Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.350/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_350/2012

Urteil vom 4. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde Y.________,
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Hundehaltung, Pflicht zur Erbringung von Sachkundenachweisen; unentgeltliche
Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Halterin zweier Hunde. Es kam gelegentlich zu
Auseinandersetzungen mit Nachbarn bzw. anderen Hundehaltern. Ende 2008 wurde
über ihre Hunde ein Wesens- und Verhaltenstest durchgeführt. Dabei wurden keine
krankhaften Aggressionen festgestellt; hingegen wurde schon damals empfohlen,
die Haltung und Beschäftigung der Hunde zu verbessern, sie häufiger draussen zu
bewegen, eine Leinenpflicht im Wohngebiet anzuordnen und einen Besuch einer
Hundeschule zu erwägen. Im Juli 2011 wurde ein weiterer Vorfall mit einem der
beiden Hunde gemeldet. Am 1. September 2011 verpflichtete der Gemeinderat
Y.________ X.________ gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c bzw. lit. b des
Hundegesetzes des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 1985 (HG), ihre beiden
Hunde ausserhalb der Wohnung im gesamten Gemeindegebiet an der Leine zu führen
bzw. auf ihre Kosten mit jedem Hunde einzeln einen Sachkundenachweis nach Art.
68 Abs. 2 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) zu
erbringen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs, womit bloss die
Verpflichtung zum Sachkundenachweis, nicht aber die Leinenpflicht bestritten
wurde, wies das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
10. Februar 2012 im Wesentlichen ab; es hiess ihn bloss insofern teilweise gut,
als es die Frist zur Mitteilung des schriftlichen Resultats des
Sachkundenachweises neu auf den 30. Mai 2012 ansetzte. Gegen diesen
Rekursentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde vom 25. Februar 2012 an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 22. März 2012 wies
der Präsident des Verwaltungsgerichts ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab; entsprechend wurde sie zur Bezahlung einen Kostenvorschusses von Fr.
2'000.-- bis 16. April 2012 aufgefordert, verbunden mit dem Hinweis, dass die
Beschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist abgeschrieben werden könne.

Mit zwei Schreiben vom 16. und 18. April 2012 (Postaufgabe 19. April 2012)
beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Verfügung des
Verwaltungsgerichtspräsidenten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, s.
Art. 95 BGG) verletze. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Gegenstand der Beschwerde ist das Begehren der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin,
deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das Verwaltungsgericht wegen
Aussichtslosigkeit ihrer dort anhängig gemachten Beschwerde abgewiesen hat,
nennt weder Art. 29 Abs. 3 BV noch gibt sie dessen Inhalt wieder. Ihren
Äusserungen lässt sich entnehmen, dass sie mit der Einschätzung ihrer
kantonalen Beschwerde als aussichtslos nicht einverstanden ist.

Das Verwaltungsgericht hat auf dem Hintergrund der Erwägungen seiner Vorinstanz
(namentlich E. 4.3 und 4.4 des Entscheids des Gesundheitsdepartements vom 10.
Februar 2012 betreffend die Bewertung des Vorfalls vom Juli 2011 und die daraus
zu ziehenden Folgerungen sowie E. 5.3 betreffend die Verhältnismässigkeit der
umstrittenen Anordnung) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich im
Wesentlichen auf eine eigene Darstellung des Vorfalls vom Juli 2011 und die
Nachbarstreitigkeiten mit anderen Hundehaltern beschränke sowie das Fehlen von
Auflagen an die übrigen Hundebesitzer erwähne; sodann hat das
Verwaltungsgericht sich mit den auf deren finanzielle Situation bezogenen
Einwendungen der Beschwerdeführerin befasst und dabei auch die gesetzliche
Grundlage für die Anordnung genannt (Art. 9 Abs. 2 lit. b HG). Inwiefern der
daraus gezogene Schluss, die Beschwerde gegen den Rekursentscheid des
Departements sei als aussichtslos zu qualifizieren, Art. 29 Abs. 3 BV verletze
oder sonst wie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre, legt die
Beschwerdeführerin mit ihren Schilderungen nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügenden Weise dar.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Gesuch kann wegen
Aussichtslosigkeit auch des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG)

Damit sind die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Ihrer
finanziellen Lage kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen
werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller