Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.351/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_351/2012

Urteil vom 30. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.

Gegenstand
Diplomanerkennung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
29. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ein
Gesuch um Anerkennung seines in Italien erworbenen "Diploma di qualifica
professionale per addetto alla manutenzione di elaboratori elettronici" ein. In
der Folge entwickelte sich zwischen ihm und dem BBT ein Schriftenwechsel
darüber, ob um eine eigentliche Diplomanerkennung (diese erachtete das
Bundesamt als wohl unmöglich) oder um eine Niveaubestätigung (Information über
die Einstufung eines ausländischen Diploms in das schweizerische
Bildungssystem) ersucht werden wolle. X.________, der im Hinblick auf die
Gesuchsbehandlung einen Betrag von Fr. 550.-- beim Bundesamt einbezahlt hatte,
verlangte schliesslich die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 400.--; beim
Bundesamt verblieb ein Betrag von Fr. 150.-- (Höhe der Bearbeitungsgebühr für
die Ausstellung einer Niveaubestätigung; die Bearbeitungsgebühr für eine
Diplomanerkennung hätte Fr. 550.-- betragen). Das BTT bestätigte mit als
"Niveaubestätigung" bezeichneter Verfügung vom 19. Dezember 2011, dass der vom
Gesuchsteller vorgelegte Ausbildungsabschluss im schweizerischen Bildungssystem
einer beruflichen Grundbildung auf Sekundarstufe II (eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis) zugeordnet werden könne.

Mit Urteil vom 29. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil
reichte X.________ am 22. April 2012 beim Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein; er beantragt wohlwollende Prüfung
der Angelegenheit. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst den Verfahrensgegenstand eingegrenzt
(E. 1 des angefochtenen Urteils). Es hat erkannt, dass der Beschwerdeführer vor
dem Bundesamt schliesslich nur noch eine Niveaubestätigung beantragt habe,
weshalb ein Aufgreifen der Frage der Diplomanerkennung im Beschwerdeverfahren
ausser Betracht falle. Es schloss dies aus dem dortigen Verfahrensverlauf,
namentlich aus der geschilderten teilweisen Rückforderung der bereits
vorgeschossenen Gebühr durch den Beschwerdeführer. Was dieser unter Ziff. 1
seiner Beschwerdeschrift dazu ausführt, genügt klarerweise nicht um
aufzuzeigen, inwiefern in dieser Hinsicht schweizerisches Recht verletzt worden
sein könnte. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit Sinn und Zweck
sowie möglichem Inhalt einer Niveaubestätigung befasst (E. 2.2) und erläutert,
warum diese nicht durch die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen
Informationen ergänzt werden könne (E. 2.3). Mit seinen Äusserungen in Ziff. 2
und 3 der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen
nicht ein, und er zeigt auch in diesem Bereich eine Rechtsverletzung selbst
nicht ansatzweise auf.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller