Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.337/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_337/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Kocher.

1. Verfahrensbeteiligte
AX.________,
2. BX.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Käslin,

gegen

Gemeinderat C.________,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Kantonales Steueramt Nidwalden, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer; Doppelbesteuerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
AX.________ war Eigentümer eines Grundstücks in D.________/NW, das ihm und
seiner Ehefrau, BX.________, als dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte
Wohnliegenschaft diente. Am 3. Januar 2001 verkaufte er die Liegenschaft zum
Preis von Fr. 1'490'000.-- aus seinem Privatvermögen an eine Drittpartei. Ein
Jahr zuvor, am 7. Januar 2000, hatten die Eheleute X.________ als Miteigentümer
in C.________/LU für Fr. 1'093'714.-- Stockwerkeigentum erworben, worin sie
hernach wohnten. Der Kanton Nidwalden ermittelte einen steuerbaren
Grundstückgewinn von Fr. 410'500.--, setzte einen Ersatzbeschaffungsanteil am
Verkaufserlös von 74 Prozent (aufgerundet) fest, schob die Besteuerung des
Betrags von Fr. 303'800.-- auf und rechnete über den Restgewinn von Fr.
83'140.-- (26 Prozent) definitiv ab (Verfügung vom 5. Juni 2001.
Neun Jahre später, mit Vertrag vom 15. März 2010, verkauften die Eheleute
X.________ ihr im Kanton Luzern gelegenes Stockwerkeigentum. Dabei lösten sie
Fr. 1'130'000.--. Infolge ungenügenden Rechtsgrundnachweises wies das
Grundbuchamt Luzern-Land die Grundbuchanmeldung mit Verfügung vom 7. Mai 2010
ab. Die Handänderung, gestützt auf den bereinigten Kaufvertrag vom 23. Juli
2010, trug das Grundbuchamt schliesslich am 27. Juli 2010 im Tagebuch ein. Als
selbstbewohntes Wohneigentum nutzten die Eheleute X.________ fortan eine
Stockwerkeinheit, wiederum in D.________/NW gelegen, welche sie mit
Tagebucheintrag vom 5. Mai 2008 erworben hatten.

B.
Die Gemeinde C.________/LU veranlagte den Grundstückgewinn mit Verfügung vom
31. März 2011. Vom Bruttoerlös (Fr. 1'130'000.--) brachte sie anrechenbare
Aufwendungen (Fr. 30'413.--) und die Anlagekosten (Fr. 1'016'447.--) in Abzug,
ehe sie schliesslich das latente Steuersubstrat von Fr. 303'800.--
berücksichtigte. Dies ergab bei einem steuerbaren Gewinn von noch Fr.
386'940.-- eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 83'391.--.
Dagegen erhoben die Eheleute X.________ Einsprache. Sie trugen im Wesentlichen
vor, entgegen der Auffassung der Gemeinde sei die massgebende Frist von zwei
Jahren für die (vorweggenommene) Ersatzbeschaffung durchaus eingehalten.
Demzufolge sei die Steuer erneut aufzuschieben. Die Einsprache (Entscheid vom
22. Juni 2011) blieb erfolglos, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Entscheid vom 23. Februar 2012).
Auch der Kanton Nidwalden zog den aufgeschobenen Grundstückgewinn von Fr.
303'800.-- zur Besteuerung heran. Er begründete dies in seiner Verfügung vom
14. Juli 2011 damit, dass die Voraussetzungen eines (weiteren) Aufschubes der
Grundstückgewinnsteuer nicht gegeben seien. Im Kanton Nidwalden ergab sich ein
Steuerbetreffnis von Fr. 45'570.--. Die Verfügung vom 14. Juli 2011 trat
unangefochten in Rechtskraft.
C. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2012 erheben die Eheleute
X.________ (hiernach: die Steuerpflichtigen) mit Eingabe vom 13. April 2012
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen die Feststellung, dass die gesetzliche Frist zur Vornahme der
Ersatzbeschaffung eingehalten sei, weswegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012 und die Veranlagungsverfügung des
kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 14. Juli 2011 betreffend Besteuerung des
Grundstückgewinns über Fr. 303'800.-- aufzuheben seien. Eventualiter sei das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012
aufzuheben und die Besteuerung des Grundstückgewinns dem Kanton Nidwalden
zuzuweisen. "Subsidiär bzw. subeventualiter" seien die Veranlagungsverfügung
des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die
Besteuerung des Grundstückgewinns der Gemeinde C.________/LU zuzuweisen.

D.
Während die Gemeinde C.________/LU auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragen die Vorinstanz und die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die
Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Steueramt Nidwalden schliesst
hinsichtlich des Hauptantrags auf Gutheissung, soweit beantragt wird, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012
aufzuheben, im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde. Der Eventualantrag sei
gutzuheissen, der Subeventualantrag abzuweisen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung erörtert die Rechtsfrage, praxisgemäss, ohne im konkreten Fall
einen Antrag zu stellen. Die Steuerpflichtigen äussern sich abschliessend zum
Ergebnis der Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher (End-)Entscheid einer oberen
kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der
mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die allgemeinen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Sache
ist, unter Vorbehalt des Nachfolgenden, materiell einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Feststellung der
gewahrten Frist zur Geltendmachung des Steueraufschubs begehrt wird. Neben dem
Kern des Hauptantrags, zu dessen Klärung die zeitliche Komponente eine nicht
unwesentliche Rolle spielt, besteht kein eigenständiges schutzwürdiges
Interesse an einer Feststellung der Fristenfrage (BGE 135 II 60 E. 3.3.2 S. 75;
132 V 257 E. 1 S. 259; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; 126 II 300 E. 2c S. 303;
Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 4.2 zur Subsidiarität des
Feststellungs- gegenüber dem Leistungs- oder Gestaltungsantrag).

1.3 Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art.
127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen,
ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs.
2 BGG). Trifft dies zu, kann zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen
letztinstanzlichen Entscheid des einen Kantons auch die bereits rechtskräftige
Veranlagungsverfügung oder der bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid
eines weiteren Kantons bzw. mehrerer weiterer Kantone angefochten werden. In
Bezug auf diese Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen
Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (BGE
133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 133 I 308 E. 2.4 S. 313). Die Beschwerdefrist bei
Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt spätestens zu
laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Entscheide getroffen worden
sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100
Abs. 5 BGG; zum Ganzen Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.3; 2C_92/
2012 vom 17. August 2012 E. 1.3, in: StR 67/2012 S. 828).
Vorliegend herrscht ein derartiger (positiver) interkantonaler
Kompetenzkonflikt. Er dreht sich um die steuerliche Erfassung des noch nicht
besteuerten Gewinnanteils von Fr. 303'800.--. Neben dem (nicht rechtskräftigen)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012 kann
auch die (längst rechtskräftige) Veranlagungsverfügung des Kantons Nidwalden
vom 14. Juli 2011 angefochten werden.

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S.
540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft das
Bundesgericht mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht
täte (Urteile 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.4; BGE 134 II
207 E. 2 S. 210). In den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz
den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de
manoeuvre") belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf
Willkür (Urteile 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4 [Liegenschaftsunterhalt
im Kanton Luzern]; 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2, in: StE 2012 B
44.12.3 Nr. 6 [Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich]; 2C_645/2011 vom 12.
März 2012 E. 1.5 [Holdingbesteuerung im Kanton Zürich]; 2C_519/2011 vom 24.
Februar 2012 E. 1.3.1 [Berichtigung im Steuerrecht des Kantons Aargau]; 2C_164/
2009 vom 13. August 2009 E. 4.2, in: RDAF 2009 II S. 531
[Grundstückgewinnsteuer des Kantons Genf]; BGE 134 II 207 E. 2 S. 210
[Vermögenssteuer des Kantons Genf]). Wiederum mit freier Kognition ist zu
untersuchen, ob die kantonale Lösung, die einen kantonalen Freiraum betrifft,
die Anwendung des StHG weder in seiner horizontalen noch vertikalen
Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (Urteil 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005
E. 1.4 [Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich]).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in
jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Fragen des Bundesrechts klärt das
Bundesgericht mit freier Kognition (Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012
E. 1.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4, in: StR 67/2012 S. 828, je
betreffend Art. 127 Abs. 3 BV).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51;
137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zudem hat die
beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III
226 E. 4.2 S. 234).
Die Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG)
gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung
(Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5; 2C_92/2012 vom 17. August
2012 E. 1.5, in: StR 67/2012 S. 828; BGE 133 I 300 E. 2.3 S. 306).

1.6 Streitgegenstand vor Bundesgericht ist die Rechtsfrage, ob ein weiterer
Fall der (vorweggenommenen) Ersatzbeschaffung vorliege und, sofern diese nicht
zutreffen sollte, welcher Kanton kollisionsrechtlich zur Besteuerung des im
Kanton Nidwalden angefallenen, mit Verfügung vom 5. Juni 2001 aufgeschobenen
Teilgewinns von Fr. 303'800.-- zuständig sei. Zum "Restgewinn" von Fr.
83'140.-- äussern sich die Steuerpflichtigen in ihrer Beschwerde nicht mehr.
Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_232/2012
vom 23. Juli 2012 E. 2) beschränkt sich der Streitgegenstand damit auf das
latente Steuersubstrat von Fr. 303'800.--.

2.
2.1 Die beiderseitige Beanspruchung des latenten Steuersubstrats durch die
luzernische Gemeinde und den Kanton Nidwalden stellt sich als aktuelle
Doppelbesteuerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127
Abs. 3 BV dar (BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; 137 I 145 E. 2.2 S. 147; 134 I
303 E. 2.1 S. 306 f.; 133 I 308 E. 2.1 S. 311; 132 I 29 E. 2.1 S. 31 f.;
Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1; 2C_92/2012 vom 17. August
2012 E. 2.1, in: StR 67/2012 S. 828).

2.2 Unter kollisions- bzw. doppelbesteuerungsrechtlichen Gesichtspunkten steht
ausser Frage, dass realisierte Zuwachsgewinne auf unbeweglichem Vermögen, das
sich im Privatvermögen der steuerpflichtigen Person befindet, ausschliesslich
vom Belegenheitskanton erfasst werden können. Sie sind objektmässig zuzuweisen
(BGE 132 I 220 E. 3.1 S. 223 f.; 131 I 249 E. 3.1 S. 253; 131 I 285 E. 3.1 S.
287; 116 Ia 127 E. 2b S. 130; 111 Ia 124 E. 2b S. 124). Dieser
richterrechtliche Grundsatz bildet zwar verfahrens- und an sich auch
materiellrechtlich den Ausgangspunkt. Der vorliegenden Konstellation wohnt
freilich eine überwiegend harmonisierungsrechtliche Dimension inne. So
ermöglicht Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG bei der Veräusserung einer dauernd und
ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit die einschränkenden
Voraussetzungen vorliegen, die Ersatzbeschaffung über die Kantonsgrenzen hinweg
("... in der Schweiz ..."). Das Steuerharmonisierungsrecht stellt sich, was
diesen materiellen Regelungsbereich betrifft, als neueres, spezielleres und
durch ein Bundesgesetz geschaffenes Recht dar (vgl. schon Urteil 2P.212/2004
vom 23. November 2004 E. 3.1, in: RtiD 2005 I 689, StR 60/2005 S. 113; XAVIER
OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl., 2012, § 20 N. 3 f.; PETER
MÄUSLI-ALLENSPACH, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band III/1, Interkantonales
Steuerrecht, 2011, § 2 N. 15 ff.; PETER LOCHER, Einführung in das
interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl., 2009, S. 5 f.; URS R. BEHNISCH, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, N. 17 zu Art. 129 BV); MARKUS REICH, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/1, StHG, 2. Aufl., 2002, N. 50 ff. der Vorbemerkungen zu
Art. 1/2 StHG). Vorliegend vermag denn auch Art. 12 StHG das
Belegenheitsprinzip zurückzudrängen.

2.3 Zu Art. 12 StHG besteht eine reiche bundesgerichtliche Praxis. Ihr zufolge
bleibt den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Grundstückgewinns
lediglich ein beschränkter Gestaltungsraum, wenngleich die massgebenden
Rechtsbegriffe - "Erlös", "Anlagekosten" und "Ersatzwert" - von Bundesrechts
wegen nicht näher ausgeführt werden (Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E.
1.5.3 mit Hinweisen, in: StE 2012 B 44.12.3 Nr. 6; BGE 131 II 722 E. 2.1 S. 723
f.). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Ausgestaltung des
Besitzesdauerabzugs (BGE 134 II 124 E. 3.2 S. 132). Bei bloss teilweiser
Reinvestition des Erlöses in ein Ersatzobjekt sind die Kantone gehalten, die
absolute Methode anzuwenden. Ein nicht (wieder) investierter Gewinnanteil
bleibt vom Aufschubprivileg ausgenommen und gelangt sofort zur Besteuerung (BGE
137 II 419 E. 2.2.1 S. 422; 130 II 202 E. 3.2 S. 206 f.). Ebenso geklärt ist,
dass unter dem Begriff der dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft ("ayant durablement servi au propre usage de l'aliénateur")
einzig der Hauptwohnsitz zu verstehen ist. Ein sekundäres Domizil genügt nicht
(BGE 138 II 105 E. 6.3.1 S. 108 f.). Schliesslich sind die Kantone befugt, die
"angemessene" Frist für die nachträgliche oder vorweggenommene
Ersatzbeschaffung festzulegen (Urteile 2C_108/2011 vom 29. August 2011 E. 3.1;
2C_215/2008 vom 21. August 2008 E. 2.2; 2A.490/2005 vom 26. April 2006 E. 2.3,
in: RtiD 2006 II 534; PAUL SCHERER/PRISKA RÖSLI, Die Harmonisierung der
steuerneutralen Ersatzbeschaffung, in: ST 75/2001 S. 257, insb. 261; BERNHARD
ZWAHLEN, in: Zweifel/Athanas, StHG, N. 75 zu Art. 12 StHG).

2.4 Offen ist die Steuerhoheit zum Erfassen von Wertzuwachsgewinnen, welche
einer kantonsübergreifenden Ersatzbeschaffung unterliegen. Die Frage ist trotz
kollisionsrechtlicher Färbung letztlich harmonisierungsrechtlicher Natur,
weswegen das interkantonale Kollisionsrecht keine unmittelbare Erkenntnisquelle
bildet. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die
direkte Bundessteuer (BBl 1983 III 1, insb. 103) war der Steueraufschub beim
Ersatz von dauernd und ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum noch nicht
vorgesehen. Erst das Parlament schuf Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, sah aber von
einer Regelung der interkantonalen Ausgestaltung ab. Dies, wenngleich
unstreitig war, dass der interkantonale Steueraufschub - ähnlich der
Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen (Art. 8 Abs. 4 StHG) -
zulässig sein müsse (zur Entstehungsgeschichte namentlich BASTIEN VERREY,
L'imposition différée du gain immobilier, 2011, S. 152 f.).
Seitherige Klärungsversuche auf gesetzgeberischer Ebene verliefen ergebnislos.
In Erinnerung zu rufen ist die parlamentarische Initiative Hegetschweiler vom
18. Juni 2004 (04.450) unter dem Titel "Ersatzbeschaffung von Wohneigentum.
Förderung der beruflichen Mobilität". Sie zielte auch auf eine Regelung der
interkantonalen Besteuerung eines bislang aufgeschobenen Grundstückgewinns nach
endgültigem Verkauf der Ersatzliegenschaft ab (vgl. den Bericht der Kommission
für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 19. Januar 2010, in: BBI 2010
2585, insb. 2596 ff.). Dabei sollte im Wesentlichen in Art. 12 Abs. 3bis StHG
das Kompromisskonzept der Schweizerischen Steuerkonferenz verankert werden
(vgl. auch VERREY, S. 240 ff.). Dieses nimmt eine vermittelnde Stellung
zwischen den beiden im Vordergrund stehenden Vorgehensweisen, der Einheits- und
der Zerlegungsmethode, ein. Ihr zufolge wäre bei ausserkantonalen
Handänderungen, die zu keinem weiteren Steueraufschub Anlass geben, innerhalb
der ersten fünf Jahre die Zerlegungs-, hernach die Einheitsmethode anzuwenden
gewesen. Dies scheiterte letztlich am Widerstand des Ständerats (AB 2011 S 520;
zum Ganzen auch MARKUS LANGENEGGER, in: Christoph Leuch/Peter Kästli/Markus
Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, N.
31 ff. zu Art. 134 StG/BE; JEAN-BLAISE PASCHOUD, Évolution ou révolution du
droit fiscal intercantonal?, in: ASA 69 S. 837, insb. 842 f.).
Die Einheitsmethode charakterisiert sich dadurch, dass auch das einst
aufgeschobene, damit latente Steuersubstrat in jenem Zuzugskanton erfasst wird,
auf dessen Gebiet es zur Veräusserung der Ersatzliegenschaft kommt, ohne dass
ein weiterer Steueraufschub in Frage käme. Das latente Steuersubstrat aufgrund
der Erstveräusserung, gegebenenfalls auch weitere aufgeschobene Rohgewinne
aufgrund zwischenzeitlicher Handänderungen in früheren Zuzugskantonen, und der
bei der letzten Handänderung anfallende Gewinn bilden in diesem (letzten)
Zuzugskanton ein einheitliches Steuerobjekt.
Demgegenüber beruht die Zerlegungsmethode darauf, dass der bislang
aufgeschobene Gewinnanteil weiterhin dem oder den einstigen "Wegzugskanton(en)"
zur Besteuerung zur Verfügung steht. Vom (letzten) Zuzugskanton erfasst werden
kann einzig ein Zusatzgewinn, der darin besteht, dass der letztlich realisierte
Gesamtgewinn die aufgeschobenen Rohgewinne übersteigt.
Ungeachtet eines Steueraufschubs entsteht die Grundstückgewinnsteuerforderung
freilich erst mit der letzten, nicht mehr zu einem (weiteren) Steueraufschub
berechtigenden Handänderung. Entfällt der Vorbehalt und kommt es zur
Besteuerung, bildet der nunmehr "gesamte Gewinn" das Steuerobjekt (zum Ganzen
MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 83). Realisiert und
besteuert wird damit - auch - das latente Steuersubstrat erst bei Dahinfallen
des Steueraufschubs, wobei die dannzumal geltenden Modalitäten (Steuertarif,
Steuerbemessungsgrundlage etc.) massgebend sind (FELIX RICHNER/WALTER FREI/
STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. Aufl., 2006, N. 16 zu § 226 StG/ZH).

2.5 Die Methodenfrage wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Die ältere
Lehre favorisiert ein fortdauerndes, anteiliges Besteuerungsrecht des
Wegzugskantons im Sinne der Zerlegungsmethode (so ZWAHLEN, in: Zweifel/Athanas,
StHG, N. 76 zu Art. 12 StHG; DERS. in: Ernst Höhn/Peter Athanas [Hrsg.], Das
neue Bundesrecht über die direkten Steuern, 1993, S. 106, gestützt auf ein
Protokoll der nationalrätlichen Kommission). Zum selben Ergebnis kommt etwa die
Berner Praxis, dies unter Bezugnahme auf die Methode der interkommunalen
Steuerausscheidung (LANGENEGGER, N. 30 zu Art. 134 StG/BE), und die
basel-landschaftliche Doktrin (THOMAS P. WENK, in: Peter Nefzger/ Madeleine
Simonek/Thomas Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons
Basel-Landschaft, 2004, N. 52 zu § 73 StG/BL) und jene des Kantons Zürich
(RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 12 zu § 226 StG/ZH). Für die
Zerlegungsmethode spricht danach hauptsächlich die Nähe zum
doppelbesteuerungsrechtlichen Belegenheitsprinzip, die Unterstellung der
Steuerlatenz unter die Regeln des Wegzugskantons (bezüglich Tarif,
Besitzesdauerabzug usw.), die andernfalls erhöhten Anforderungen an das
interkantonale Meldewesen sowie unerwünschte Verschiebungen des Steuersubstrats
unter den Kantonen.
Demgegenüber folgt das jüngere Schrifttum tendenziell der Einheitsmethode (so
namentlich ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach, Interkantonales
Steuerrecht, § 25 N. 55 a. E.; VERREY, a.a.O., S. 225; PETER LOCHER,
Steuerharmonisierung und interkantonales Steuerrecht, in: ASA 65 S. 609, insb.
628 ff.; MARIANNE KLÖTI-WEBER/JÜRG BAUR, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist
/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., 2009, N.
22 zu § 98 StG/AG; so schon SCHERER/RÖSLI, a.a.O., S. 264). Angeführt werden
praktische und verwaltungsökonomische Gründe, ebenso wie die Wünschbarkeit der
gesamthaften, einheitlichen Regeln folgenden Besteuerung des Grundstückgewinns.

2.6 Das Abgaberecht von Bund (Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) und Kantonen bzw.
Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 BV sowie kantonales Verfassungsrecht; Urteil 1C_78/
2012 vom 10. Oktober 2012 E. 6; BGE 127 I 60 E. 2d S. 64 ff.) unterliegt dem
Legalitätsprinzip (BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.;
132 I 157 E. 2.2 S. 159; 131 II 562 E. 3; Urteile 2C_196/2012 vom 10. Dezember
2012 E. 3.2.4; 2C_798/2011 vom 24. August 2012 E. 3.11). Auf eine
rechtskräftige Steuerverfügung kann nur noch unter besonderen Voraussetzungen
zurückgekommen werden (PATRICK M. MÜLLER, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege,
2006, S. 8 und 26). Diese unterliegen einem gesetzlichen numerus clausus (KLAUS
A. VALLENDER, in: Zweifel/Athanas, StHG, N. 5 zu den Vorbemerkungen zu Art.
51-53 StHG). Dabei handelt es sich um die Revision (zugunsten der
steuerpflichtigen Person; Art. 51 StHG), die Berichtigung (zugunsten der
steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 52 StHG) und die
Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 53 f. StHG; Urteil 2C_519/
2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, in: RDAF 2012 II 418, StE 2012 B 97.3 Nr. 9,
StR 67/2012 S. 367). Die Subsumtion der "Nachbesteuerung" unter eines dieser
drei herkömmlichen Institute ist höchst problematisch: Das Dahinfallen des
Steueraufschubs begründet weder eine Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 bzw.
Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, noch lässt sich von einem Rechnungsfehler oder
Schreibversehen (Art. 52 StHG) sprechen.
Folgt ein Kanton der Zerlegungsmethode und verfügt er die Nachbesteuerung des
einst auf seinem Kantonsgebiet angefallenen, aber bislang aufgeschobenen
Grundstückgewinns, setzt dies mithin eine besondere gesetzliche Grundlage
voraus (PETER MÄUSLI-ALLENSPACH, Interkantonale Steuerausscheidung bei
Grundstücken des Geschäfts- und Privatvermögens, in: zsis 2006, Aufsätze Nr. 3,
S. 10; LOCHER, Steuerharmonisierung, S. 632). Ein Steuer- oder Nachsteuergrund
sui generis findet sich allem voran in § 4 Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons
Luzern] vom 31. Oktober 1961 über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG/LU; SRL
647), darüber hinaus etwa in § 75 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes [des Kantons
Basel-Landschaft] vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG
/BL; SGS 331; beschränkt auf 20 Jahre); Art. 136 Abs. 3 des Steuergesetzes [des
Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11); Art. 65 Abs. 2 der Loi
[des Kantons Neuenburg] du 21 mars 2000 sur les contributions directes (LCdir/
NE; RSN 631.0); Art. 91 Abs. 2 der Loi d'impôt [des Kantons Jura] du 26 mai
1988 (StG/JU; RS 641.11); Art. 145a Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 4 und Art. 230
ff. des Steuergesetzes [des Kantons Obwalden] vom 30. Oktober 1994 (StG/OW; GDB
641.1; beschränkt auf fünf Jahre); Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 199 ff. des
Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1);
§ 129 Abs. 4 i.V.m. § 204 ff. des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 14.
September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1;
beschränkt auf fünf Jahre); Art. 130 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. September 2010
über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG/UR; RB 3.2211; Aufhebung der
Verfügung und Nachbesteuerung); Art. 65 Abs. 3 der Loi [des Kantons Waadt] du 4
juillet 2000 sur les impôts directs cantonaux (LI/VD; RS 642.11) und § 226a
Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS
631.1; beschränkt auf 20 Jahre).
Keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die ein Vorgehen nach der
Zerlegungsmethode zuliesse, enthält namentlich das Gesetz [des Kantons
Nidwalden] vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden
(StG/NW; NG 521.1). Wohl sieht das nidwaldnerische Recht einen
Revisionstatbestand sui generis vor (Art. 223 Abs. 1 Ziff. 5 StG/NW), doch
bezieht sich dieser auf eine andere Konstellation. Wie beispielsweise in § 165
Abs. 1 lit. f des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über
die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) geht es hier darum, die
Revision zu ermöglichen, sollte die Voraussetzungen des Steueraufschubs erst
nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.

2.7 Verschiedene kantonale Gesetzgeber knüpfen ein Vorgehen nach der
Zerlegungsmethode schliesslich an ein bestimmtes Verhalten des Gegenkantons.
Der Kanton Luzern erfasst das latente Steuersubstrat lediglich, sofern "der
andere Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht". Dies erfordert
nach luzernischem Steuerrecht eine Gegenrechtsvereinbarung (§ 4 Abs. 4 Satz
GGStG/LU). Denselben Ansatz verfolgen etwa die Kantone St. Gallen (Art. 132
Abs. 2 StG/SG), Schaffhausen (Art. 113 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. März 2000
über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100), Uri (Art. 130 Abs. 3 StG/UR)
und Zürich (§ 279 Abs. 2 StG/ZH).

3.
3.1 Im konkreten Fall ereigneten sich die Handänderungen um dauernd und
ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum in den Jahren 2000/2001 und 2008/
2010. Die hier interessierenden Kantone Luzern (§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG/LU)
und Nidwalden (Art. 143 Ziff. 2 StG/NW) erachten eine zweijährige Frist als im
Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG "angemessen". Die beiden ersten
Handänderungen vom 7. Januar 2000 und 3. Januar 2001 ereigneten sich innerhalb
Jahresfrist. Unstreitig musste dies zum (teilweisen) Aufschub des im Kanton
Nidwalden erzielten Grundstückgewinns führen. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergab sich
bei der damals vom Kanton Nidwalden angewandten Methode ein latentes
Steuersubstrat von Fr. 303'800.--.

3.2 Mit Bezug auf die Handänderungen 2008/2010 stellt die Vorinstanz
verbindlich fest, die Tagebucheinträge seien am 5. Mai 2008 (Kanton Nidwalden)
bzw. am 27. Juli 2010 (Kanton Luzern) erfolgt. Das Grundbuchamt habe den ersten
Vertrag vom 15. März 2010 zurückgewiesen (u. a. mangels Zustimmung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Aufteilung der 71/2-Zimmer-Wohnung).
Deswegen habe erst die bereinigte Fassung grundbuchlich berücksichtigt werden
können. Mit der Gemeinde hält die Vorinstanz die Zweijahresfrist in Anbetracht
des Tagebucheintrags vom 27. Juli 2010 für verpasst, was einen [weiteren]
Steueraufschubtatbestand ausschliesse. Dies bezeichnen die Steuerpflichtigen
als "formalistisch". Die durch den anfänglich ungenügenden Rechtsgrundausweis
verursachte Verzögerung dürfte sich nicht zu ihren Lasten auswirken. Sie hätten
alles ihnen Mögliche unternommen, um die Ersatzbeschaffungsfrist zu wahren.

3.3 Die Modalitäten der Wahrung der "angemessenen" Frist lässt das Bundesrecht
zwar weitgehend offen. Unstreitig bezieht sich die "angemessene Frist" aber auf
den Zeitraum zwischen zwei Handänderungen, geht es doch um die Reinvestition in
dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Grundeigentum. Der Übergang von
Grundeigentum wird von Zivilrechts wegen, abgesehen von Ausnahmen, durch den
Grundbucheintrag bewirkt (Art. 656 Abs. 1 und Art. 971 Abs. 1 ZGB; Urteile
2C_798/2011 vom 24. August 2012 E. 2.3, in: ZBJV 148/2012 S. 999; 5A_846/2009
vom 12. März 2010 E. 3.1, in: RNRF 92/2011 S. 112). Ihm kommt konstitutive
Wirkung zu, was Ausdruck des absoluten Eintragungsprinzips ist (BGE 137 III 293
E. 5.3 S. 302). Ebenso von Bundesrechts wegen setzen die Rechtswirkungen des
Grundbucheintrags rückwirkend mit dem Tagebucheintrag ein (Art. 972 Abs. 2
ZGB). Im selben Zeitpunkt entsteht die Grundstückgewinnsteuerforderung, soweit
kein Steueraufschub Platz greift (Urteil 2C_798/2011 vom 24. August 2012 E.
2.3; 2C_674/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.3, in: StR 67/2012 S. 357).
Das Steuerrecht knüpft damit an das Zivilrecht an. Raum für eine vom Zivilrecht
abweichende Betrachtungsweise, wie sie den Steuerpflichtigen vorschwebt, bleibt
keiner. Insbesondere mit Blick auf die Rechtssicherheit ist selbst im Bereich
einer Wirtschaftsverkehrssteuer nur zurückhaltend von der zivilrechtlichen
Betrachtungsweise als Massstab der steuerlichen Beurteilung abzurücken (Urteil
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.6, in: ASA 81 S. 414). Umso deutlicher gilt
dies bei Rechtsverkehrssteuern (z. B. Handänderungssteuer; Urteil 2C_20/2012
vom 24. April 2012 E. 3.1, in: StR 67/2012 S. 517) oder
Spezialeinkommenssteuern (z. B. Grundstückgewinnsteuer; zum Charakter Urteile
2C_747/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2, in: ASA 80 S. 609, StE 2012 B 44.13.7
Nr. 25, StR 67 2012 S. 48). Dies gebietet, für Beginn und Ende der
Zweijahresfrist auf den jeweiligen Tagebucheintrag abzustellen.

3.4 Zwischen den beiden Tagebucheinträgen sind deutlich mehr als 24 Monate
verstrichen. Nach dem Recht des Kantons Luzern, das die Zweijahresfrist kennt,
schliesst dies einen weiteren Steueraufschub aus. Ob eine Heilung des
Fristversäumnis überhaupt denkbar ist, kann hier offenbleiben. Nach den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen haben es die Steuerpflichtigen
unterlassen, rechtzeitig im Hinblick auf den voranrückenden Fristablauf die
Zustimmung der Stockwerkeigentümer zu ihrem Vorhaben einzuholen. Die
Steuerpflichtigen bringen nicht vor, dass sie die Zustimmung nicht zu rechter
Zeit hätten veranlassen können. Fehlt es damit an der "klaren Schuldlosigkeit
der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung"
(Urteile 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2; 2C_699/2012 vom 22. Oktober
2012 E. 3.1 und 3.2, zusammengefasst in: StR 68/2013 S. 53), könnte einer
Wiederherstellung der versäumten Frist von vornherein nicht entsprochen werden.
Die zivilrechtliche Handänderung vom 27. Juli 2010 löst mithin die
Grundstückgewinnsteuer auf der Luzerner Liegenschaft aus. Ein weiterer
Steueraufschub, sollte ein solcher überhaupt angängig sein, ist ausgeschlossen.
Die vorinstanzliche Anwendung von § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG/LU bzw. Art. 12 Abs.
3 lit. e StHG erweist sich vor diesem Hintergrund als bundesrechtskonform.

3.5 Zu klären bleibt damit die Frage der Steuerhoheit bezüglich des Erfassens
des latenten Steuersubstrats in Höhe von Fr. 303'800.--. Hier stehen die
Kantone Luzern (Zuzugskanton hinsichtlich der Handänderungen 2000/2001) und
Nidwalden (Wegzugskanton) im Widerstreit. Die Vorinstanz ruft § 4 Abs. 2 GGStG/
LU an, wonach bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb oder für
dessen Verbesserung ein Steueraufschub (...) gewährt wurde, der wieder
angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen ist. Bei Schaffung dieser
Norm sei der luzernische Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch interkantonal
bei einer Ersatzbeschaffung der aufgeschobene Gewinn übertragen werde.
Konzept und Tragweite der interkantonalen Ersatzbeschaffung dauernd und
ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums können nicht ohne Seitenblick auf
die zum Geschäftsvermögen gehörenden Betriebsliegenschaften natürlicher und
juristischer Personen ermessen werden (Art. 8 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 lit. d und
Abs. 4 lit. a sowie Art. 24 Abs. 4 StHG). Mit Bezug auf die interkantonale
Ersatzbeschaffung von Betriebsliegenschaften geht die herrschende Lehre
aufgrund des Konzepts der Ersatzbeschaffung sowie gestützt auf den Wortlaut und
Zweck von Art. 8 Abs. 4 StHG nicht nur von einer Übertragung der stillen
Reserven aus, sondern auch von einem Wechsel in der Besteuerungszuständigkeit
der Kantone. Wie bei der steuerneutralen Sitzverlegung eines Unternehmens in
einen anderen Kanton und gleich den Umstrukturierungen über die Kantonsgrenzen
hinweg kann deshalb der bisherige Kanton die Besteuerung der übertragenen
stillen Reserven anlässlich einer späteren Realisation der stillen Reserven im
Zuzugskanton nicht mehr beanspruchen. Der im Zuzugskanton realisierte Gewinn
steht diesem vollumfänglich zur Besteuerung zu (REICH, in: Zweifel/Athanas,
StHG, N. 86 zu Art. 8 StHG mit Hinweisen).
Weshalb es sich im Bereich des Privatvermögens anders verhalten sollte, ist
nicht ersichtlich. Gegenteils ist ein Gleichschritt der
Ersatzbeschaffungstatbestände nicht nur wünschbar, sondern
harmonisierungsrechtlich geradezu geboten, soll ein einheitlicher "Steuerraum
Schweiz" erreicht werden (Art. 129 Abs. 1 BV). Die Kantone dürften sich bei der
verbreiteten Einführung der Zerlegungsmethode denn auch weniger von
steuersystematischen Überlegungen geleitet haben lassen als von
finanzpolitischen Erwägungen. Fehlte es bislang an einer bundesrechtlichen -
gesetzlichen oder richterrechtlichen - Lösung, ist dies durchaus verständlich
und kann nachvollzogen werden.
Bei gesamtheitlicher Betrachtung steht freilich heute ausser Zweifel, dass das
Recht zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats auch in den Fällen von Art.
12 Abs. 3 lit. e StHG (dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes
Wohneigentum) insgesamt und ausschliesslich dem Zuzugskanton bzw. dem letzten
Zuzugskanton zukommt. Es ist dies ebenso die Auffassung der neueren Lehre
(KLÖTI-WEBER/BAUR, a.a.O., N. 22 zu § 98 StG/AG; SIEBER, a.a.O., § 25 N. 55 a.
E.; VERREY, a.a.O., S. 225; so schon SCHERER/RÖSLI, a.a.O., S. 264; LOCHER,
Steuerharmonisierung, S. 628 ff.).
Neben den steuersystematischen Überlegungen darf im konkreten Fall nicht
übersehen werden, dass zwischen den beiden Ersatzbeschaffungspaaren
verhältnismässig viel Zeit vergangen ist. Offen bleiben kann hier, wie es sich
mit der reinvestitionsnahen Handänderung verhält, die zu keinem weiteren
Steueraufschub Anlass gibt. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat den
Grenzwert bei fünf Jahren festgelegt. Fünfjahresfristen sind im Steuerrecht
verbreitet, wenn es um die Schaffung eigentlicher Sperrfristen geht (Art. 7a
Abs. 1 lit. a [indirekte Teilliquidation], Art. 8 Abs. 3bis [Übertragung eines
Betriebs oder Teilbetriebs von einer Personenunternehmung auf eine juristische
Person], Art. 24 Abs. 3ter [Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie
von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens von einer juristischen
Person auf eine inländische Tochtergesellschaft], Art. 24 Abs. 3quinquies StHG
[Konzernübertragung]). Nicht zuletzt tritt auch die Veranlagungsverjährung und
die Bezugsverjährung nach fünf Jahren ein (Art. 47 Abs. 1 und 2 StHG).
Angesichts der beträchtlichen Zeitspanne zwischen den Handänderungen 2000/2001
und 2008/2010 stellt sich die Frage nach einem Vorbehalt zur Einheitsmethode
mindestens unter den gegebenen Umständen nicht.
In Anbetracht der harmonisierungsrechtlich gebotenen Einheitsmethode spielt
denn auch keine Rolle, dass der Kanton Nidwalden keine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage für die Anwendung der von ihm verfolgten
Zerlegungsmethode anzurufen vermag. Kommt das Besteuerungsrecht insgesamt und
ausschliesslich dem Zuzugskanton (hier: Luzern) zu, erübrigt sich eine solche
Grundlage, ebenso wie unter diesen Vorzeichen Gegenrechtsvereinbarungen
erlässlich sind und zu keinem anderen Ergebnis (mehr) zu führen vermöchten.
Soweit schliesslich administrative Bedenken, konkret erhöhte Anforderungen an
das interkantonale Meldewesen, ins Feld geführt werden, ist auf Art. 5 der
Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des
Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) zu
verweisen. Danach haben die steuerpflichtigen Personen den Veranlagungsbehörden
der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung
zu erteilen sowie die entsprechenden Belege vorzuweisen. Der Kanton, der die
Ersatzbeschaffung gewährt, hat seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des
Kantons, wo sich das Ersatzgrundstück befindet, mitzuteilen.

3.6 Das angefochtene Urteil erweist sich damit im Ergebnis als
bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist gegenüber dem Kanton Nidwalden
begründet und gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Gegenüber dem
Kanton Luzern bzw. der betroffenen Gemeinde ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 65 BGG werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im konkreten Fall
unterliegen vorab die steuerpflichtigen Beschwerdeführer. Der Kanton Nidwalden
hat die Steuerhoheit über den aufgeschobenen Gewinn erhoben und ist damit nicht
durchgedrungen. Seine Veranlagungsverfügung erweist sich inhaltlich als
bundesrechtswidrig. Der Kanton Nidwalden nahm mit seinen Anträgen
Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August
2012 E. 6.1, in: StR 67/2012 S. 828). Es rechtfertigt sich, den
Beschwerdeführern und dem Kanton Nidwalden die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens je hälftig aufzuerlegen, den Steuerpflichtigen zu gleichen Teilen
und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Kanton Nidwalden
hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegenüber der Gemeinde C.________ wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde gegenüber dem Kanton Nidwalden wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 14.
Juli 2011 wird aufgehoben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte den Beschwerdeführern
unter Solidarhaft und zur Hälfte dem Kanton Nidwalden auferlegt.

4.
Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat C.________, der
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem kantonalen Steueramt Nidwalden,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher