Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.363/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_363/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Februar 2012 des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geboren 1987) heiratete am 5. September 2006 in der Republik Kosovo
einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Am 2. September 2007 reiste
sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 30. September 2009 verlängert
wurde.
Am 4. September 2009 leitete sie ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen
Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung ein. Die Einwohnerkontrolle Y.________
teilte dem Migrationsamt Kanton Aargau am 29. Oktober 2009 mit, dass sich
X.________ seit August 2009 im Frauenhaus Aargau/Solothurn aufhalte. Das
eheliche Zusammenleben wurde danach nicht mehr aufgenommen; die gerichtliche
Trennung der Ehegatten erfolgte am 1. Dezember 2009. Gleichentags wurde das
Strafverfahren gegen den Ehemann von X.________ eingestellt.

B.
Am 14. April 2010 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Eine gegen diesen
Entscheid beim Migrationsamt erhobene Einsprache blieb ohne Erfolg. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau am 2. Februar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2012 beantragt X.________, das Urteil vom 2.
Februar 2012 sei aufzuheben; ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw.
wieder neu zu erteilen.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und das Bundesamt für
Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu
lassen.

D.
X.________ hatte bereits mit der Einreichung der Beschwerdeschrift um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Sie wurde am 27. April 2012 zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses oder zur Erbringung des Bedürftigkeitsnachweises
aufgefordert. Am 11. Mai 2012 reichte sie eine Ergänzung des Gesuchs mit
Unterlagen ein, worauf das Bundesgericht am 14. Mai 2012 einstweilen auf den
Kostenvorschuss verzichtete. Am 28. August 2012 bezahlte X.________ den
ursprünglich erhobenen Kostenvorschuss kommentarlos.

E.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in
vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung
besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Die
Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise einen Anspruch nach Art. 50 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR
142.20) geltend; auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten (vgl. BGE
135 II 1 E. 1.1 S. 4 ff.).

1.2 Nach Art. 42 BGG muss sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen.
Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur noch die vor
ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde auf alle sich stellenden
rechtlichen Fragen einzugehen, wenn diese ihm nicht mehr unterbreitet werden (
BGE 135 II 384 E. 2.2 S. 389).

2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art.
51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier zudem erfolgreich integriert
hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht für
ausländische Personen auch dann, wenn diese einen nachehelichen Härtefall
darzutun vermögen, d.h. wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 AuG). Vorliegend hat die relevante Ehegemeinschaft vom September 2007 bis zum
August 2009 und damit weniger als 3 Jahre gedauert. Die Beschwerdeführerin
beruft sich denn auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit a AuG, sondern macht
wichtige persönliche Gründe geltend, die aus ihrer Sicht einen nachehelichen
Härtefall begründen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

2.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann ein Härtefall namentlich
vorliegen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen,
namentlich mit Kindern, zu denken, welche in ein patriarchalisches
Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene
mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere
Anwendungsfälle bilden gescheiterte unter Zwang eingegangene Ehen oder solche
im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Der Verbleib in
der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte,
von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1
E. 3 u. 4; Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.3, zur Publikation
vorgesehen). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind
sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E.
3.2.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE); dazu gehören auch die Umstände, die zur
Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

2.3 Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den
Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits
einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, sodass die beiden Elemente nicht
kumulativ zu verstehen sind (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Dies schliesst indessen
nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall
auch zu bejahen, wenn diese je für sich allein hierzu nicht genügen würden,
ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234
f.).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Vorfälle im Rahmen der Ehe keinen nachehelichen Härtefall
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen
vermöchten.

3.2 Häusliche Gewalt im Sinne der ein Aufenthaltsrecht begründenden
Rechtsprechung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Sie muss im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG derart
intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im
Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt
würde. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die
Vorinstanz zutreffend aus, dass die Gewalt eine entsprechende Intensität
aufweisen muss, damit sie einen nachehelichen Härtefall begründen kann; eine
einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits genügt hierzu nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. mit
Hinweisen; Urteil 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2; 2C_590/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.5.2 f.). Bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts trifft die ausländische Person zudem eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; vgl. auch BGE 126 II 335 E.
2b/cc S. 342; 124 II 361 E. 2b S. 365).
Die Vorinstanz hat sich mit den vorgebrachten Beweisen und den Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den gewaltsamen Vorkommnissen während der ehelichen
Gemeinschaft intensiv auseinandergesetzt: Das gegen den Ehemann eingereichte
Strafverfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und
mehrfacher Nötigung wurde aufgrund mangelnder Beweise eingestellt; aufgrund des
strengen Beweismasses im Strafrecht ist dies jedoch zu Recht nicht dahingehend
gewürdigt worden, es habe keine eheliche Gewalt stattgefunden. Unter Bezugnahme
auf die polizeilichen Einvernahmen, die Aussagen der Beschwerdeführerin und der
Zeugen sowie die Berichte des Frauenhauses ist das Rekursgericht vielmehr davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig durch Tätlichkeiten
(Ohrfeigen) sowie Beschimpfungen im Haus ihrer Schwiegereltern gedemütigt
worden ist und deswegen die eheliche Gemeinschaft erschöpft verlassen hat. Der
anschliessende längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus für drei
Monate ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die sich auf
Zeugenaussagen einer Betreuerin und die Angaben der Bescherdeführerin selbst
stützen, demgegenüber nicht auf die Intensität oder die Folgeschäden der
ehelichen Gewalt zurückzuführen, sondern darauf, dass die Beschwerdeführerin
vorher keine eigene Wohnung habe finden können. Körperliche Anzeichen von
Gewalt wurden beim Eintritt ins Frauenhaus keine festgestellt. Das
Rekursgericht ist in Würdigung all dieser Umstände, namentlich aufgrund der
andauernden Erniedrigungen, von einer erheblichen Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin ausgegangen, stufte die erlittene Gewalt aber nicht als
derart intensiv ein, dass sie für sich allein einen nachehelichen Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen vermöchte.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zwar vor, diese habe die
Vorkommnisse falsch gewürdigt, sie unterlässt es jedoch, in Auseinandersetzung
mit deren Argumentation substanziiert darzutun, inwiefern die durch sie selbst
als "permanente leichte häusliche Gewalt" bezeichneten Vorkommnisse eine
derartige Intensität erreichten, die gestützt auf die Rechtsprechung für sich
allein anspruchsbegründend sein könnte (Art. 50 Abs. 2 AuG). So weist die
Beschwerdeführerin auf Folgeschäden der ehelichen Gewalt hin, ohne diese näher
auszuführen oder zu belegen. Da substanziierte Rügen fehlen, ist das
Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Diese
hat die vorgebrachten Erniedrigungen der Beschwerdeführerin in ihre
Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls miteinbezogen, ist
jedoch in zulässiger Weise zum Schluss gekommen, dass die Tätlichkeiten für
sich alleine keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen (BGE 136 II 1
E. 5 S. 3 ff.; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2 in fine S. 235).

4.
4.1 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz spezifische Umstände
verneint hat, die für einen Härtefall aufgrund der Integration der
Beschwerdeführerin und der Unmöglichkeit der sozialen Wiedereingliederung in
ihrem Heimatland sprechen würden: Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/
2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S.
350; Urteile 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.1 2C_781/2010 vom 16. Februar
2011 E. 2.2). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der
Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss auch dann kein
Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die betroffene ausländische Person
hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und sich inzwischen auch in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Urteil 2C_428
/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2007 im Land auf und lebte hier
während maximal 2 Jahren mit ihrem Gatten zusammen. Zuvor hielt sie sich
ununterbrochen in ihrem Heimatland auf. Gemäss den Angaben des Frauenhauses hat
die Beschwerdeführerin bei ihrem Eintritt kein Wort Deutsch gesprochen und ist
sozial vollkommen isoliert gewesen; sie spricht auch heute kaum Deutsch. Zwar
ist diese Situation - wie die Beschwerdeführerin berechtigterweise vorbringt -
mit auf die eheliche Situation zurückzuführen; ebenso ist sie weder
strafrechtlich verurteilt worden noch verschuldet und hat sie sich immer wieder
um Arbeit bemüht, doch bestehen aufgrund des verbindlich festgestellten
Sachverhalts, dessen Richtigkeit sie nur appellatorisch und damit nicht
rechtsgenügend kritisiert (vgl. Art. 105 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f.), keine weiteren Hinweise darauf, dass sie mittlerweile
über ein intaktes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügen würde und ihre
Wiedereingliederung in der Heimat ernstlich gefährdet erschiene.
Gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie
würde bei einer Rückkehr in den Kosovo von der Familie ihres Mannes bedroht und
von ihrer eigenen Familie verstossen. Sie vermag diese Rüge allerdings nicht zu
substanziieren. Die von ihr in den vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht
gestellten Unterlagen der kosovarischen Strafverfolgungsbehörden zu den
behaupteten Bedrohungen hat sie nie eingereicht, und unabhängige Zeugen zur
behaupteten Bedrohungssituation konnte die Beschwerdeführerin nicht benennen.
Im Übrigen erscheint unklar, weshalb die Bedrohung im Kosovo stärker sein
sollte als in der Schweiz, nachdem die Familie des Ehemannes gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen in der Schweiz lebt. Ihre Situation als
geschiedene Frau dürfte die Beschwerdeführerin im Kosovo zwar vor Probleme
stellen, doch ist - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - die
Behauptung wenig glaubhaft und unbewiesen geblieben, sie würde aufgrund der Ehe
von ihrer Familie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verstossen und überhaupt
nicht mehr unterstützt, nachdem die entsprechenden verwandtschaftlichen
Pflichten im Kosovo stark ausgeprägt sind (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311)
und Familienangehörige ihre Heirat in der Schweiz arrangiert haben. Aus den
Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu einem Teil
der Familie, insbesondere zu ihrer Mutter, aufrechterhalten hat.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat -
anders als in der Schweiz, wo sie als Kontakte einzig die Bezugspersonen im
Frauenhaus angibt - nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei
der Wiedereingliederung helfen kann. Sie ist gemäss den unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz mit 20 Jahren in die Schweiz gekommen und hat den
Grossteil ihres Lebens und insbesondere die Schulzeit und die kulturell
prägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht, wo sie - wie die Vorinstanz
willkürfrei und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes annehmen
durfte - sich sozial wieder integrieren und auch eine ihrer hiesigen Tätigkeit
entsprechende Stelle finden kann, sodass die Rückkehr zumutbar erscheint. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
und ihre Bedürftigkeit hinreichend belegt. Da die Beschwerde ausserdem nicht
als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerdeführerin
Ende August 2012 den Betrag von Fr. 1'500.-- bei der Bundesgerichtskasse
einbezahlt hat, ändert an diesem Umstand nichts: ihre Bedürftigkeit ist
offenkundig, so dass das erwähnte Betreffnis der Beschwerdeführerin von dritter
Seite zur Verfügung gestellt worden sein muss. Die ebenfalls beantragte
unentgeltliche Verbeiständung fällt ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin war
in der Lage, ohne anwaltliche Verbeiständung eine rechtsgenügliche Beschwerde
einzureichen; eine Ergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist
ausgeschlossen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen, und es
werden keine Kosten erhoben. Der Betrag von Fr. 1'500.-- wird der
Beschwerdeführerin erstattet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni