Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.358/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_358/2012

Urteil vom 28. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1986) reiste Anfang April 2006
illegal in die Schweiz ein, weshalb ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilte. Ein am 12. April 2006
gestelltes Asylgesuch blieb erfolglos (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2007).
Am 14. September 2006 heiratete X.________ in Zürich die türkische
Staatsangehörige Y.________ (geb. 1988), welche im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung war. X.________ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau, welche letztmals bis zum 13. September 2008
verlängert wurde.
Am Abend des 20. Juli 2008 wurde Y.________ in Zürich von ihrem Schwager, dem
damaligen Ehemann ihrer Schwester, niedergestochen und erlag am 21. Juli 2008
ihren Verletzungen. Die Ehe von Y.________ und X.________ war kinderlos
geblieben.

B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) wies das
Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 17. April
2009 ab und wies X.________ aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. September 2011 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht)
bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 14. März 2012.

C.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung, das Bundesamt für
Migration auf Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt lässt sich nicht
vernehmen. Der Beschwerdeführer nimmt mit Bemerkungen vom 1. September 2012
Stellung und reicht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 in
Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen Z.________ betreffend vorsätzliche
Tötung etc. sowie die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 4. August 2011 ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein verfahrensabschliessender, letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend
ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt. In der vorliegenden Konstellation kann ein
selbständiger Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) fliessen (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ob der Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung im
konkreten Fall zu bejahen ist, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern die
materielle Behandlung der Beschwerde (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Tatsachen, welche sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet
haben (echte Noven), sind in jedem Fall unbeachtlich, da sie von vornherein
nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst sein können (Urteil
2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2).

2.
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzugs nach Art. 43 AuG erteilt worden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG
haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Aufzählung
dieser Gründe, welche alternativ zur Anwendung kommen, ist nicht abschliessend
(BGE 136 II 1 E. 5.1-5.3).

2.2 Nach der Rechtsprechung kann der Tod desjenigen Ehegatten, welcher das
Anwesenheitsrecht vermittelt hat, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen; dies ist jedoch nicht zwingend (BGE 137 II
1 E. 3.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
deren Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Das
Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, es sei in Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Tod des Ehegatten so erhebliche
Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person habe,
dass ein nachehelicher Härtefall anzunehmen sei (Urteile 2C_149/2011 vom 26.
September 2011 E. 2.3; 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2; 2C_266/2009 vom
2. Februar 2010 E. 5.2).

2.3 Mit Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 (zur Publikation vorgesehen) hat
das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert. Es hielt fest, nach der
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde die eheliche
Verbindung in der Regel tatsächlich und intensiv gelebt, so dass der Tod des
Ehepartners ein einschneidendes Ereignis im Leben der betroffenen Person
darstelle. Dieses sei umso schwerwiegender, als der Todesfall in einem
Migrationsumfeld stattgefunden habe. Deswegen bestehe beim Tod des Ehegatten
vor Ablauf der Dreijahresfrist eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen
eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
wenn keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der
Verbundenheit der Ehegatten vorlägen. Diesfalls müsse nicht mehr geprüft
werden, ob die Wiedereingliederung der ausländischen Person im Herkunftsland
stark gefährdet erscheine (Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.3).
In jedem Fall aber sei es der verfügenden Behörde auch bei Vorliegen eines
wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
unbenommen, andere konkrete Umstände wie strafrechtliche Verurteilungen oder
Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und der betroffenen Person in
Anwendung von Art. 96 AuG den weiteren Aufenthalt dennoch zu verweigern (Urteil
2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.4).

3.
Die Vorinstanz begründet ihr Urteil, welches vor der erwähnten Präzisierung der
Rechtsprechung ergangen ist, folgendermassen: Der Beschwerdeführer halte sich
erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz auf und sei mit den Verhältnissen in
der Türkei vertraut. Dort würden auch seine Eltern leben, welche ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Insbesondere sei davon auszugehen,
dass er dort weiterhin psychiatrische Betreuung anfordern könne. Die
schreckliche Tat liege nun über drei Jahre zurück, und der Beschwerdeführer
habe seine Rechte als Opfer im Strafverfahren ausüben können. Deswegen bestehe
kein öffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz. Eine ausländische Person könne sich zudem nicht einzig auf
medizinische Gründe stützen, um eine Ausnahme von den Zulassungsbedingungen zu
erwirken. Gemäss BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 könne ein persönlicher Härtefall
nur bejaht werden, wenn zusätzliche Faktoren gegeben seien, was vorliegend
nicht der Fall sei. An dieser Würdigung könnten auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Arbeitsverträge nichts ändern.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unvollständige, willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebots geltend.

4.1 Indem die Vorinstanz das Urteil 2C_149/2011 vom 26. September 2011
überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn berücksichtigt habe, habe sie
willkürlich und rechtsungleich gehandelt, denn der diesem Urteil zugrunde
liegende Sachverhalt sei ähnlich bzw. fast gleich gelagert wie der vorliegende.
Neben einigen Gemeinsamkeiten weist das Urteil 2C_149/2011 vom 26. September
2011 in tatsächlicher Hinsicht auch Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. Im
Fall 2C_149/2011 vom 26. September 2011 stammte die betroffene Witwe aus der
Dominikanischen Republik. Der verstorbene Ehegatte wurde in der Schweiz
beerdigt, so dass der Witwe im Fall der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung die Vornahme der Totenfürsorge aufgrund der Distanz
praktisch verunmöglicht worden wäre. Auch die Tatsache, dass die Beziehung der
Ehegatten insgesamt sieben Jahre gedauert hatte, wurde zu Gunsten der Witwe
gewürdigt. Angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte der beiden Fälle
scheidet eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zum vornherein aus.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich und unvollständig festgestellt, indem sie die Strafakten nicht
beigezogen habe. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer und seine getötete
Ehefrau bis zur Straftat in einer ungetrennten, harmonischen Ehe gelebt und
eine sehr innige Beziehung gehabt hätten.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil nicht in Abrede, dass die Ehe des
Beschwerdeführers intakt war. Sie hat das Vorliegen eines wichtigen
persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG trotzdem verneint.
Der Beizug der Strafakten würde diesbezüglich nichts an der
Sachverhaltsfeststellung ändern; er ist nicht geeignet, ein anderes Resultat
herbeizuführen, weshalb die Rüge unbegründet ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

4.3 Der Beschwerdeführer betont, er befinde sich weiterhin in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung. Nach seinem Dafürhalten würde ein Unterbruch den
gewünschten Therapieerfolg nicht nur gefährden, sondern verunmöglichen. Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt erneut unvollständig und willkürlich
festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass er - der Beschwerdeführer -
in der Türkei weiterhin psychiatrische Betreuung anfordern könne. Als
26jähriger werde er bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei sofort in den
türkischen Militärdienst einrücken müssen; eine Dispensationsmöglichkeit wegen
seiner psychischen Leiden bestehe nicht. Der Militärdienst dauere 15 Monate. In
dieser Zeit sei eine ebenbürtige psychiatrische Therapie nicht möglich und der
erzielte Therapieerfolg (kein Suizid) werde zunichte gemacht.
Der Beschwerdeführer bringt vor dem Bundesgericht erstmals vor, er müsse bei
einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst einrücken. Diese Tatsache
(von der hier offen gelassen werden kann, ob sie notorisch ist oder zumindest
hätte glaubhaft gemacht werden müssen) hätte auch schon vor den Vorinstanzen
geltend gemacht werden können. Das Vorbringen stellt ein unechtes Novum dar und
ist als solches unzulässig (vgl. E. 1.4 hiervor).

4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine verstorbene
Frau hätten bereits vor der Heirat eine über dreijährige Liebesbeziehung
geführt. Die voreheliche Beziehung sei zwar nicht an die Dreijahresfrist gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG anzurechnen, aber bei der Würdigung der
Gesamtumstände gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zwingend zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, um seine Jugendliebe heiraten
zu können und mit ihr in der Schweiz zu leben.
Auch dieses Vorbringen stellt ein unechtes Novum dar, welches vom Bundesgericht
nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1.4 hiervor). Aus den Akten geht im
Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch
die Stadtpolizei Zürich am 8. April 2006 auf die Frage, zu welchem Zweck er in
die Schweiz gekommen sei, antwortete, er habe hier Asyl beantragen wollen. Die
Frage, ob eine in der Schweiz wohnhafte Person benachrichtigt werden solle,
verneinte er. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Ehefrau erst in der Schweiz kennengelernt hat. Demnach hat die Beziehung der
Ehegatten ungefähr zwei Jahre gedauert.

5.
5.1 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unbehelflich sind. Das Bundesgericht wendet jedoch das Recht
von Amtes wegen an, sofern es - wie hier - nicht die Verletzung von
Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht zu überprüfen hat
(Art. 106 BGG). Es ist daher insbesondere im Licht des erwähnten, zur
Publikation vorgesehenen Urteils 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 zu prüfen, ob
das angefochtene Urteil im Einklang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG steht.

5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde ein nachehelicher Härtefall - sei
es infolge Ablebens des Ehegatten oder infolge Ehescheidung - aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. In neueren Entscheiden wird darauf
hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Abwägung zwischen den Interessen
des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik und den privaten
Interessen der betroffenen Person handle. Zu prüfen sei vielmehr, wie sich die
Pflicht der ausländischen Person, die Schweiz verlassen zu müssen, auf ihre
persönliche Situation auswirken würde (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil 2C_149/
2011 vom 26. September 2011 E. 2.2).
Im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalls ist vorab darauf hinzuweisen,
dass dem Kriterium der Ehedauer keine entscheidende Bedeutung beigemessen
werden kann, wie dies der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 6. September
2011 E. 5b - von der Vorinstanz unkommentiert - getan hat. Eine Ehedauer von
unter drei Jahren, wie sie im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einzig zur
Diskussion steht, ist generell als kurz zu werten. Diese kurze Ehedauer ist im
Tatbestand des nachehelichen Härtefalls bereits angelegt, so dass ihr
grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt.
5.3
5.3.1 Mit Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 hat das Bundesgericht eine
Differenzierung vorgenommen, was den Anlass des nachehelichen Härtefalls
betrifft. Indem es die (widerlegbare) Vermutung aufstellte, der Tod des
Ehegatten stelle einen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher den Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich mache, privilegierte es den Todesfall des Ehegatten
im Vergleich zur Ehescheidung. Indessen sollte auch hier kein Automatismus
statuiert werden in dem Sinn, dass der Tod des Ehegatten vor Ablauf der
Dreijahresfrist zwingend einen Härtefall begründen würde. Im Einklang mit der
bisherigen Rechtsprechung werden im zitierten Urteil Sachverhalte genannt,
welche die Vermutung umstossen können und - wenn sie vorliegen - umstossen
sollen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine ausländische Person
wissentlich eine Person, deren Gesundheit schwer beeinträchtigt und deren
Lebenserwartung stark vermindert ist, mit dem Ziel heiratet, sich
rechtsmissbräuchlich auf die Folgen des Todesfalls zu berufen. Das Gleiche gilt
für die ausländische Person, welche kurz vor dem Tod eine Trennung oder
Scheidung eingeleitet oder das Zusammenleben aufgegeben hat, wodurch
ersichtlich wird, dass die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten
bereits aufgelöst war (Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.3 dritter
Abschnitt). Das Bundesgericht hat einen nachehelichen Härtefall auch verneint,
nachdem die überlebende Ehegattin die Pflege des kranken Ehepartners weitgehend
der Schwiegerfamilie überlassen und sich nicht weiter um ihn gekümmert hatte
(vgl. Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2), und ebenso, nachdem der
überlebende Ehegatte mehrere Wochen in Indien geweilt hatte, obwohl seine Frau
todkrank war (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 9).
5.3.2 Sind keine Anhaltspunkte der genannten Art ersichtlich, welche Zweifel an
der Intaktheit der Ehe und an der Intensität der ehelichen Verbindung zulassen
würden, ist noch zu prüfen, ob andere Umstände vorliegen, welche im
öffentlichen Interesse eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts notwendig
machen, namentlich strafrechtliche Verurteilungen, Sozialhilfeabhängigkeit etc.
(Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.4).
5.3.3 Zusammenfassend wird im Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 an der
Rechtsprechung festgehalten, wonach der Tod des Ehegatten nicht zwingend zur
Annahme eines Härtefalls führen soll. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob
die Ehe tatsächlich gelebt wurde und die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
nicht rechtsmissbräuchlich ist. Lassen Anhaltspunkte im Verhalten des
überlebenden Ehegatten darauf schliessen, dass die Ehe untergeordnete Bedeutung
hatte und der Tod des Ehegatten die ausländische Person nicht so schwer trifft,
wie es für die (privilegierte) Annahme eines Härtefalls vorausgesetzt wird, ist
so zu verfahren, wie wenn die Ehe geschieden worden wäre. War die Ehe jedoch
bis zum Tod intakt, erachtet das Bundesgericht eine eingeschränkte Prüfung der
Verweigerungsgründe als opportun. Insbesondere ist das Element "einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" im Todesfall gegeben, weil
dieser per se ein einschneidendes Ereignis mit gravierenden Folgen für den
überlebenden Ehegatten darstellt. Neu ist daher nicht mehr zu prüfen, ob
besondere Umstände den weiteren Aufenthalt der ausländischen Person in der
Schweiz gebieten, sondern nur noch, ob besondere Umstände einem weiteren
Aufenthalt entgegenstehen. Daher ist in einem zweiten Schritt unabhängig vom
jeweiligen Todesfall zu fragen, ob öffentliche Interessen die Verweigerung der
Bewilligung nahelegen.
Wenn ein wichtiger persönlicher Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich macht, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejaht
werden kann, erübrigt sich die Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Denn Art. 50 Abs. 2 AuG enthält nicht
die Tatbestandsvoraussetzungen des nachehelichen Härtefalls, sondern nennt
beispielhaft Sachverhalte, die als "wichtige persönliche Gründe, welche einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen", gelten können. Nach
der Rechtsprechung stellt der Tod des Ehegatten ein weiteres Beispiel in diesem
Sinn dar (vgl. Urteil 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1 am Ende).

5.4 Es wird von keiner Seite bestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers
intakt war. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, das tatsächliche Bestehen
und die Intensität der ehelichen Verbindung des Beschwerdeführers und seiner
verstorbenen Frau anzuzweifeln. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt der
Tod des Ehegatten in diesem jungen Alter einen Schicksalsschlag dar, der schwer
zu verarbeiten ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Tod - wie vorliegend - die
Folge eines Gewaltverbrechens ist. Der Beschwerdeführer wird wegen dieses
traumatischen Erlebnisses psychiatrisch behandelt und lebt bei seinen
Schwiegereltern. Zumutbarkeitsüberlegungen, wie sie die Vorinstanz angestellt
hat, müssen beim Todesfall des Ehegatten generell (vgl. E. 5.3.3 hiervor) und
in der vorliegenden Konstellation besonders zurückhaltend angewendet werden. Im
hier zu beurteilenden Fall erscheint es als stossend, dass der Beschwerdeführer
seine berufliche Existenz in der Schweiz infolge des gewaltsamen Todes seiner
Frau aufgeben müsste. Es ist daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung
davon auszugehen, dass ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt, der den
weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz als geboten erscheinen
lässt.

5.5 Zu prüfen bleibt, ob andere Umstände der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
hielt sich der Beschwerdeführer ungefähr fünfeinhalb Jahre (Mitte September
2006 bis Mitte März 2012) rechtmässig in der Schweiz auf. Seit der bedingt
ausgesprochenen Gefängisstrafe von 60 Tagen im Jahr 2006 hat er sich nichts
zuschulden kommen lassen. Er arbeitet als Coiffeur und ist beruflich
integriert; er war - soweit ersichtlich - nie sozialhilfeabhängig und wurde nie
betrieben. Solange sich der Beschwerdeführer klaglos verhält, ist kein
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben. Damit ist der nacheheliche
Härtefall zu bejahen und die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
zu verlängern.

6.
6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben, worauf das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern haben wird.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 e contrario und Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
wird über die Kostenverteilung für das kantonale Verfahren neu zu befinden
haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 14. März 2012 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner