Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.360/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_360/2012

Urteil vom 17. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau,
Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand
Ausbildungsbeiträge,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4.
Kammer, vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1971) ist geschieden, alleinerziehende Mutter einer Tochter
und wohnt in Zürich. Sie ist in der Türkei aufgewachsen und hat im Jahr 1998
das Studium der Kommunikationswissenschaften an der Universität Ankara mit dem
Lizentiat abgeschlossen. Im Jahr 2001 floh sie in die Schweiz, wo ihr mit
Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 Asyl
gewährt wurde. Sie wurde dem Kanton Aargau zugewiesen.

B.
Am 20. September 2010 begann X.________ an der Fachhochschule Nordwestschweiz
(Hochschule für soziale Arbeit) ein Teilzeit-Bachelor-Studium in Sozialer
Arbeit, welches sie voraussichtlich im September 2014 abschliessen wird. Im
Oktober 2010 stellte X.________ bei der Abteilung Bildungsberatung, Sport und
Jugend des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) ein Gesuch um
Ausrichtung von Stipendien. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2011
abgewiesen.

Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Aargau
am 28. September 2011 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, der
Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu gewähren. Eine
gegen diesen Entscheid, soweit er die Ablehnung des Gesuchs um Stipendien
betraf, gerichtete Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies
dieses am 29. Februar 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die
Sektion Stipendien des Departements BKS anzuweisen, das beantragte Stipendium
auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt - auch für das Departement
Bildung, Kultur und Sport -, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht
(Art. 83 lit. k BGG). Der Begriff der Subvention umfasst alle geldwerten
Vorteile, welche Empfängern ausserhalb der Verwaltung gewährt werden; auch
Stipendien fallen unter den Subventionsbegriff (HÄBERLI, in:
Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 196 zu Art. 83 BGG; vgl. hierzu auch Urteil 2C_
182/2012 vom 18. Juli 2012 E. 1; 2C_121/2007 vom 17. August 2007 E. 2; 2C_372/
2007 vom 29. August 2007 E. 2).

Für die Frage, ob im Sinne von Art. 83 lit. k BGG ein Anspruch auf Subvention
besteht, kommt es (gleich wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. h OG; Urteil 2C_473/2007
vom 18. September 2007 E. 2.1) insbesondere darauf an, ob der Subventionserlass
genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall
beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass er es ins Ermessen der
rechtsanwendenden Behörde stellt, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht
(Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.1; noch zum OG: BGE 118 V 16 E. 3a S.
19; 117 Ib 225 E. 2a S. 227; 116 Ib 309 E. 1b S. 312). Nach den Feststellungen
der Vorinstanz gewährt das Gesetz des Kantons Aargau über Ausbildungsbeiträge
vom 19. September 2006 (Stipendiengesetz, StipG; 471.200) resp. die Verordnung
über Ausbildungsbeiträge vom 2. Mai 2007 (Stipendienverordnung, StipV; 471.211)
keinen Anspruch auf die Gewährung von Stipendien bei Zweitausbildungen auf
Tertiärstufe: Gemäss § 6 Abs. 1 und 2 StipG sind zwar grundsätzlich die erste
und die zweite Ausbildung beitragsberechtigt, ebenso gelten als
beitragsberechtigte Ausbildungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b StipV u.a.
Ausbildungen an Fachhochschulen; § 11 Abs. 3 StipG hält jedoch fest, dass für
die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe "in der Regel" Darlehen gewährt werden,
wobei diese - im Unterschied zu den Stipendien - grundsätzlich zu verzinsen und
zurückzuzahlen sind.

In § 10 StipV, welcher § 11 StipG näher ausführt, werden die vorgesehenen
Ausnahmen ("in der Regel") zur Form der Ausbildungsbeiträge konkretisiert: Die
Darlehen können nur dann mit Stipendien kombiniert werden, wenn diese "für
Diplomstudien an Fachhochschulen, die im Anschluss an eidgenössische
Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen absolviert werden" gewährt werden.
Das StipG i.V.m. der StipV räumt demnach für eine Zweitausbildung auf
Tertiärstufe ohne die in § 10 näher spezifizierten Voraussetzungen, welche die
Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr erworbenen ausländischen Lizentiats
nicht erfüllt, keine Rechtsansprüche auf die Ausrichtung von Stipendien ein.

Die Beschwerdeführerin geht von einem Anspruch auf Stipendien aus, unterlässt
es jedoch, diesen gestützt auf das anwendbare StipG resp. die anwendbare StipV
und in Abweichung von den durch die Vorinstanz herangezogenen anwendbaren
kantonalen Normen darzutun. Erscheinen die Eintretensvoraussetzungen nicht ohne
Weiteres gegeben, so würde es an der beschwerdeführenden Partei liegen, deren
Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG
besteht auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen (BGE 134 II
45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1. S. 251; Urteil 2C_688/2012 vom 23. Juli
2012 E. 2.1.2). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann demzufolge nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai
2009 E. 1.1).

1.2 Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt demnach nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde in Betracht, mit welcher ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Soweit die
Beschwerdeführerin sich auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) beruft, ist sie jedoch - mangels
Rechtsanspruchs auf die beantragten Stipendien - zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, fehlt es ihr doch am gemäss Art. 115
lit. b BGG erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 133 I 185 E. 3 ff.; 131 I 394 E. 4.2 S. 399;
Urteile 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.2; 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E.
1.2). Mit Bezug auf diese Beschwerdegründe kann daher auch auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 22 Abs. 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951; FK; SR 0.142.30) ist zwar auch für die Kantone verbindlich (vgl.
Urteil 2P.132/2003 vom 7. August 2003 E. 4); die Bestimmung kann aufgrund des
programmatischen Charakters ("möglichst günstige Behandlung") jedoch keine
selbstständige Bedeutung im Sinne eines verfassungsmässigen Rechts erlangen
(vgl. auch das Urteil 2P.132/2003 vom 7. August 2003 E. 3.4 i.V.m. E. 4) und
ist daher im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Beschwerde nur insoweit
beachtlich, als zugleich das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV; unten E.
2 ff.) als spezifisches Grundrecht angerufen wird (vgl. BGE 129 I 217 S. 220
E.1.1 [noch zur Staatsrechtlichen Beschwerde]).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten (vgl. auch oben E. 1.1). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt,
dass das Bundesgericht solche Rügen nur prüft, soweit sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aufgrund ihrer publizistischen
Tätigkeiten aus der Türkei fliehen müssen; dies führe dazu, dass sie ihre
Ausbildung, welche sich massgeblich auf die türkische Sprache stütze, nicht
mehr ausüben könne: Als Flüchtling sei es ihr verwehrt, in ihren Heimatstaat
zurückzukehren, um ihr Gelerntes anzuwenden und damit ihren Lebensunterhalt zu
verdienen. Wenn nun § 10 Abs. 1 StipV vorsehe, dass für Zweitausbildungen auf
Tertiärstufe in der Regel keine Stipendien gewährt werden und die Vorinstanz
diesbezüglich ausführe, dass diese Bestimmung alle Personen (mit Wohnsitz im
Kanton Aargau) gleichermassen treffe, so übersehe sie eine (zumindest
indirekte) Diskriminierung hinsichtlich Sprache und Herkunft im Sinne von Art.
8 Abs. 2 BV.

2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine
Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen
Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die
Diskriminierung stellt eine im Vergleich zur rechtsungleichen Behandlung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in
vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen
bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an
Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur
schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen
ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der
Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen
Verfassungsrechts schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal wie
Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht
abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien nicht absolut aus. Vielmehr
begründet eine Anknüpfung an jene Merkmale den Verdacht einer unzulässigen
Differenzierung, der nur durch eine genügende Rechtfertigung umgestossen werden
kann. Im Bereich des Diskriminierungsverbot bedürfen ungleiche Behandlungen
einer besonders qualifizierten Begründung (BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 305 f.; 134
I 56 E. 5.1 S. 61; BGE 130 I 352 E. 6.1.2 S. 357; 129 I 392 E. 3.2.2 S. 397 f;
vgl. auch Urteil 9C_540/2011 vom 15. März 2012 E. 5.4; zur Publikation
vorgesehen).

Art. 8 Abs. 2 BV verbietet gleichermassen die indirekte oder mittelbare
Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Regelung, die keine
offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung
geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet
wäre (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392; 134 I 49 E. 3 S. 53; 132 I 49 E. 8.1 S. 65;
132 I 167 E. 3 S. 169 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin; vgl. ferner
REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 359 ff.; ANNE PETERS,
Diskriminierungsverbote, in: Handbuch der Grundrechte - Grundrechte in der
Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg 2007, § 211 Rz. 7-24 S. 259 ff.; vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.
687 ff.). In Anbetracht der Schwierigkeit, allgemeine Kriterien für eine
rechtsverletzende mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV
aufzustellen, bedarf die Prüfung, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt,
einer Gesamtbetrachtung aller für den spezifischen Einzelfall relevanten
Umstände, wobei die Beeinträchtigung von erheblicher Bedeutung sein muss (vgl.
Urteil 9C_540/ 2011 vom 15. März 2012 E. 5.5, zur Publikation vorgesehen) und
somit eine substanzielle Benachteiligung darstellt (Müller/Schefer, a.a.O., S.
696). Wirkt sich ein formal neutrales Gesetz de facto nachteilig auf eine
Personengruppe aus, welche durch das spezifische Diskriminierungsverbot
geschützt ist, so bedarf dies besonderer Rechtfertigung: Hierfür kommen nur
qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe infrage und die Schlechterstellung
hat zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (BGE 135 I 49 E.
6.1 S. 59; vgl. Kiener/Kälin, a.a.O., S. 362 f.; Peters, a.a.O., Rz. 55 f.;
Müller/Schefer, a.a.O., 696 f.).

3.
3.1 Die Regelung von § 10 Abs. 1 StipV, wonach für Zweitausbildungen auf
Tertiärstufe vorbehaltlich des in Abs. 2 geregelten Ausnahmefalls keine
Stipendien gewährt werden, bezweckt eine Beschränkung des Anspruchs auf
Stipendien für Personen, die bereits über eine Ausbildung im Tertiärbereich
verfügen. Die Bestimmung sieht, wie bereits die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, keine Unterscheidung hinsichtlich der im In- oder Ausland
erworbenen Tertiärausbildungen vor und knüpft auch nicht an ein besonders
sensibles Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV wie etwa die Herkunft der
Stipendienbewerber an. Die Regelung betrifft alle Personen mit
stipendienrechtlichem Wohnsitz in Aargau, über welchen die Beschwerdeführerin
unbestritten verfügt, gleichermassen; eine direkte Diskriminierung durch die
Anwendung der genannten Bestimmung durch die verfügende Behörde liegt demnach
nicht vor.

3.2 Auch die von der Beschwerdeführerin gerügte indirekte Diskriminierung (oben
E. 2.2) ist nicht zu erkennen: Die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
StipV führt im Ergebnis nicht dazu, dass Flüchtlinge oder Personen mit
derselben Herkunft wie die Beschwerdeführerin anteilsmässig stärker vom
Ausschluss von Stipendien betroffen sind als andere von dieser Regelung
erfasste Personengruppen, beispielsweise andere ausländische oder auch
inländische Personen. Nicht die Zugehörigkeit zu einer spezifischen, unter dem
Aspekt des Diskriminierungsverbots besonders sensiblen Gruppe, sondern vielmehr
die Berufswahl erweist sich als für den durch die Beschwerdeführerin
vorgebrachten ausbildnerischen Nachteil als entscheidend, wie die Vorinstanz
treffend festhält: Sie hat sich für eine Fachrichtung entschieden, die sich im
Vergleich zu anderen, beispielsweise technischen oder naturwissenschaftlichen
Ausbildungen, im Ausland tendenziell weniger gut verwerten lässt. Da jedoch
andere Flüchtlinge oder Personen gleicher Herkunft, die sich für sprach- und
ortsunabhängige Studien entscheiden, potentiell nicht in die Lage der
Beschwerdeführerin kommen, führt die formell neutrale Reglementierung nicht zu
einer (verdeckten) allgemeinen Benachteiligung der besonders sensiblen Gruppe
der Flüchtlinge bzw. von Personen mit derselben Herkunft. Damit ist auch eine
"nicht ungünstigere Behandlung" der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 22
Abs. 2 FK gewährleistet.

3.3 Wenn die Beschwerdeführerin dartut, es liege eine qualifiziert
diskriminierende Gleichbehandlung vor, indem sie hinsichtlich ihrer im
Asylstaat kaum verwertbaren Tertiärausbildung mit den übrigen unter die
Stipendienordnung fallenden Personen gleichgestellt werde, so vermag auch
dieses Vorbringen weder eine (verdeckte) allgemeine Diskriminierung einer
besonders sensiblen Gruppe noch eine in Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände qualifizierte Herabwürdigung oder Ausgrenzung der Beschwerdeführerin
zu begründen:

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat durch eine partielle Gutheissung des
ihm vorgetragenen Rekurses das zuständige Amt für Bildung und Sport angewiesen,
der Beschwerdeführerin für die geplante Ausbildung ein Darlehen zuzusprechen.
Durch den Erhalt dieses Darlehens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
diese ihre Ausbildung weiter verfolgen kann. Im Gegensatz zu Stipendien ist ein
entsprechendes Darlehen zwar innert zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung
in jährlichen Raten zurückzuzahlen (§ 17 StipG); die Rückzahlung kann jedoch
aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise aufgeschoben oder erlassen werden (§
18 Abs. 3 StipG). Die betreffende Regelung ermöglicht damit insbesondere die
Berücksichtigung von Härtefällen, in welchen eine Rückerstattung aufgrund der
tatsächlich gegebenen Umstände als unzumutbar erscheint.

Des weiteren ist die vorgebrachte vollumfängliche Unverwertbarkeit der durch
die Beschwerdeführerin erlangten Ausbildung und die damit verbundene
Behauptung, diese Ausbildung beziehe sich massgeblich auf die türkische
Sprache, nicht einsichtig: Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin ein Studium in Kommunikationswissenschaften absolviert. Dies
ist üblicherweise - die Beschwerdeführerin äussert sich selbst nicht zum Inhalt
ihres Studiums - eine breit angelegte Ausbildung, die neben den Systemen,
Inhalten und Wirkungen von (Massen-)Kommunikation insbesondere empirische
Forschungsmethoden und benachbarte sozialwissenschaftliche Disziplinen wie
Politikwissenschaft und Soziologie umfasst, nicht nur Elemente der
Lokalsprache; zudem gibt es auch in der Schweiz Tätigkeitsfelder mit Bezug zur
türkischen Sprache oder der weiter gefassten Kommunikation. Eine diesbezüglich
weit gefasste Ausbildung lässt sich auch dem englischsprachigen Eigenbeschrieb
des Departements für Kommunikationswissenschaften an der Universität Ankara
entnehmen. Mit der Vorinstanz ist daher von einer (gegenüber beispielsweise
naturwissenschaftlichen oder technischen) erschwerten, jedoch nicht von einer
gänzlich fehlenden Verwertbarkeit der Erstausbildung der Beschwerdeführerin
auszugehen. Diese für das Bundesgericht verbindliche Einschätzung wird durch
den Umstand bestätigt, dass die Universität Ankara neben den Universitäten in
den Mitgliedstaaten der EU in das EU-Bildungsprogramm ERASMUS aufgenommen
wurde, sodass auch von einer hohen Ausbildungsqualität auszugehen ist. Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates hat die Beschwerdeführerin in der
Schweiz denn auch im Medien-, Sozial- und Asylbereich teils freiwillig, teils
als Praktikantin gearbeitet; hierfür waren Grundkenntnisse der deutschen
Sprache wie auch ihre Tertiärausbildung hilfreich.

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine
Erstausbildung im Tertiärbereich abgeschlossen hat, die nicht ausschliesslich
in publizistische Tätigkeiten in der Türkei münden muss, sondern mit einer
Bachelorausbildung an einer Fachhochschule in der Schweiz vergleichbar und
insofern unter dem Gesichtswinkel von § 10 StipV anzurechnen ist.

4.
Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, eine Verletzung von Art. 8
Abs. 2 BV i.V.m. Art. 22 Abs. 2 FK durch die Vorinstanz darzutun. Eine
Diskriminierung liegt nicht vor, da die Voraussetzungen zur
Stipendiumsgewährung in den einschlägigen Bestimmungen des aargauischen
Stipendiengesetzes resp. der aargauischen Stipendienverordnung weder direkt
noch indirekt an einem besonders sensiblen Persönlichkeitsmerkmal im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 BV anknüpfen; die behauptete faktische Benachteiligung ist in
diesem Sinn nicht auf ein besonders geschütztes und im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde anrufbares Merkmal, sondern vielmehr auf die (seinerzeit
freie) Berufswahl der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Auch eine
diskriminierende Gleichsetzung mit anderen Studienbewerbern, die faktisch eine
Herabwürdigung oder diskriminierende Ausgrenzung aus dem Berufsleben bewirkte,
vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun: Die Regelung von § 10 StipV
verfolgt mit der Begrenzung von Stipendien für Personen, die bereits über eine
vergleichbare Tertiärausbildung verfügen, einen legitimen, sachlichen Zweck, um
Bildungsgelder sinnvoll einzusetzen. Vor dem Hintergrund des der
Beschwerdeführerin zugesprochenen Darlehens erscheint die Weiterführung der
Ausbildung gesichert und die Ablehnung der Gewährung von Stipendien auch nicht
unzumutbar. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich demnach durch die Anrechnung
der Erstausbildung auf Tertiärstufe keine ausgrenzende und herabwürdigende
Situation, die einem Angriff auf die Wertschätzung der Beschwerdeführerin als
Mensch gleichkäme. Die Vorinstanz hat durch die Verneinung des Vorliegens einer
Diskriminierung Art. 8 Abs. 2 BV demnach nicht verletzt.

5.
Die Verfassungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Da sie sich nicht als aussichtslos erweist und die
Beschwerdeführerin bedürftig ist, kann die beantragte unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als Rechtsbeistand
beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
1'426.70 ausgerichtet (Honorarnote).

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni