Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.342/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_342/2012

Urteil vom 18. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
12. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1978 geborener Serbe, heiratete am 19. April 2001 in seiner Heimat
eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Er reiste am 15. August 2001 ein
und erhielt gestützt auf die Ehe die Aufenthaltsbewilligung, in Anwendung von
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausänder (ANAG; BS 1 121). Am 16. September 2005 verlängerte
die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung ein
weiteres Mal; sie hatte Kenntnis davon, dass die Ehegatten zu jenem Zeitpunkt
getrennt lebten, nicht jedoch davon, dass die Ehe bereits am 15. Juli 2005
aufgelöst worden war. Dies wurde erst bekannt, als X.________ um Nachzug für
seine neue Ehefrau ersuchte, die er am 4. Juni 2007 in Serbien geheiratet
hatte.

Am 7. Dezember 2007 unterbreitete die kantonale Behörde die Verlängerung der
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________ dem Bundesamt für Migration
zur Zustimmung. Dieses verweigerte die Zustimmung mit Verfügung vom 28. Februar
2008; zugleich verfügte es die Wegweisung des Betroffenen. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
12. März 2012 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
16. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell sei in Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Das in Bezug auf die mit dem angefochtenen Urteil verbundene
Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem
vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Zwar prüft das
Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von
Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3
S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung
eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu
machen.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer, der gut vier Jahre mit einer niedergelassenen
Ausländerin verheiratet war und etwa drei Jahre mit dieser zusammengelebt
hatte, will aus Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) einen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung ableiten. Dem steht Art. 126 Abs. 1 AuG entgegen,
wonach auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2008)
eingereicht werden, das bisherige Recht, das ANAG, anwendbar bleibt. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Thema Übergangsrecht, womit er die
Anwendbarkeit des neuen Rechts belegen will, stossen angesichts der hier
unmissverständlich vom Gesetzgeber getroffenen Regelung ins Leere. Es bleibt
kein Raum, um die neurechtlichen Bestimmungen "entgegen Art. 126 Abs. 1 AuG"
anzuwenden, wie er meint.

Die ursprüngliche Bewilligung beruhte auf Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG,
wonach dem ausländischen Ehegatten eines niedergelassenen Ausländers ein
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht,
solange die Ehegatten zusammen wohnen; dieser Anspruch erlosch - spätestens -
mit der am 15. Juli 2005 ausgesprochenen Scheidung; namentlich hat der
Beschwerdeführer keinen vom Fortbestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben, da die Ehe nicht fünf Jahre
gedauert hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz ANAG). Tatsächliche
Gegebenheiten, die sonst wie auf einen gesetzlichen Bewilligungstatbestand
schliessen liessen, sind nicht erkennbar.
2.2.2 Der Beschwerdeführer will alsdann einen Anspruch aus Art. 13 BV bzw. Art.
8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) geltend machen. Er reiste vor gut
zehn Jahren als 23-Jähriger hier ein, von seiner Heimat her kommend, wo er auch
seine zweite Ehefrau kennengelernt und geheiratet hat, welche, gleich wie
andere Familienangehörige des Beschwerdeführers, dort lebt. Auf dieser
Grundlage erfüllt er die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen
für das Entstehen eines diesbezüglichen Rechtsanspruchs sichtlich nicht (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.); jedenfalls hätte es unter den gegebenen
Verhältnissen ihm oblegen, ganz besondere Umstände aufzuzeigen, die dennoch für
die erforderliche ausgesprochene Verwurzelung in der Schweiz, gepaart mit einer
weitgehenden Entfremdung von seiner Heimat, gesprochen hätten. Ein Anspruch
nach Art. 8 EMRK ist nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht worden.
2.2.3 Dasselbe gilt für den behaupteten Anspruch aus Art. 9 BV (Treu und
Glauben). Es bleibt - schon - angesichts der Kompetenzaufteilung zwischen Bund
und Kantonen unerfindlich, wie die Bereitschaft des Kantons, der Bundesbehörde
die Bewilligungsverlängerung mit einem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten,
vertrauensbildend gewesen sein soll, erst recht, nachdem das Bundesamt dem
Beschwerdeführer umgehend nach der Unterbreitung in Aussicht gestellt hatte,
dass es seine Zustimmung verweigern würde. Dass die lange Dauer des Verfahrens
vor Bundesverwaltungsgericht - vier Jahre seit dem negativen Entscheid des
Bundesamts - unter dem Aspekt Treu und Glauben für sich keinen
Bewilligungsanspruch entstehen lässt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es
kann darum offen bleiben, ob spezifische Gründe für diese Verzögerung vorlagen,
und es erübrigt sich, im Hinblick darauf den Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufzufordern, die in der von ihm vorgelegten Kopie des
angefochtenen Urteils fehlenden Seiten 4 bis 7 nachzureichen.

2.3 Da unter keinem Titel ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung
besteht bzw. in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); es ist
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller