Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.382/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_382/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.
März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der nigerianische Staatsangehörige X.________, geb. 1988, reiste im Juli 2008
illegal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Migration trat auf sein Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.
X.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit
Strafmandat vom 29. Mai 2009 wurde X.________ wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- verurteilt.
Der Beziehung mit einer Schweizerbürgerin entsprang am 4. November 2009 ein
gemeinsamer Sohn. X.________ stellte daraufhin ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern wies das Gesuch am 14. April 2011 ab. Am 3. Mai 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Asylentscheid ab, hob jedoch
wegen des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens die vom Bundesamt für
Migration angeordnete Wegweisung auf.

B.
Gegen die Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern
erhob X.________ erfolglos Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Dieses wies mit Urteil vom 21. März 2012 die Beschwerde ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 3. Mai 2012.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit dem Antrag, es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt weiter, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu erteilen.

D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich gegeben (Art.
82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]). Von diesem Grundsatz bestehen im Bereich des Ausländerrechts
verschiedene Ausnahmen. So ist die Beschwerde namentlich unzulässig gegen
Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.2 Für das Eintreten auf die Sache genügt es in einem solchen Fall, dass die
beschwerdeführende ausländische Person durch einen Verwaltungsakt in ihrer
Eigenschaft als möglicher Träger des angerufenen Rechtsanspruchs auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berührt ist (Urteil 2C_993/2011
vom 10. Juli 2012 E. 1, zur Publ. bestimmt; BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II
177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der behauptete Anspruch ist dabei
in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw. zu substantiieren (Urteile 2C_821/
2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011
vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publ. in BGE 138 I 246; generell zur
Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der EMRK ergeben, BGE 137 I 305 E.
2.5 S. 315 f.). Zudem muss der potenzielle Rechtsanspruch ernsthaft in Betracht
fallen (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1; 2C_942/2010 vom 27.
April 2011 E. 1.3; 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1). Ob die (weiteren)
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist dann eine Frage der materiellen
Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287, 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1
S. 179; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).

1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich als Vater eines minderjährigen Kindes mit
gefestigtem Aufenthaltsrecht in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf Achtung
des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG).

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III
385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in
jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51;
137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei
aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.1 S. 170, 217 E. 2.2 f. S. 220; 136 V
362 E. 3.2 f. S. 364 f.). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind (sog. "echte" Noven),
können von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden
sein. Sie sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig
(BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103; 133 IV 342 E. 2.1 S.
343 f.). Die vom Beschwerdeführer in seiner - unaufgefordert eingereichten -
Eingabe vom 16. August 2012 vorgebrachten neuen Sachverhalte und Beweismittel
können daher nicht berücksichtigt werden.

2.
2.1 Streitgegenstand ist die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Er beruft
sich, wie schon vor der Vorinstanz, auf einen konventions- oder
verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV. Während der
verfassungsrechtliche Anspruch verbindlich (Art. 190 BV) durch die
Bundesgesetzgebung konkretisiert wird, ist derjenige gemäss EMRK zu prüfen.

2.2 Unter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im
Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt ein ausländischer Elternteil, falls er sich
auf eine intakte Beziehung zu seinem Kind in der Schweiz berufen kann. Dies
gilt selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht gemäss
Art. 296 ff. ZGB verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird, dass
das in der Schweiz lebende Kind in eigener Person über ein gefestigtes,
originäres Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II
281 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem begründet Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein absolutes
Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser
verpflichtet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren (BGE 137 I 247
E. 4.1 S. 249; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010
[16327/05], § 54 ff.). Vielmehr lässt Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter Vorbehalt einer
umfassenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen durchaus
Eingriffe in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu (BGE 135 I 143 E.
2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.). Entsprechendes gilt
mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV. Das Verfassungsrecht
verleiht hier keine zusätzlichen Ansprüche (Urteil 2C_406/2012 vom 22. Oktober
2012 E. 4.1; BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 425 E. 4c/bb S. 433).

2.3 Zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem Kind ist nicht zwingend
erforderlich, dass der ausländische Elternteil sich dauerhaft im selben Land
wie das Kind aufhält. Die Erteilung des Anwesenheitsrechts stellt insofern
keine Notwendigkeit dar. Ein Anspruch des besuchsrechtsberechtigten
ausländischen Elternteils auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist bloss
anzunehmen, wenn zwischen ihm und seinem hier lebenden Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung herrscht (positives
Anspruchselement). Unter diesem Gesichtspunkt ist erforderlich, dass die
Beziehung sich, würde die Bewilligung nicht erteilt oder nicht verlängert,
wegen der Entfernung zum Land, in welches der ausländische Elternteil
vermutlich auszureisen hätte, kaum aufrechterhalten lassen kann. Vom
ausländischen Elternteil ist überdies zu verlangen, dass er sich in der Schweiz
tadellos verhalten hat ("comportement irréprochable" bzw. "comportamento
irreprensibile" als negatives Anspruchselement; so schon BGE 120 Ib 1 E. 3c S.
5, 22 E. 4a/b S. 25 f. im Anschluss an das Urteil des EGMR Berrehab gegen
Niederlande vom 21. Juni 1988 [10730/84]).
Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private Interesse am
Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche
Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik überwiegen (
BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; Urteil des EGMR Rodrigues da Silva gegen
Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 42 f., in: EuGRZ 33/2006 S. 562).
Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik stellt ein anerkanntes
öffentliches Interesse an der Verweigerung einer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
beruhenden ausländerrechtlichen Bewilligung dar (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288;
135 I 143 E. 2.2 S. 147; 120 Ib 1 E. 4b S. 5, 22 E. 4a S. 25).

3.
3.1 Auszugehen ist von den folgenden, für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach handelt es sich beim
Kind um den Sohn des Beschwerdeführers, wobei allerdings eine
Vaterschaftsanerkennung nicht bei den Akten liegt. Der Sohn besitzt das
Schweizerbürgerrecht Der Beschwerdeführer ist nicht sorgeberechtigt, besucht
aber seit August 2011 den Sohn jeweils an zwei Nachmittagen pro Woche bei der
Kindsmutter, nachdem in der Vergangenheit wegen der problematischen Beziehung
der Kindseltern Besuche nur seltener und begleitet möglich waren. Inzwischen
hat sich dieses Besuchsrecht eingespielt und der Beschwerdeführer bemühe sich
um seinen Sohn. Eine Intensivierung des Kontakts ist nach einer ersten
Bewährungsphase nicht zustande gekommen, und eine Regelung des Besuchs konnte
bisher nicht vereinbart werden.
Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz nicht arbeiten darf, leistet keine
finanzielle Unterstützung an seinen Sohn. Er wurde mit Strafmandat vom 29. Mai
2009 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 20.-- verurteilt. Nicht ausdrücklich von der Vorinstanz
festgestellt - aber aus dem zeitlichen Ablauf ersichtlich - ist, dass der Sohn
zu einem Zeitpunkt gezeugt wurde, als das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des
abgewiesenen Asylgesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig war.

3.2 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, es sei fraglich, ob der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK überhaupt betroffen sei; dies könne jedoch offen
bleiben. Auch dann habe gemäss Rechtsprechung (Urteil 2C_787/2010 vom 16. Juni
2011 E. 3.2) der nicht sorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Kindes
mit Schweizerbürgerrecht nur einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, wenn
zum Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung besteht, die im Falle einer Wegweisung ins Heimatland wegen der
Distanz dazu praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn
zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass
gegeben habe. Im konkreten Fall könne nicht von einem grosszügig ausgestalteten
Besuchsrecht bzw. einer besonders engen affektiven Beziehung ausgegangen
werden. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn,
sodass keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung vorliege. Zudem könne das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos bezeichnet werden, habe er
doch unbestritten Kokainkugeln besessen und verkaufen wollen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher
Weise auf das Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung
abgestellt. Er könne mangels Vorliegens einer Arbeitsbewilligung nicht arbeiten
und habe deshalb nur geringe finanzielle Möglichkeiten. Die für das
Aufenthaltsrecht massgebliche finanzielle Unterstützung müsse daher relativ -
im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln - bestimmt werden. Mit dem
von der Vorinstanz angewendeten Massstab würden minderbemittelte Personen
diskriminiert (Art. 8 BV) und damit diejenigen Personen vom Schutz von Art. 8
EMRK ausgeschlossen, für die der menschenrechtliche Schutz des Familienlebens
von Relevanz sei. Aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Situation und jener
der Kindsmutter sei es auch ausgeschlossen, das Besuchsrecht von Nigeria aus
wahrzunehmen. Der Eingriff in das Familienleben sei daher unverhältnismässig.

3.4 Die Feststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig, und
die daraus gezogenen Folgerungen entsprechen der ständigen Praxis des
Bundesgerichts und des EGMR. Der Beschwerdeführer trägt in finanzieller
Hinsicht nichts zum Unterhalt seines Sohnes bei und hat sich mit Blick auf das
Betäubungsmitteldelikt, das zu einer Verurteilung führte, auch keineswegs
"tadellos" im Sinne der zitierten Rechtsprechung verhalten. Mit Blick auf die
Verurteilung vom 29. Mai 2009 erhellt, dass der Beschwerdeführer schon bald
nach seiner Einreise vom Juli 2008 in die Schweiz straffällig geworden ist.
Damit kann der Beschwerdeführer offenkundig nicht für sich in Anspruch nehmen,
strafrechtlich unbescholten zu sein, was (negative) Voraussetzung für den
Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK wäre (E. 2.3 hiervor). Selbst wenn ein
Anspruch im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bestünde, gälte es zu beachten, dass
das Bundesgericht bei Betäubungsmitteldelikten eine strenge Praxis verfolgt. In
einem solchen Fall anerkennt es in ständiger Rechtsprechung ein ausgeprägtes
öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (u. a.
Urteile 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.1; 2C_292/2012 vom 19. Juni 2012 E.
2.6; 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 5.2; 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3;
BGE 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.).
Zur Frage des Unterhaltsbeitrags bzw. der in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders engen Beziehung führt der Beschwerdeführer aus, er könne mangels
Vorliegens einer Arbeitsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Aus
diesem Grund sei es ihm nicht möglich, seinen Sohn finanziell zu unterstützen.
Auf dieses Argument ist freilich nicht näher einzugehen, da es vor dem
Hintergrund des verübten Betäubungsmitteldelikts von vornherein nicht
ausschlaggebend sein kann.
Ausgehend davon, dass der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer seit August
2011 seinen Sohn jeweils an zwei Nachmittagen pro Woche bei der Kindsmutter
besucht, lässt sich schliesslich auch nicht von einer in affektiver Hinsicht
besonders engen Vater-Sohn-Beziehung sprechen. Das Besuchsrecht hat sich zwar
inzwischen eingespielt, und die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer,
sich um seinen Sohn zu bemühen. In der Vergangenheit erfolgten nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Besuche in
tieferer Kadenz und lediglich begleitet, was mit der problembehafteten
Beziehung der Eltern zu tun gehabt habe. Wenngleich dies nicht (alleine) dem
Beschwerdeführer anzulasten ist, erlebte und erlebt der Sohn seine
frühkindliche Phase ohne erkennbare Anwesenheit des Vaters. Der Sohn hat nie
während längerer Zeit bewusst mit seinem Vater zusammengelebt und eine
vertiefte Beziehung zu ihm aufbauen können. Wohl hat sich mittlerweile die
Ausübung des Besuchsrechts eingespielt, doch bleibt der Beschwerdeführer die
Erklärung schuldig, weshalb er seinen Sohn zwingend so häufig wie bis anhin
sehen müsse. Zur Ausübung des Besuchsrechts ist nicht erforderlich, dass der
Elternteil sich dauerhaft im selben Land wie das Kind befindet und dort über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Auch in Scheidungsfällen unter
anwesenheitsberechtigten Eltern lässt sich der im vorliegenden Fall herrschende
Rhythmus nicht ausnahmslos aufrechterhalten, weswegen dann beispielsweise die
Ferien beim besuchsberechtigten Elternteil verbracht werden. Insofern ist nicht
ersichtlich, weshalb die Rückkehr in die Heimat eine Ausübung des Besuchsrechts
a priori ausschliessen sollte.
Eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung, wie dies die Praxis für
den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK
voraussetzt, ist damit ebenso wenig gegeben wie eine strafrechtliche
Unbescholtenheit. Wie ausgeführt, erübrigt es sich vor diesem Hintergrund zu
prüfen, ob die Erklärungen des Beschwerdeführers für den fehlenden
Unterhaltsbeitrag stichhaltig sind.

3.5 Bei dieser Rechtslage läuft die Rüge des Beschwerdeführers, er werde
aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit diskriminiert, von vornherein
ins Leere: Er hätte auch dann keinen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf
die Aufenthaltsbewilligung, wenn er vermögend wäre und seinen Sohn finanziell
unterstützen könnte.

4.
4.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Er stellt ein
Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 64 Abs.
1 BGG). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war angesichts der
eindeutigen Praxis des Bundesgerichts und des EGMR aussichtslos. Das Gesuch ist
dementsprechend abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Dem Kanton Bern, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher