Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.353/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_353/2012

Urteil vom 24. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,

Gegenstand
Überprüfung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10.
April 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1982 geborene tunesisches Staatsangehörige X.________ weilte nach eigenen
Angaben seit 2000 in Italien. Am 13. Juli 2011 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat darauf mit
Verfügung vom 14. Dezember 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht
ein und verfügte die Wegweisung. Am 10. Januar 2012 ordnete das Migrationsamt
des Kantons Thurgau gegen X.________ eine Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt
Frauenfeld an; diese Eingrenzungsverfügung wurde mehrfach missachtet, und seit
anfangs März 2012 galt der Betroffene als verschwunden. Am 5. April 2012 wurde
er von der Polizei festgenommen, und das Migrationsamt des Kantons Thurgau
verfügte gegen ihn Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Einzelrichter-Entscheid seines
Präsidenten vom 10. April 2012 die Anordnung der Ausschaffungshaft für
vorläufig drei Monate.

Am 23. April 2012 traf beim Bundesgericht eine als "ricorso di il mio azilo"
bezeichnete, vom 18. April 2012 datierte und am 20. April 2012 zur Post
gegebene Rechtsschrift ein. Sie wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Haftbestätigungsentscheid des Verwaltungsgerichts
entgegengenommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Erforderlich ist
eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär
auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.1 seines Entscheids allgemein die
Haftvoraussetzungen beschrieben, in E. 2.2 das Vorliegen einer Wegweisung,
deren Vollstreckung grundsätzlich durch Ausschaffungshaft sichergestellt werden
kann, bejaht sowie in E. 2.3 - 2.5 erläutert, warum gleich mehrere gesetzliche
Haftgründe vorlägen, nämlich diejenigen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG (Missachtung der
Eingrenzungsverfügung), von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG (Vorliegen eines
asylrechtlichen Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AuG)
sowie von Art. 76 Abs. lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (Anzeichen dafür, dass der
Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will; bisheriges Verhalten lässt
darauf schliessen, dass der Ausländer sich behördlichen Anordnungen
widersetzt). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht in E. 3 dargelegt, dass
die Vollzugsperspektiven intakt seien. Dazu lässt sich den Ausführungen des
Beschwerdeführers, der im Wesentlichen erklärt, nicht nach Tunesien
zurückkehren zu wollen, was regelmässig nicht Thema eines
Haftprüfungsentscheids sein kann (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II
59 E. 2b und c S. 61 f.), nichts entnehmen. Es fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller