Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.344/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_344/2012

Urteil vom 26. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 2. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht, Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Basel-Landschaft vom 24. Januar 2012 betreffend Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Er wurde am 9. Februar 2012
aufgefordert, bis zum 12. März 2012 einen Kostenvorschuss für das dortige
Verfahren in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu leisten. Am 13. März 2012 wurde ihm
gestützt auf § 20 Abs. 5 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember
1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) - mit
eingeschriebener Post - eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. März
2012 gesetzt; gleichzeitig wurde für den Fall des Fristversäumnisses angedroht,
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Kostenvorschuss
wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Gestützt auf diesen Sachverhalt
schrieb das Kantonsgericht mit Verfügung der Präsidentin der Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 2. April 2012 das Verfahren als
gegenstandslos ab.

X.________ gelangte mit einem als "letter of appeal" gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts bezeichneten, vom 4. April 2012 datierten und am 10. April 2012
zur Post gegebenen Schreiben an das Bundesgericht. Einer entsprechenden
Aufforderung vom 12. April 2012 Folge leistend, reichte seine Ehefrau am 18.
April 2012, zusammen mit einem kurzen Schreiben, die angefochtene Verfügung
fristgerecht nach. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April
2012 über die zu beachtenden Formvorschriften, namentlich über die
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, informiert worden war, gelangte
am 24. April 2012 wiederum seine Ehefrau an das Bundesgericht, wobei sie die
Verfahrensabläufe vor den kantonalen Behörden bzw. vor dem Kantonsgericht
schilderte.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Beschwerdeschrift hat namentlich eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG genügende Begründung zu enthalten; dazu, namentlich was die Anfechtung von
Nichteintretensentscheiden betrifft, kann auf das Schreiben vom 20. April 2012
verwiesen werden. Weder die Eingabe des Beschwerdeführers selber noch diejenige
(n) seiner Ehefrau genügen diesen Anforderungen: Es wird nicht aufgezeigt,
inwiefern das Kantonsgericht die tatsächlichen Verfahrensabläufe offensichtlich
unrichtig dargestellt hätte oder seine diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhten (Art. 97 Abs. 1 BGG); ebenso wenig wird dargelegt, inwiefern das
einschlägige kantonale Recht (§ 20 Abs. 5 VPO) unter Verletzung schweizerischen
Rechts gehandhabt worden wäre. Damit erübrigt es sich, die (angesichts von Art.
89 Abs. 1 lit. a BGG wohl nicht zur selbstständigen Beschwerdeführung
legitimierte) Ehefrau hinsichtlich der von ihr verfassten Eingaben gestützt auf
Art. 42 Abs. 5 BGG zur nachträglichen Beibringung einer vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Vollmacht aufzufordern. Unerheblich für den Verfahrensausgang
ist, dass der Beschwerdeführer nun offenbar am 25. April 2012 den
Vorschuss-Betrag von Fr. 2'100.-- zuhanden des Kantonsgerichts bei der Post
einbezahlt hat. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde
ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller