Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.336/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_336/2012

Urteil vom 3. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Nichterteilen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1978) stammt aus der Republik Dagestan, Russland. Er heiratete
am 19. Juli 2005 dort die Schweizer Bürgerin A.________. Am 13. März 2006
reiste er in die Schweiz ein, am 17. März 2006 erhielt er gestützt auf das von
der Ehefrau eingereichte Gesuch um Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung
der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Am 1. Februar 2007 kam die
gemeinsame Tochter B.________ zur Welt; sie verfügt als schweizerische
Staatsangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.

B.
Nach einer längeren Abwesenheit von X.________ ab dem Mai 2008 mit unbekanntem
Aufenthaltsort beantragte seine Gattin das Getrenntleben; am 25. Juli 2008
entsprach das Zivilgericht Basel-Stadt dem Gesuch und übertrug ihr das
Sorgerecht über die gemeinsame Tochter. Infolge der längeren Abwesenheit ohne
Abmeldung strich die Migrationsbehörde X.________ am 10. Dezember 2008 -
rückwirkend auf den 10. Mai 2008 - amtlich aus der Aufenthaltskontrolle des
Kantons Basel-Stadt.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste X.________ erneut in die Schweiz ein,
bezog ab dem 21. Januar 2009 Sozialhilfe und ersuchte am 23. Januar 2009 um
eine erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Gattin.
Diese wurde ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2010 verweigert; das Migrationsamt
ordnete seine Wegweisung an. Mit Urteil vom 10. Januar 2011 wurde die Ehe
zwischen X.________ und A.________ geschieden und die elterliche Sorge über
B.________ definitiv auf die Mutter übertragen.

Einen Rekurs gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
am 12. August 2011 ab. Dieser Entscheid wurde vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. März 2012 bestätigt.

C.
X.________ beantragt mit Eingabe vom 13. April 2012 dem Bundesgericht, den
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Tochter zu erteilen, von einer Wegweisung sei abzusehen.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt, wohl aber die
kantonalen Akten beigezogen.

D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wurde ein Gesuch von X.________ um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in
vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung
besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Der
Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR
142.20) bzw. eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geltend; auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten (vgl. BGE 135 II 1
E. 1.1 S. 4 ff.).

1.2 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), was nicht schon dann der Fall
ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die
Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 133 II
249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 i.f. S. 252 bzw. 255).

2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art.
51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier zudem erfolgreich integriert
hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht für
ausländische Personen auch dann, wenn diese einen nachehelichen Härtefall
darzutun vermögen, d.h. wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 AuG).

2.2 Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (
BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann ein Härtefall namentlich vorliegen, wenn die
ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte)
unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel.
Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem auch dann als erforderlich
erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet,
verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 und 4 S. 3 ff.).

Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind auch die Interessen von
gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht
und die in der Schweiz gut integriert sind (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff.
1.3.7.6 S. 3754; BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2; Urteil 2C_830/2010
vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dabei ist den verfassungsrechtlichen bzw.
staatsvertraglichen Ansprüchen auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) Rechnung zu tragen
(Urteile 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 I 247;
2C_173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4.3).

2.3 Vorliegend hat die relevante Ehegemeinschaft unbestritten weniger als 3
Jahre gedauert; der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die Interessen von
ihm und seiner Tochter als wichtigen persönlichen Grund für einen weiteren
Aufenthalt: Er erblickt in der durch den angefochtenen Entscheid bewirkten
Beeinträchtigung seiner Beziehung zu ihr - unter Berücksichtigung von Art. 8
EMRK und Art. 13 BV - einen nachehelichen Härtefall.

3.
3.1 Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem
Konventionsstaat, kann aber verletzt sein, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt und damit
das Familienleben vereitelt wird (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E.
1.3.1 S. 146 f., 153 E. 2.1; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9.
Dezember 2010 [16327/05], § 54, in: Plädoyer 2011/1 S. 65; AJP 2011 S. 560).
Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in erster Linie die Kernfamilie, das
heisst das Zusammenleben von Ehegatten und von minderjährigen Kindern mit ihren
Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Durch Art. 8 EMRK geschützt wird nicht
primär ein rechtlich begründetes, sondern ein intaktes und tatsächlich gelebtes
Familienleben (BGE 2C_711/2010 vom 1. April 2011 E. 1.3; 135 I 143 E. 3.1 S.
148; 122 II 1 E. 1e S. 5). Deshalb ist für die Anrufung von Art. 8 EMRK im
Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen regelmässig erforderlich,
dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden
ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E.
3.4.2; 2C_711/2010 vom 1. April 2011 E. 2.3.1; vgl. Nichtzulassungsentscheide
der Europäischen Kommission für Menschenrechte Biçilir gegen Schweiz vom 22.
Februar 1995 [23701/94], in: JAAC 1995 Nr. 140 S. 1037 und Kusungana gegen
Schweiz vom 16. April 1998 [39401/98], in: JAAC 1998 Nr. 112 S. 955).

3.2 Aus familienrechtlichen Gründen muss der Elternteil, der sich für das
Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, an sich über das
Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; 137 I 247 E.
4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f.; Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3;
2C_711/2010 vom 1. April 2011 E. 2.3.1; 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f.;
135 I 153 E. 2.2.4 S. 158; Urteile 2C_173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4 und 5;
2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus
zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist
grundsätzlich nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind
lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn
zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die - würde eine Bewilligung
verweigert - wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches
der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten
werden könnte. Zudem muss sich der Ausländer tadellos verhalten haben. Nur
unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land
gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK überwiegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; 136 II 497 E. 4.3 S. 506 f.,
120 Ib 1 und 22; Urteile 2C_925/2011 22. Juni 2012 E. 5.1; 2C_578/2011 vom 1.
Dezember 2011 E. 3.4.3; 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.4; 2C_335/
2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2; 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E.
3.2.1; 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 E. 2.2, in: FamPra.ch 2003 S. 633; 2A.465/
1997 vom 30. April 1998 E. 2b; Urteil des EGMR Rodrigues da Silva gegen
Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 42 f., in: EuGRZ 2006 S. 562).

3.3 Vorliegend pflegte der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Tochter kaum
Kontakte zu dieser: Er ist aus der Schweiz weggereist, als seine Tochter
weniger als ein Jahr alt war, und hat in ihren ersten beiden Lebensjahren nur
wenige Monate mit ihr zusammen verbracht. Seit der gerichtlichen Trennung, die
während der Abwesenheit des Beschwerdeführers mit unbekanntem Aufenthaltsort
erfolgte, steht das Sorgerecht der Mutter zu; diese hatte gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz im Jahr 2009 mehrfach ihrer Hoffnung Ausdruck
verliehen, der Beschwerdeführer möge sich darum bemühen, die Beziehung zu
seiner Tochter zu normalisieren. Aktuell besucht der Beschwerdeführer seine
Tochter einmal wöchentlich in der Kindertagesstätte, auch fänden, "wenn jeweils
möglich", Treffen an einem Wochenendtag statt. Entsprechende Besuche ohne
Aufsicht sind gemäss den Feststellungen der Vorinstanz jedoch nach wie vor
ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle der
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung würde die Beziehung zu seiner Tochter
erheblich beeinträchtigt, stark zu relativieren: Die Beziehung zu seinem Kind
wurde anfangs durch den Beschwerdeführer kaum gelebt; seit seiner Rückkehr
spätestens ab 2009 konnte sie aufgrund des ihm zustehenden Besuchsrechts nur in
einem sehr beschränkten zeitlichen Rahmen und nur in Begleitung wahrgenommen
werden. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erschwert die Besuche des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter zweifelsohne erheblich; in Würdigung der
relevanten Umstände ist die Vorinstanz jedoch zurecht davon ausgegangen, dass
nie eine intakte, den Bedürfnissen des Kindes nach einer väterlichen
Bezugsperson entsprechende, d.h. sachgerecht gelebte Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter bestanden hatte. Vor diesem Hintergrund
relativiert sich auch das Argument des Beschwerdeführers wesentlich, seine
Präsenz sei wichtig für die geistige Entwicklung des Kindes, da die Mutter
gehörlos sei. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung liegt
ebenfalls nicht vor: Der Beschwerdeführer wurde gerichtlich verpflichtet,
Unterhaltsbeiträge für die Tochter in der Höhe von Fr. 500.-- pro Monat zu
bezahlen. Obwohl er seine Stelle bereits viel früher angetreten hatte, wurden
die Beiträge gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erst ab April 2011
bezahlt.

3.4 Der Beschwerdeführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist er am 25. Februar 2004 und am 12.
Januar 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen eines geringfügigen
Vermögensdelikts zu vier Tagen Haft und wegen der Missachtung einer
Zwangsmassnahme im Ausländerrecht zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Am
12. Mai 2006 verurteilte ihn der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt wegen
Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines
geringfügigen Vermögensdelikts zu 72 Tagen Gefängnis. Mit Verfügung vom 14.
Dezember 2009 verurteilte ihn der Stadtrichter Zürich zu einer Busse von Fr.
370.--, als er bei einer Lernfahrt ohne berechtigte Begleitperson infolge
mangelnder Aufmerksamkeit eine Kollision verursacht hatte. Mit Urteil vom 22.
März 2010 wurde er von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des geringfügigen
Diebstahls, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 125
Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 4.
November 2010 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Arlesheim schliesslich
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Zurecht hat die Vorinstanz daher festgestellt,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten strafbaren Taten
keineswegs tadellos verhalten hat und dass die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers nicht als lange zurückliegend resp. abgeschlossen gelten
könne.

3.5 In den Fällen, in denen der EGMR eine Verletzung der EMRK bejahte, wenn dem
geschiedenen oder nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines
aufenthaltsberechtigten Kindes das Aufenthaltsrecht entzogen wurde, handelte es
sich durchwegs um Konstellationen, in denen der ausländische Elternteil mehrere
Jahre im betreffenden Land gewohnt und dort eine Familie gegründet hatte
(Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [55597/09], Ziff. 79 ff.;
Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], in: EuGRZ
2006 S. 562; Ciliz gegen Niederlande vom 11. Juli 2000 [29192/95]; Berrehab
gegen Niederlande vom 21. Juni 1988 [10730/84]). Das trifft auf den
Beschwerdeführer nicht zu: Der Eheschluss erfolgte während eines Aufenthalts
der Ehefrau in Russland und der Beschwerdeführer war kurz nach der Geburt
seines Kindes bereits wieder über längere Zeit abwesend. So beruft sich der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das soeben angesprochene
Urteil Berrehab: Der dortige Beschwerdeführer hatte seine Tochter regelmässig
und häufig, mindestens viermal pro Woche mehrere Stunden besucht. Dies trifft
vorliegend nicht zu; der Beschwerdeführer hatte von Beginn weg kaum je eine
eigene Beziehung zu seiner Tochter und verfügt über ein gegenüber dem
angerufenen Urteil wesentlich eingeschränktes Besuchsrecht (vgl. oben E. 3.3).

4.
Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zu seiner
Tochter darzutun, zudem kann er sich durch die zahlreichen Verurteilungen
keineswegs auf ein klagloses Verhalten berufen; die behauptete enge und stabile
Beziehung zu seiner Tochter wird von ihm auch nicht weiter substanziiert. Die
Vorinstanz hat den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Rahmen der Prüfung einer
allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1 BV im Hinblick auf
einen allfälligen Bewilligungsanspruch demnach nicht missachtet. Indem sie sich
vertieft mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine tatsächlich gelebte,
enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht, ist
sie auch ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Das Vorliegen eines
Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wurde durch die Vorinstanz
somit ohne Verletzung von Schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) verneint.

5.
Der Beschwerdeführer ficht unabhängig vom Ergebnis des Entscheides über den
Aufenthaltsanspruch die Wegweisung an. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG). Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine genügend substanziierten
zulässigen Verfassungsrügen mit Bezug auf die Wegweisung erhebt (vgl. Art. 116
und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E.
3.1 S. 399; Urteil 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4).

6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni