Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.338/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_338/2012

Urteil vom 16. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 28. März 2012.

Erwägungen:

1.
Der am 13. Mai 1978 geborene jordanische Staatsangehörige X.________ stellte am
7. Juni 2010 hierzulande ein erstes Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für
Migration nicht eintrat, worauf er nach dem für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständigen Land, Italien, überstellt wurde. Am 7.
Dezember 2011 reiste er, trotz eines seit 19. Oktober 2010 bis und mit 18.
Oktober 2013 geltenden Einreiseverbots, erneut in die Schweiz ein, wo er ein
zweites Asylgesuch stellte. Er wurde am 19. Dezember 2011 in Vorbereitungshaft
genommen, die mit richterlicher Genehmigung bis 18. Mai 2012 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 trat das Bundesamt für Migration auch auf
das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete wiederum die Wegweisung nach
Italien an. Nach Eröffnung dieser Verfügung wurde X.________ am 8. März 2012
aus der Vorbereitungshaft entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt, die das
Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. März
2012 für drei Monate, bis 7. Juni 2012, bestätigte. Die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil der
Einzelrichterin vom 28. März 2012 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos
abzuschreiben sei.

Mit vom 12. April 2012 datiertem Schreiben beschwert sich X.________ beim
Bundesgericht über die gegen ihn ergangenen Entscheide und beantragt, er sei
aus der Haft zu entlassen.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu
enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2).
Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist
zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob überhaupt eine gültige
Beschwerde vorliege (E. 1.2). Es hat in E. 2 Ingress allgemein die
Haftvoraussetzungen beschrieben, in E. 2.1 das Vorliegen eines für das
Haftprüfungsverfahren verbindlichen Wegweisungsentscheids bejaht, in E. 2.2 das
Bestehen des Ausschaffungshaftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG gestützt
auf einen die vorausgehende Vorbereitungshaft rechtfertigenden Haftgrund gemäss
Art. 75 AuG bestätigt, in E. 2.3 auf Verhältnismässigkeit der Haft geschlossen
und schliesslich in E. 2.4 das Fehlen von Haftbeendigungsgründen festgestellt
und den Aspekt des Beschleunigungsgebots behandelt.

Der Beschwerdeführer macht bloss geltend, er habe nichts Unrechtes getan, er
könne in Italien nicht leben und er wolle in der Schweiz bleiben wo er
arbeiten, studieren und mit seiner Freundin zusammen sein könne. Es fehlt
jegliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichenden
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich
doch angesichts der plausiblen Erwägungen des Kantonsgerichts nicht erkennen,
inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung von Ausschaffungshaft bei den
gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller