Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.375/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_375/2012

Urteil vom 3. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 7. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) hat mit der in Serbien
lebenden Y.________ den Sohn Z.________ (geb. 28. März 1998) und die Tochter
W.________ (geb. 21. Dezember 2000). Am 31. Oktober 2002 heiratete er in
Serbien die im Kanton Aargau wohnhafte Schweizerin V.________. Am 9. Februar
2003 reiste er in die Schweiz ein; er erhielt vom Kanton Aargau zunächst eine
Aufenthalts-, und am 3. Juli 2008 die Niederlassungsbewilligung. Am 28. August
2008 wurde die Ehe geschieden, und X.________ zog anfangs September 2008 nach
Schlieren (ZH). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin die
Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 2. Mai 2009 heiratete X.________ in Serbien Y.________ und ersuchte am 7.
Juli 2009 für sie und die beiden gemeinsamen Kinder um Bewilligung der Einreise
im Rahmen des Familiennachzugs.
Mit Verfügung vom 1. November 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ und lehnte das
Familiennachzugsbegehren ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus,
X.________ habe nie die Absicht gehabt, mit V.________ eine wirkliche Ehe zu
führen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse sei davon auszugehen,
dass er planmässig über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei,
zuerst die Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung zu
erhalten, um anschliessend seine Familie aus Serbien in die Schweiz
nachzuziehen.

C.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2011 ab. Auch sie erkannte
zahlreiche Indizien für eine Ausländerrechtsehe und führte weiter aus, selbst
wenn anfänglich von einer aufrichtigen Ehe zwischen X.________ und V.________
ausgegangen würde, wäre diese Gemeinschaft längst nur noch formell und damit
rechtsmissbräuchlich weitergeführt worden. Jedenfalls bestünden keine Zweifel
daran, dass das Migrationsamt des Kantons Aargau bei Kenntnis der tatsächlichen
Verhältnisse X.________ keine Niederlassungsbewilligung erteilt hätte.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2012 ab.

D.
Mit Eingabe vom 25. April 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
genannte Urteil aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu
widerrufen; eventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und erneuten
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell die
Angelegenheit "zur Prüfung der Erteilung einer B-Aufenthaltsbewilligung
zurückzuweisen".
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden.

E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario]
und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4) und der
Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Ergänzung zu den Rügen, die sich
auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97
Abs. 1 BGG zwar auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig.
Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung aber nur erhoben
werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E.
7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der
Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw.
unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande
gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine "grobe Verweigerung des rechtlichen
Gehörs", indem sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit seinen
Argumenten auseinandergesetzt und pauschal auf den vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen habe.
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die
Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236;
134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).
Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die
Vorinstanz im Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. in der Verweigerung
des Familiennachzugs keine Rechtsverletzung erkannte. Der Beschwerdeführer
vermochte das verwaltungsgerichtliche Urteil denn auch durchaus sachgerecht
anzufechten.

3.
3.1 Nach dem hier anwendbaren Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; vgl. nicht publizierte E. 1 von
BGE 137 II 10 mit Hinweisen) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs.
2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis
gilt im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG. Namentlich muss die falsche
Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt
sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 3 Abs. 2 und Art. 13 f ANAG bzw. Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei
nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (Urteile 2C_656/2011 vom 8. Mai
2012 E. 2.1, 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1). Als wesentlicher Umstand
gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor-
bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz
ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_595/2011
vom 24. Januar 2012 E. 3.4, 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006
vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra
2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen), ebenso auch die Absicht der
Nichtfortsetzung einer bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl.
Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2). Das Fehlen konkreter Fragen
entbindet den Antragsteller nicht von vornherein, über wesentliche Tatsachen
von sich aus zu informieren: Wie das Bundesgericht festgehalten hat, liegt ein
"Verschweigen" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG jedenfalls dann vor, wenn der
Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu
vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine
wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrecht erhält und insofern eine
Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich demgegenüber aus den konkreten Umständen
des Einzelfalls, dass die Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung
bedürfen, so obliegt es kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie den Behörden, entsprechende Fragen an
den Ausländer zu richten (Urteile 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1, 2C_595
/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4, und 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E.
3.3.3).

3.2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer und Y.________
seien seit ihrer Kindheit miteinander bekannt. Ab 1996/97 hätten sie eine
intensivere Beziehung geführt und kurz darauf sei Y.________, die 1998 und 2000
vom Beschwerdeführer zwei Kinder bekommen habe, zu diesem in dessen Elternhaus
gezogen. Den Eheschluss mit V.________ habe er vor der Mutter seiner Kinder
zunächst geheimgehalten. V.________ sei stark verschuldet gewesen und habe ihre
Schulden durch den Beschwerdeführer begleichen lassen. Ebenso habe dieser jeden
Monat Fr. 500.-- zur Unterstützung der ganzen Familie nach Kovin geschickt, was
gemäss den Angaben von Y.________ zutreffe. Gemäss eigenen Angaben habe er
ausserdem nach zwei Jahren Ehe wieder nach Serbien zurückkehren wollen. Daraus
zog das Verwaltungsgericht den Schluss, es könne offen bleiben, ob eine
Scheinehe vorliege, denn die Ehe (mit V.________) sei spätestens nach zwei
Jahren bloss noch aus migrationsrechtlichen Gründen aufrecht erhalten worden.
Damit aber wäre dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nie erteilt
worden, und die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 lit. a AuG seien erfüllt.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass er mit seiner heutigen Ehefrau
bis unmittelbar vor der Heirat mit V.________ zusammengelebt hat. Die Trennung
von Y.________ sei schon früher definitiv gewesen. Allein der Umstand, dass es
nach zwei Jahren Ehe mit V.________ zu einer Ehekrise gekommen sei, lasse
keinen Schluss über einen fortan fehlenden Ehewillen zu. Hätte er die Ehe
einzig aufrecht erhalten, um in den Besitz der Niederlassungsbewilligung zu
kommen, wäre er nicht "kurz vor dem Ziel das Risiko eingegangen, alles mit
einer Scheidung noch aufs Spiel zu setzen". Die Scheidung sei vielmehr
eingegeben worden, "lange bevor der Gesuchsteller sicher wusste, dass ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt werde".

3.4 Diese Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als
offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Insbesondere
tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Behebung eines
diesbezüglichen allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein könnte (vorne E. 1.3): Die Niederlassungsbewilligung wurde dem
Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 aufgrund der Ehe mit V.________ und dem
Zusammenwohnen mit ihr erteilt (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG). Für die Behörden
bestand damals aufgrund der konkreten Umstände kein erkennbarer Anlass, an
diesem anspruchsbegründenden Verhältnis zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um "Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung
in eine Niederlassungsbewilligung" auf eigene im Ausland lebende Kinder
hingewiesen hat. Denn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen keinen
anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit
V.________ und im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine
Parallelbeziehung mit Y.________ führte (vgl. auch die Ausführungen der
Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid vom 30. November 2011 [S. 10] über die
regelmässigen gegenseitigen Besuchsaufenthalte). Diese Tatsache hätte, in
Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Y.________ zwei
Kinder hat, zumindest Zweifel erweckt und Anlass zu vertieften Abklärungen
gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer damals offen gelegt hätte,
dass die Scheidung von V.________ "schon lange" eingegeben worden sei, die Ehe
also nicht fortgesetzt werden sollte. Unter diesen Umständen wäre es Sache des
Beschwerdeführers gewesen, die Ausländerbehörden von sich aus auf die wahren
familiären Verhältnisse hinzuweisen und den diesbezüglich erweckten falschen
Anschein zu korrigieren (vgl. Urteil 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.3).
Hätte er dies getan, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau
nicht erteilt worden und damit später auch nicht diejenige im Kanton Zürich.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

3.5 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist allerdings nur zulässig,
wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (vgl.
[statt vieler] Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1).
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer habe den
grössten Teil seines Lebens in Serbien verbracht (Einreise in die Schweiz mit
37 Jahren). Auch während seines nunmehr neun Jahren dauernden hiesigen
Aufenthalts habe er dorthin einen regen Kontakt gepflegt und sich mindestens
einmal jährlich dort aufgehalten.
Mit seinen Einwendungen, er habe einen guten Leumund, habe keine Betreibungen
und beziehe keine Sozialhilfe, vermag der Beschwerdeführer die genannten
entscheidwesentlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu
entkräften. Wenn er darüber hinaus geltend macht, er sei am Arbeitsplatz
beliebt und habe zahlreiche Freunde, Bekannte und Verwandte in der Schweiz, so
sind damit besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen zur oder in der Schweiz nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG),
welche ihm allenfalls ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die Achtung des
Privatlebens (Art. 8 EMRK) verschaffen könnten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Hinzu kommt, dass seine Ehefrau und seine Kinder seit je in Serbien gelebt
haben und heute noch leben, so dass das Familienleben ohne weiteres dort
geführt werden kann.

3.6 Die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung steht ausser Frage: Auch wenn es
sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AuG im
Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung nicht zugleich um eine Entfernungs-
und Fernhaltemassnahme handelt, welche per se im Widerspruch zur Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung stünde (Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E.
7.4.2), geht es nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher wie im
Falle von Art. 62 lit. a AuG alle Bewilligungsarten betrifft, den
fremdenpolizeilichen Status (vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern
(Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3, vgl. auch Urteil 2C_268/2011 vom
22. Juli 2011 E. 7.2 und die dort zitierten Urteile).
Steht dem Beschwerdeführer demzufolge heute kein Anspruch auf ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu, entfällt auch jede Grundlage für
entsprechende Ansprüche seiner Familienmitglieder.

3.7 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein