Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.340/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_340/2012

Urteil vom 23. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Schätzung der Grundstückwerte,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
20. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Eigentümerin eines im Kanton St. Gallen gelegenen Grundstücks
mit Wohn-, Garten- und Bootshaus, das eine Fläche von gegen 4'000 m² aufweist.
Am 25. Februar 2010 wurde das Grundstück mit einem Mietwert von Fr. 26'940.--
und einem Verkehrswert von Fr. 1'520'000.-- neu geschätzt. Die gegen diesen
(mit Verfügung vom 9. März 2010 der Eigentümerin eröffneten)
Schätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen
am 14. März 2011 ab, wogegen X.________ erfolglos an die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen rekurrierte; deren
Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit
Urteil vom 20. März 2012, welches die dagegen erhobene Beschwerde abwies,
soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 18. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der
Eigenmietwert und die Besteuerung des Verkehrswertes der selbst bewohnten
Wohnanlage seien vollständig und ersatzlos aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss gezielt auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz eingehen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgehalten, dass das Anliegen der
Beschwerdeführerin - Unzulässigkeit der Besteuerung von Eigenmietwert und
Verkehrswert aufgrund der Eigentumsgarantie und des Verbots konfiskatorischer
Besteuerung - nicht im Schätzungsverfahren zu hören wäre, sondern allenfalls in
einem Steuer-Veranlagungsverfahren. Dennoch hat es sich damit befasst, indem es
einerseits die (bundes-)rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung der
Eigennutzung von Liegenschaften dargelegt, die hohen Anforderungen an die
Anerkennung einer konfiskatorischen Besteuerung dargestellt, auf das Fehlen
eines entsprechenden Nachweises im Falle der Beschwerdeführerin geschlossen und
schliesslich die den Rahmen der Eigenmietwertbesteuerung weit überschreitende
Bedeutung von Liegenschaftsschätzungen erläutert hat. Mit ihren generellen
Ausführungen zu Eigentumsgarantie, konfiskatorischer Besteuerung,
Altersvorsorge usw. zeigt die Beschwerdeführerin selbst im Ansatz nicht auf,
inwiefern das die Liegenschaftsneuschätzung schützende verwaltungsgerichtliche
Urteil schweizerisches Recht (vgl. Art. 96 BGG) verletzte.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist
darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw.
dessen Erwägungen mit gezielten Rügen erfolgreich angefochten werden könnten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller