeschaffung ergebe, sei unklar. Die
Ersatzbeschaffungsregelungen von Art. 30 DBG und Art. 8 Abs. 4 StHG seien
inhaltlich identisch. Hätte der Gesetzgeber für die Ersatzbeschaffung von land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken bei der direkten Bundessteuer eine
abweichende Lösung von jener bei den Staats- und Gemeindesteuern schaffen
wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen. Aus dem Schweigen lasse
sich schliessen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die buchtechnische
und die an sie anknüpfende steuerliche Abwicklung der Ersatzbeschaffung führe
ohne Weiteres zu analogen (harmonisierten) Rechtsfolgen für beide Steuerarten.
Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass bei der direkten Bundessteuer nach
damaligem Recht an sich kein Ersatzbeschaffungstatbestand gegeben war (vgl. E.
2.2 vorne) und damit hier im Grunde eine Ersatzbeschaffung nach Art. 30 DBG und
die Steuerbefreiung von Art. 18 Abs. 4 DBG gar nicht zusammentreffen. Selbst
wenn man diesen Aspekt ausser Acht lässt und einstweilen von einer
Normenkollision ausgeht, dann muss die Steuerbefreiung ("der Wertzuwachsgewinn
... (wird) auf Bundesebene nicht besteuert"; BGE 138 II 32 E. 2.1.2 S. 35; 126
II 473 E. 3a S. 474 f.) dem Steueraufschub kraft Ersatzbeschaffung logisch und
wertungsmässig vorgehen. Der Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung ignoriert
im Ergebnis den Veräusserungsvorgang (vgl. E. 2.2). Infolgedessen sind die
Abschreibungen vom tieferen Buchwert vorzunehmen. Demgegenüber handelt es sich
bei der Freistellung des Wertzuwachsgewinnes um ein Privileg zugunsten der
Land- und Forstwirtschaft (zur dogmatischen Einordnung dieser Sonderbestimmung
BGE 138 II 32 E. 2.1.2 S. 36 mit zahlreichen Hinweisen). Diese gesetzlich
gewollte Bevorzugung darf nicht durch die rechtsanwendenden Behörden dadurch
neutralisiert werden, dass die Abschreibungen gleich wie im Fall der
Ersatzbeschaffung gehandhabt werden. Solches strebt die Beschwerdeführerin mit
ihrer "Buchwertreduktion" bei der direkten Bundessteuer im Ergebnis aber an.
Dass der Gesetzgeber diese Normenkollision nicht bedacht und keinen Vorbehalt
in Art. 30 DBG vorgesehen hat, ist nicht aussergewöhnlich. Gleichermassen sind
unterschiedliche Steuerbilanzen für Kantons- und Bundessteuer durchaus üblich.
Bei Kantonen mit monistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung (Art. 12
Abs. 4 StHG) ist dieses Resultat bei jeder buchmässigen Aufwertung auf
Grundstücken des Geschäftsvermögens über die Anlagekosten hinaus unvermeidlich.
Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG ist die Buchung klarerweise steuerbar, nicht
aber bei den kantonalen Steuern (vgl. etwa Art. 21 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 3
des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]),
weil die Aufwertung (über die Anlagekosten hinaus) als solche kein
Realisationsvorgang bei der Grundstückgewinnsteuer ist (MARKUS LANGENEGGER, in:
Leuch/ Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz,
Band 2, 2011, N. 4 am Schluss zu Art. 137 StG/BE; RICHNER/ FREI/KAUFMANN/
MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, N 180
zu § 64 StG/ZH).

4.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass das
angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und
ist abzuweisen.

5.
Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Kanton Luzern, der Vermögensinteressen verfolgt, aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG).
Dieser hat den Steuerpflichtigen zudem eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher