Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.372/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_372/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 7. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 30. August 1986 geboren. Als Sohn einer Kolumbianerin, die
in der Zwischenzeit das Schweizerbürgerrecht erlangt hat, ist er
Staatsangehöriger der Republik Kolumbien. Die sieben ersten Lebensjahre
verbrachte er bei den Grosseltern mütterlicherseits in Kolumbien. Von Mitte
1993 bis Ende 1998 lebte X.________ bei seiner Mutter in der Schweiz, wozu ihm
der Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung erteilt hatte, und besuchte die
ersten fünf Schulklassen. Am 1. Januar 1999 zog er zurück nach Kolumbien, nun
zu den Grosseltern väterlicherseits, später zu einer Tante. Nach der erneuten
Einreise in die Schweiz am 31. August 2003 stellte der siebzehnjährig gewordene
X.________ am 12. September 2003 das Gesuch um Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch
mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab und ordnete die Wegweisung an. X.________
erhob dagegen am 11. November 2003 Rekurs.

B.
Am 16. April 2005 wurde X.________ erstmals (Verdacht der Verletzung zweier
Personen mit einem Messer), am 15. Januar 2006 erneut (Verdacht der Verletzung
einer Person mit einem Messer) verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn
am 8. September 2006 rechtskräftig der mehrfachen versuchten Tötung, des
mehrfachen Raufhandels und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig. Gestützt
darauf, wurde er in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Nach
vierjährigem Aufenthalt konnte er diese am 20. August 2010 bedingt verlassen,
bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter der Weisung, sich einer
ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

C.
Nach Wiedererwägungen und Neuverfügungen stellte das Migrationsamt des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 15. Mai 2011 fest, dass die Niederlassungsbewilligung
erloschen sei, wies das ursprüngliche, am 27. September 2010 erneuerte Gesuch
um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ab und ordnete auf den
voraussichtlichen Abschluss der Lehre als Möbelschreiner am 19. August 2011 hin
die Wegweisung an. Die am 21. März 2011 angerufene Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich bestätigte am 5. Juli 2011 in der Hauptsache die angefochtene
Verfügung, worauf X.________ am 7. September 2011 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Dieses wies sie mit Urteil vom
7. März 2012 ab und setzte die Wegweisungsfrist auf den 31. Mai 2012 fest.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eingegangen beim
Bundesgericht am 30. April 2012, beantragt X.________ die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es sei ihm der "weitere Aufenthalt in der Schweiz" zu
gestatten. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur
weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Über das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege ist mit der vorliegenden Beschwerde zu entscheiden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich gegeben (Art.
82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]). Von diesem Grundsatz bestehen im Bereich des Ausländerrechts
verschiedene Ausnahmen. Die Beschwerde ist namentlich unzulässig gegen
Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch verleiht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.2 Für das Eintreten auf die Sache genügt es in einem solchen Fall, dass die
beschwerdeführende ausländische Person durch einen Verwaltungsakt in ihrer
Eigenschaft als mögliche Trägerin des angerufenen Rechtsanspruchs auf Erteilung
bzw. Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung berührt ist (BGE 137 I
305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).
Der behauptete Rechtsanspruch ist in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw.
zu substantiieren. Zudem muss er ernsthaft in Betracht fallen. Ob die
Voraussetzungen des angeblichen Rechtsanspruchs im Einzelnen gegeben sind, ist
eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287, 305 E. 2.5
S. 315; zum Ganzen Urteil 2C_382/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer sieht sich im kombinierten Schutzbereich von Art. 8
EMRK (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287). Er weist auf
die langjährige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und heutigen Verlobten
sowie die Anwesenheit seiner Mutter und seiner Halbbrüder in der Schweiz
(Familienleben), ferner auf seine Verwurzelung in der Schweiz (Privatleben)
hin. Weiter beruft er sich auf Art. 13 Abs. 1 BV. Seine Überlegungen vertieft
er allerdings nicht in einer Weise, die über appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil hinausreicht. Ob er seinen erweiterten
Begründungspflichten nachkommt, kann letztlich offenbleiben, erweist sich die
Beschwerde in der Sache selbst doch als unbegründet. Nachdem die allgemeinen
Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, kann auf die
Beschwerde eingetreten werden.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51;
137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei
aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.5 In der Sache selbst geht es um ein Verfahren, das vor dem 1. Januar 2008
eröffnet wurde, somit vor dem Inkrafttreten des AuG. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
bleibt auf Gesuche, die unter Herrschaft des alten Rechts eingereicht worden
sind, das bisherige Recht anwendbar, somit das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121).

2.
2.1 Zu den tatsächlichen Grundlagen der Rückfallprognose rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz orientiere sich an einer "klar nicht
zeitaktuell[en]" Sachlage. Er begründet dies dem Sinn nach damit, dass die
Sachverhaltsfeststellungen den Stand gemäss der Entlassungsverfügung vom 24.
August 2010 wiedergäben und damit sein seitheriges, tadelloses Verhalten
ausblendeten. Zu berücksichtigen gewesen wären etwa der geglückte Verlauf des
Massnahmenvollzugs [in der Arbeitserziehungsanstalt], die Auseinandersetzung
mit der früheren Delinquenz in seiner Diplomarbeit, der erfolgreiche Abschluss
der Berufslehre, die für ihn günstigen Rückmeldungen seines Umfeldes, die
Klärung der Wohnsituation und seine Arbeitsbereitschaft, die einzig an der
fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligung scheitere.
Die Kritik an der Sachverhaltserhebung ist weitgehend appellatorisch
ausgefallen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aspekte, auf die sich der
Beschwerdeführer beruft, durchaus in Erwägung gezogen. Ausgehend von der
strafrechtlichen Unbescholtenheit seit seiner Entlassung aus der
Arbeitserziehungsanstalt (E. 6.1 S. 12), führt sie die gefestigte, langjährige
Beziehung zu einer Schweizerbürgerin an, die zum Konkubinat geführt habe. Sie
berücksichtigt die mehrheitliche Anwesenheit der Mutter in der Schweiz und jene
der Halbbrüder. Ebenso wenig übersieht sie den Abschluss der Ausbildung zum
Möbelschreiner. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht
offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge ist unbegründet.

2.2 Eine weitere Verfassungsverletzung soll darin bestehen, dass die Vorinstanz
dem Beweisantrag auf Anordnung eines Gutachtens nicht nachkam.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden
und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des
fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV dar (BGE 136 V 117 E. 4.2.2 S. 125; 135
I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 3.2). Allerdings
lässt sich Art. 29 Abs. 2 BV keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme
aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags bleibt
zulässig, soweit das Gericht sich seine Meinung aufgrund bereits erhobener
Beweise bilden konnte und es ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter
Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E.
5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass kein neues Gutachten zur Frage der
Rückfallgefahr angeordnet wurde. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die
Entlassungsverfügung vom 24. August 2010 erwogen, es bestehe nach wie vor das
Risiko weiterer Gewaltdelikte. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer während des Massnahmenvollzugs und nach seiner Entlassung
offenbar nicht mehr straffällig geworden sei. Dabei sei aber zu bedenken, dass
er von der Bewährungshilfe unterstützt werde und er unter dem Eindruck sowohl
der Probezeit als auch der drohenden Wegweisung stehe. Entsprechend lasse sich
daraus nicht schliessen, eine Rückfallgefahr bestehe selbst dann nicht mehr,
wenn der Beschwerdeführer nicht mehr eng begleitet werde und sich Probleme in
beruflicher oder privater Hinsicht einstellten. Die Vorinstanz hat damit
willkürfrei begründet, weshalb sie eine Rückfallgefahr auch gegenwärtig noch
bejaht. Ohne Verfassungsverletzung durfte sie von der Einholung eines
zusätzlichen Gutachtens absehen.

3.
3.1 Unter Herrschaft des ANAG erlischt eine erteilte Niederlassungsbewilligung,
sobald die ausländische Person sich in der Schweiz abmeldet oder der Schweiz -
ohne formelle Abmeldung - während sechs Monaten fernbleibt (Art. 9 Abs. 3 lit.
c ANAG). Das nichtschweizerische Kind eines Elternteils mit
Schweizerbürgerrecht hat in der Folge [bei seiner Wiedereinreise] praxisgemäss
Anspruch auf die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern es ledig
und bei Gesuchseinreichung minderjährig ist. Zudem muss es (noch) in
gemeinsamem Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil wohnen (BGE 136 II
120 E. 1.1 S. 122; 130 II 137 E. 2.1 S. 141; 129 II 249 E. 1.2 S. 252; 118 Ib
155 E. 1b S. 156 f.).

3.2 Der Anspruch, durch die zitierte Praxis hergeleitet aus Art. 17 Abs. 2 Satz
3 ANAG, erlischt von Gesetzes wegen, wenn die ausländische Person gegen die
öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG). Ebenso
erlischt er, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen derartigen Grund setzt
namentlich die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 7 Abs.
1 Satz 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; BGE 122 II 1 E. 3b und c S. 7 f.;
Urteil 2A.41/2003 vom 2. Juni 2003 E. 2).

3.3 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer im Alter von zwanzig Jahren vom
Bezirksgericht Zürich rechtskräftig der mehrfachen versuchten Tötung (Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB)
und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen
und in Anwendung von Art. 100bis StGB in der bis Ende 2006 geltenden Fassung in
eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Die Vorinstanz stellte hierzu
fest, er habe "mehrfach völlig ungezielt mit einem Messer auf Personen
eingestochen und deren Tod in Kauf genommen". Dabei habe er das Messer "jeweils
ohne einen Rechtfertigungsgrund hervorgenommen" und sei "auf die Geschädigten
losgegangen", wobei er in einem Fall fünfmal zugestochen habe. Im ersten Fall
habe er von hinten auf die beiden Opfer eingestochen, im zweiten Fall das Opfer
mit Stichen in den Rücken und den linken Oberarm verletzt. Zuvor hätten er und
ein Kollege in "blinder Zerstörungswut" wiederholt auf die Scheiben eines
Bahnhofgebäudes und einer Tramhaltestelle eingetreten.

3.4 Der Beschwerdeführer hat bei seinen messerbewehrten Angriffen auf insgesamt
drei Personen ein ausgesprochen hohes Mass an krimineller Energie zum Ausdruck
gebracht. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, den Tod der Angegriffenen in
Kauf zu nehmen. Dass er dadurch "gegen die öffentliche Ordnung" im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG verstossen hat, steht ausser Frage, sodass der
Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter diesen
Umständen erlöschen musste. Die verwirkten Straftaten setzen im Weiteren einen
hinreichenden Grund zur Ausweisung (BGE 130 II 176 E. 3.3.3 S. 182 [vier Jahre
Zuchthaus]; 120 Ib 6 E. 4b S. 13 [fünf Jahre Zuchthaus]). Dem steht nicht
entgegen, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG von der gerichtlichen "Bestrafung"
spricht, im vorliegenden Fall die Sanktion aber in einer strafrechtlichen
Massnahme bestand. Die Einweisung eines jungen Erwachsenen in eine
Arbeitserziehungsanstalt erfolgt anstelle einer Strafe und wird dieser im
ausländerrechtlichen Sinne gleichgesetzt (monistisches System gemäss Art.
100bis Ziff. 1 StGB in der bis Ende 2006 geltenden Fassung; BGE 125 II 521 E. 3
S. 524 ff.). Kommt die Vorinstanz aufgrund des willkürfrei erhobenen
Sachverhalts zum Ergebnis, der Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung sei mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung
erloschen, erfolgt dies in bundesrechtskonformer Weise.

4.
4.1 Die gesetzeskonforme Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung muss sich in jedem Fall als verhältnismässig
erweisen. Dies erfordert eine auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls
gestützte Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 125 II
521 E. 2b S. 523 f.). Soweit die betroffene Person neben dem landesrechtlichen
Anspruch (auch) das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann, ist über die auf Landesrecht
gestützte Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem
Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.).
Die Anforderungen nach Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAV; AS 1949 228) bzw. neurechtlich aufgrund von
Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien. Analoge
Erfordernisse fliessen aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in den
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV (
BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435).
Ruft die ausländische Person mit Recht sowohl einen landes- als auch einen
konventionsrechtlichen Rechtsanspruch an, kann die Prüfung nach Bundes- und
Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (Urteil 2C_249
/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2). Ist das Vorliegen eines
konventionsrechtlichen Anspruchs ungewiss oder kann er von vornherein
ausgeschlossen werden, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung einzig mit Blick
auf Art. 11 Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 ANAV bzw. Art. 96 Abs. 1 AuG
anzustellen.
Im Zuge der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens,
die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz
vom 2. August 2001 [54273/00] § 48; BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 130 II 176 E.
3.3.4 S. 182). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht unter das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch
generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C_768/
2011 vom 4. Mai 2012 E. 3; 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5). In
ständiger Praxis gilt dabei, dass im Falle von schweren oder wiederholten
Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person
besteht (Urteil 2C_317/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 130 II 176 E.
4.4.2 S. 190; 122 II 433 E. 2c S. 436).
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK muss das öffentliche Interesse
an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse
an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass sich der
Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247
E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1
E. 2 S. 6).

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, der angefochtene Entscheid gehe zu Unrecht
von einem andauernden strafrechtlichen Rückfallrisiko aus. Seine tadellose
Biografie seit dem Austritt aus der Arbeitserziehungsanstalt dürfe nicht auf
ein angebliches "Anpassungsverhalten" reduziert werden.
Praxisgemäss legt die bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug
keineswegs den Schluss nahe, es gehe vom einstigen Täter keine Gefahr (im
ausländerrechtlichen Sinne) mehr aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188). Eine aus
der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses
Verhalten im Strafvollzug vermögen eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (
BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528; zum Ganzen BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).
Die Vorinstanz hat zur Frage des Rückfallrisikos alle wesentlichen
Gesichtspunkte in Erwägung gezogen (vgl. E. 2 hiervor). Sie gelangte zum
Schluss, für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr eng begleitet werde
und sich Probleme in beruflicher oder privater Hinsicht einstellten, könne ein
Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Diese Folgerung ist von Bundesrechts
wegen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat drei Personen aus
nichtigem Grund schwere Verletzungen zugefügt und dabei den Tod der Opfer in
Kauf genommen. Ebenso ohne ersichtlichen Grund liess er seiner Zerstörungswut
freien Lauf. Als er die Arbeitserziehungsanstalt schliesslich nach vierjährigem
Aufenthalt verlassen konnte, tat er dies bei einer Probezeit von zwei Jahren
und unter der Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung
zu unterziehen. Die Probezeit ist eben erst verstrichen. Von einer
längerfristigen Bewährung in Freiheit, die ein Rückfallrisiko als nicht mehr
gegeben erscheinen lässt, ist nicht zu sprechen.

4.3 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung des
Beschwerdeführers gewichtet deutlich stärker als dessen verständliches privates
Interesse, sein Leben in der Schweiz fortzusetzen. Das geltend gemachte
Wohlverhalten seit Austritt aus der Arbeitserziehungsanstalt (während laufender
Probezeit), die abgeschlossene Berufslehre und die scheinbar weitgehend
geordneten Verhältnisse sind durchaus positiv zu werten. Sie vermögen den
Unwert der Gewalttaten, bei deren Verübung der Beschwerdeführer den Tod der
Opfer in Kauf nahm, freilich auch nicht annähernd aufzuwiegen. Mit der
versuchten Tötung, dem Raufhandel und der Sachbeschädigung, alles mehrfach
begangen, hat der Beschwerdeführer ein Vorgehen verfolgt, das auch
ausländerrechtlich nicht hinzunehmen ist. Es besteht ein legitimes, deutlich
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle von
Gewalttaten - wie bei Betäubungsmitteldelikten - streng ist und die Sachbehörde
keine gute Prognose ausstellen konnte.
Nichts für sich abzuleiten vermag der Bescherdeführer aus dem mehrjährigen
Aufenthalt in der Schweiz. Nach seiner Ankunft im Alter von sieben Jahren
besuchte er hier zwar die ersten fünf Schulklassen, verliess das Land dann aber
wieder und kehrte erst als Siebzehnjähriger zurück. Bald danach verübte er die
Straftaten, was zu einem vierjährigen Aufenthalt in der
Arbeitserziehungsanstalt führte. Die Anwesenheit erreichte insgesamt weder
unter qualitativen noch quantitativen Gesichtspunkten ein Ausmass, das eine
Fortsetzung als zwingend geboten erscheinen liesse. Auch die familiären
Verhältnisse vermögen daran nichts zu ändern.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, lebt
die Mutter des Beschwerdeführers "offenbar mehrheitlich in der Schweiz".
Ständig hier halten sich zwar die Halbbrüder auf. Der Beschwerdeführer trägt
vor, Mutter und (Halb-)Brüder unterstützten ihn (was wohl finanziell zu
verstehen ist). Sie leben allerdings nicht unter gemeinsamem Dach. Selbst wenn
dies zuträfe, liesse sich nicht sagen, die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile vermöchten das entgegenstehende öffentliche Interesse an
Fernhaltung annähernd aufzuwiegen. Unter diesen Vorzeichen ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz offen liess, ob der Beschwerdeführer aus dem
Verhältnis zu seiner Verlobten etwas für sich abzuleiten vermöge.
Ausländerrechtlich erweist sich die verweigerte (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Gleiches ergibt sich aus Art.
13 Abs. 1 BV, der im Bereich des Ausländerrechts keine weitergehenden Ansprüche
verleiht (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 377
E. 7 S. 394).

5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die auf Landesrecht gestützte Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht steht.
Der Beschwerdeführer macht ein konventionsrechtliches Recht auf Achtung des
Familien- und des Privatlebens geltend (Art. 8 Ziff. 1 EMRK).

5.2 Aus Art. 8 EMRK kann sich unter Umständen ein Anspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung ergeben, falls ihre Verweigerung zur Trennung
von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). Die Vorinstanz
verwirft einen solchen, soweit der Beschwerdeführer sie aus der Nähe zu Mutter
und Halbbrüdern ableitet. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung und
ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Familie - anders als hier - in
gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, hinge es nach der Praxis des EGMR von den
Umständen ab, ob überhaupt von einem Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
EMRK gesprochen werden kann (Urteile des EGMR Ahrens gegen Deutschland vom 22.
März 2012 [45071/09] § 58; Lebbink gegen Niederlande vom 1. Juni 2004 [45582/
99] § 35 ff.). Nochmals strenger sind die Voraussetzungen, soweit es um das
Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern bzw. ihrem Elternteil
geht: Die Beziehungen zwischen ihnen geniessen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des EGMR den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK lediglich unter
der Bedingung, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über
die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht (Urteil des EGMR Emonet gegen
Schweiz vom 13. Dezember 2007 [39051/03] § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159;
129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 260 ff.; Urteil 2C_204/2012 vom
25. September 2012 E. 1.2.1).
Wie vorinstanzlich festgestellt und bereits ausgeführt, lebt die Mutter
offenbar mehrheitlich und leben die Halbbrüder ständig in der Schweiz. Selbst
unter Berücksichtigung der geltend gemachten (wohl finanziellen) Unterstützung,
die der Beschwerdeführer erfährt, liesse sich nicht von einem
Abhängigkeitsverhältnis in ausreichendem Ausmasse sprechen. Eine "Abhängigkeit"
im Sinne der Rechtsprechung kann - unabhängig vom Alter der erwachsenen Person
- namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen aufgrund von
körperlichen und geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten
herrühren (Urteil 2C_66/2012 vom 3. August 2012 E. 3.4 a.E.; BGE 115 Ib 1 E. 2
S. 4 ff.). Solcherlei ist weder behauptet noch ersichtlich. Unter dem
Gesichtspunkt der Beziehung zur Mutter, den Halbbrüdern aber auch zur
Verlobten, was die Vorinstanz nicht abschliessend zu prüfen hatte, befindet der
Beschwerdeführer sich nicht im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

5.3 Damit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens
einen Anspruch für sich abzuleiten vermöchte, bedürfte es einer besonders
intensiven, über eine übliche Integration hinausgehenden privaten Bindung
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. einer entsprechend vertieften
sozialen Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 134
II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).
Der Beschwerdeführer macht hierzu zwar geltend, er sei "blockiert" und habe
sich angesichts des ungeklärten ausländerrechtlichen Status "noch nicht
beweisen" können. Die Berufslehre als Möbelschreiner habe er mit Erfolg
beendet, spreche den örtlichen Dialekt und Hochdeutsch. Ihm ist
entgegenzuhalten, dass sich das Beherrschen der Sprache aufgrund des Besuches
von fünf Primarklassen von selbst versteht. Weder daraus noch aus den weiteren
Argumenten, die eine tiefe Verwurzelung nahelegen sollen, lässt sich auf eine
ausgesprochen intensive private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur schliessen.
Selbst wenn ein Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bestünde, wären die
Voraussetzungen für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt. Er wäre
verhältnismässig (E. 4.3 hiervor).

6.
6.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt.

6.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 BGG). Er stellt ein
Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Rechtspflege
und Verbeiständung). Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG
setzt voraus, dass die gesuchstellende Person über die erforderlichen Mittel
nicht verfügt, also bedürftig ist (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Die
angestrebte Prozesshandlung darf darüber hinaus nicht prozessual unzulässig
oder materiell aussichtslos sein (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; zur
Unzulässigkeit schon BGE 104 Ia 72 E. 1 S. 73). Die anwaltliche Vertretung
drängt sich in Fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen ("Gebotenheit" gemäss Art. 64 Abs.
2 BGG; Urteil 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 S.
200 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war gestützt auf die
überzeugende Begründung des angefochtenen Urteils, welche die Praxis von EGMR
und Bundesgericht zutreffend widerspiegelt, von vornherein aussichtslos. Das
Gesuch ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen. Dem Kanton Zürich, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher