Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.346/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_346/2012

Urteil vom 24. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel.

Gegenstand
Anordnung Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. April 2012.

Erwägungen:

1.
Der aus Serbien stammende, 1984 geborene X.________ hatte anlässlich eines
früheren Aufenthalts in der Schweiz gegen das Betäubungsmittelgesetz
verstossen. Am 28. Januar 2008 wurde gegen ihn ein auf unbestimmte Zeit
gültiges Einreiseverbot ausgesprochen. Nachdem er eigenen Angaben zufolge
bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal in Missachtung dieses Verbots ins
Land eingereist war, tat er dies ungefähr anfangs März 2012 wiederum, worauf er
am 31. März 2012 in Basel angehalten und dem Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt zugeführt wurde. (Erst) bei der dortigen Befragung stellte er ein
Asylgesuch, das vor dem Bundesamt für Migration hängig ist; das kantonale
Migrationsamt verfügte gegen ihn eine dreimonatige Vorbereitungshaft. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht stellte mit
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 2. April
2012 fest, dass die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis
am 30. Juni 2012, rechtmässig und angemessen sei.

Am 23. April 2012 traf beim Bundesgericht ein vom 18. April 2012 datiertes, am
19. April 2012 zur Post gegebenes Schreiben von X.________ ein, das er selber
als Haftentlassungsgesuch bezeichnet.

2.
2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG kann die in Vorbereitungshaft versetzte Person
einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch stellen. Die
Haftüberprüfung liegt noch nicht einen Monat zurück, sodass zu prüfen ist, ob
die Eingabe vom 18./19. April 2012 sinngemäss als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 2. April 2012
betrachtet und behandelt werden kann.

2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2).
Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist
zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Haftanordnung geschützt, weil im Falle des
Beschwerdeführers gleich zwei Haftgründe für die Vorbereitungshaft vorliegen
würden, nämlich Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG (Stellen eines Asylgesuchs nach
rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, um den drohenden Vollzug der
Wegweisung zu vermeiden) und Art. 76 Abs. 1 lit. c AuG (richtig: Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG; Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn
Wegweisung nicht sofort möglich). Dazu lässt sich dem Schreiben vom 18. April
2012 nichts entnehmen. Der Betroffene macht einzig geltend, er könne einen
Asylentscheid in einem Asylheim abwarten, wo er jederzeit erreichbar sei und
sich kooperativ zeigen werde; er wolle aus der Haft entlassen werden, weil sein
Gesundheitszustand nicht gut sei. Zu seiner Gesundheit enthält das
vorinstanzliche Urteil keine Feststellung; diesbezügliche tatsächliche
Vorbringen, die allerdings in keiner Weise substantiiert werden, wären neu, und
das Bundesgericht könnte sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht hören
(Art. 99 BGG). Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die
Eingabe mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig, sodass
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 18./19. April 2012 wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller