Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.352/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_352/2012

Urteil vom 25. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27.
März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ focht einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation vom 9.
November 2011 betreffend Empfangsgebühren für den privaten Radio- und
Fernsehempfang beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses forderte ihn am 7.
Dezember 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auf; die
gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde überwies das Bundesgericht
(mit Verfügung 2C_14/2012 vom 13. Januar 2012) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entgegennahm und das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 abwies,
wobei es eine neue Frist zur Vorschusszahlung ansetzte, unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis. Da der Kostenvorschuss in der Folge nicht
geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012
auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Schreiben vom 20. April 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht
über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein. In der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf
die für das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen
einzugehen; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung Bezug auf die Eintretenserwägungen der Vorinstanz genommen
werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der Begründung auf die bei ihm anhängig
gemachte Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
innert der neu angesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet habe. Zu diesem
einzigen möglichen Streitgegenstand lässt sich der Beschwerdeschrift, worin der
Beschwerdeführer seine Auseinandersetzungen mit der Billag AG schildert, nichts
entnehmen.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller