Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.362/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_362/2012

Urteil vom 27. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilen
einer humanitären Bewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer
III, vom 8. März 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1967 geborene südafrikanische Staatsangehörige X.________ reiste Ende 1989
in die Schweiz ein und erhielt eine Studienbewilligung. 1999 schloss er das
römisch-katholische Theologiestudium mit Diplom ab. Er ist Vater einer im
Februar 1997 geborenen ausserehelichen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht, die
mit ihrer Mutter zusammenlebt. Er ging nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit
nach (weitgehend Teilzeitstellen), war mehrmals arbeitslos, bezog Sozialhilfe
im Ausmass von bisher rund Fr. 66'000.--. Er machte in erheblichem Ausmass
Schulden (Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 75'000.--). Zudem erwirkte er
zahlreiche (wenn auch geringfügige) Strafen. Es bestehen Alkoholprobleme.

Nachdem am 4. Dezember 2007 ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt
worden waren, wurde die Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit Verfügung vom
2. Dezember 2010 nicht verlängert bzw. die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verweigert; gleichzeitig wurde
seine Wegweisung angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an
den Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb erfolglos (Beschluss vom 29.
November 2011). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den
regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde am 8. März 2012 ab; dabei
setzte es die Ausreisefrist neu auf Ende Juni 2012 an.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 24. April 2012 erklärt X.________, dass er
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhebe; er stellt in
Aussicht, eine ausführliche Begründung "baldmöglichst" einzureichen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG (s. auch Art. 117 BGG) ist die Beschwerde gegen
einen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen. Rechtsschriften haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Begründung hat sachbezogen zu sein; sie muss zumindest rudimentär auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen Bezug
nehmen. Steht die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ohne Weiteres fest,
beschlägt die Begründungspflicht auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404). Eine den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen
genügende Rechtsschrift muss dem Bundesgericht noch innert der Beschwerdefrist
von 30 Tagen vorgelegt werden, die vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern stillsteht (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt eine ausführliche Begründung in Aussicht. Da
die Beschwerdefrist abgelaufen ist, wäre eine entsprechende nachträgliche
Eingabe nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsschrift vom 24. April 2012
ihrerseits genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich
nicht: Der Beschwerdeführer erklärt darin, er sei mit 22 Jahren allein in die
Schweiz gekommen und habe somit praktisch sein ganzes Leben als Erwachsener in
der Schweiz verbracht; Südafrika habe er in diesen 23 Jahren fünf Mal besucht;
er habe eine 15-jährige Tochter; sein Lebensmittelpunkt sei hier in der
Schweiz; Südafrika, seine alte Heimat, sei für ihn heute fremdes, unbekanntes
Land. Mit diesen Ausführungen wird insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern
sich bei der gegebenen Sachlage - namentlich angesichts der vom
Beschwerdeführer nicht diskutierten E. 3 des angefochtenen Entscheids - ein
Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung aus Art. 8 EMRK ableiten liesse;
ein entsprechender gesetzlicher oder sonstige staatsvertragliche Ansprüche sind
nicht erkennbar. Mangels Anspruchs auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ist
die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.
113 ff. BGG kann sie nicht entgegengenommen werden, nennt der Beschwerdeführer
doch kein verfassungsmässiges Recht, das durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sei (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3 Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende bzw. offensichtlich
unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) ist mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller