Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.332/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_332/2012

Urteil vom 3. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 548, 4501 Solothurn.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
30. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1973) stammt aus Nigeria. Das Bundesamt für Migration trat am
9. Juli 2009 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg. Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 16.
Juli 2009. Die Wegweisung konnte wegen des Ausschaffungsstopps nach Nigeria
nicht vollzogen werden.

B.
Am 8. September 2011 wurde X.________ polizeilich angehalten und tags darauf in
Ausschaffungshaft genommen (Haftverfügung vom 9. September, genehmigt am 12.
September 2011). Diese wurde mit Zustimmung des Haftgerichts des Kantons
Solothurn in der Folge zwei Mal verlängert (Haftverfügungen vom 5. Dezember
2011 bzw. 2. März 2012 , genehmigt am 8. Dezember 2011 bis zum 8. März 2012
bzw. am 5. März 2012 bis zum 8. Juni 2012). Mit Urteil vom 30. März 2012 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von X.________
gegen den Verlängerungsentscheid vom 5. März 2012 ab; es erachtete seine
Eingabe als "offensichtlich" unbegründet und lehnte deshalb auch sein Gesuch um
Verbeiständung ab.

C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn aufzuheben und ihn umgehend aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen; eventuell sei die Sache "zur vollständigen Sachverhaltsabklärung" an
die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ macht geltend, er leide an einer
chronischen Lungenkrankheit und an einer Hyperventilation, welche unter starkem
psychischen Druck, wie er mit der Ausschaffungshaft und dem drohenden
Sonderflug bestehe, zu Atemstörungen führe; dies stelle eine unmenschliche
Behandlung dar, weshalb die Haft zu beenden sei. Seine Rückkehr könne nicht
zwangsweise erfolgen, da für ihn damit gravierende gesundheitliche Probleme
verbunden wären; der Wegweisungsvollzug dürfe demnach, weil nicht absehbar,
auch nicht mit einer Zwangsmassnahme sichergestellt werden.
Das Verwaltungsgericht, das Haftgericht und das Departement des Innern des
Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für
Migration teilte am 26. April 2012 mit, dass vorgesehen sei, X.________ im Mai
2012 mittels eines nationalen Sonderflugs nach Nigeria zurückzuführen; es sei
am 20. April 2012 um das hierfür erforderliche Ersatzreisepapier nachgesucht
worden.

D.
Mit Verfügung vom 16. April 2012 hat der Abteilungspräsident den
Wegweisungsvollzug (Rückflug) für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens
ausgesetzt.

Erwägungen:

1.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die
zuständige Behörde den betroffenen Ausländer zur Sicherstellung von deren
Vollzug unter anderem in Ausschaffungshaft nehmen, wenn das Bundesamt mangels
Papieren (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG [SR 142.31]) auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1; BGE 130 II 488 ff., 377
ff.) oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will bzw. er sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 mit
Hinweisen). Der Wegweisungsentscheid muss nicht rechtskräftig sein; es genügt,
dass dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Papiere) noch nicht möglich, jedoch
absehbar erscheint. Der Vollzug darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und muss mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG: "Beschleunigungsgebot").
Die Haft als Ganzes hat verhältnismässig zu sein (vgl. auch das Urteil des EGMR
Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [4691/06], §§ 67 ff., insbesondere §
73). Die ausländerrechtlich begründeten Festhaltungen dürfen zusammen eine
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG
[in der Fassung vom 18. Juni 2010]). Eine Verlängerung ist mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate möglich, wenn die
betroffene Person mit der zuständigen Behörde nicht kooperiert (Art. 79 Abs. 2
lit. a AuG [in der Fassung vom 18. Juni 2010]) oder sich die Übermittlung der
für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat verzögert, der
nicht dem Schengenverbund angehört (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG [in der Fassung
vom 18. Juni 2010]; Art. 15 Abs. 5 und 6 der zum Schengen-Besitzstand
gehörenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten
zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
"Rückführungsrichtlinie", ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98).

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2) -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die geltend gemachten
Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist mit anderen Worten
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn ihm diese nicht mehr vorgetragen werden
(BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der
Beschwerdeführer bestreitet - zu Recht - weder, dass er im Rahmen eines
asylrechtlichen Nichteintretensentscheids (rechtskräftig) aus der Schweiz
weggewiesen worden ist, noch dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens
(Untertauchen vor der Zuführung auf der nigerianischen Vertretung, Weigerung in
seine Heimat zurückzukehren usw.) ein Haftgrund besteht. Er weist
ausschliesslich darauf hin, dass sein Gesundheitszustand kritisch sei
(Hyperventilation und chronische Lungenkrankheit) und dazu führen müsse, dass
seine Haft beendet werde; eine zwangsweise Ausschaffung per Sonderflug - wie
sie bei ihm nötig sei - verstärke seine Symptome und könne "gravierende
gesundheitliche Probleme" nach sich ziehen; es werde ihm in Verletzung des
Verbots unmenschlicher Behandlung "offensichtlich" zugemutet, im Falle eines
mit Muskelkrämpfen verbundenen Hyperventilationsproblems "Todesängste erdulden
zu müssen".
2.2
2.2.1 Seine Ausführungen überzeugen nicht: Die kantonalen Behörden haben sich
während des Festhaltungsvollzugs seiner gesundheitlichen Probleme angenommen
und deren Auswirkungen abklären lassen. Der Vertrauensarzt hat am 21. Dezember
2011 bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt aus als
reise- und flugfähig zu gelten habe. Es liege eine Atemregulationsstörung vor,
welche ihn bei grosser, panikartiger Nervosität einen unwiderstehlichen Drang
verspüren lasse, intensiv zu atmen. Die dadurch ausgelösten Veränderungen im
Körper könnten zu Muskelverkrampfungen und Pulsbeschleunigung führen, welche
geeignet seien, ein von aussen betrachtet spektakuläres, beeindruckendes
Ausmass anzunehmen und subjektiv als lebensbedrohlich empfunden würden; für den
damit vertrauten Mediziner sei die Störung indessen harmlos und der Anfall gut
behandelbar; er empfehle lediglich, den verantwortlichen Reisebegleiter auf das
Hyperventilationsrisiko aufmerksam zu machen. Aus dem Gutachten des
Bürgerspitals Solothurn vom 30. November 2011 ergibt sich nichts anderes:
Danach atmet der Beschwerdeführer "in unbeobachteten Situationen völlig normal"
und kann mit anderen Gefängnisinsassen auch Tischtennis spielen. Die Atemnot
mit Begleitsymptomen trete in Gegenwart von Amtspersonen auf oder in der
medizinischen Diagnostik. Hier habe der Patient "einen veritablen
Hyperventilationsanfall demonstriert mit Oppressionsgefühl, krampfartigen
Spasmen der Hände, Schwindel und Kollapsneigung". Diesen Umständen kann - wie
die Vorinstanzen unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis
zu Recht ausgeführt haben - im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen
werden; sie rechtfertigen keine Haftbeendigung. Nur wenn die
Hafterstehungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Probleme infrage gestellt
wäre bzw. der Wegweisungsvollzug deshalb nicht mehr möglich erschiene, hätten
die kantonalen Behörden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen und
die Festhaltung des Beschwerdeführers zu beenden.
2.2.2 Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich derzeit: Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanzen bzw. die
entsprechenden medizinischen Einschätzungen als offensichtlich unzutreffend
erscheinen liesse (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Aus den Akten ergibt sich, dass
dem Beschwerdeführer wiederholt ermöglicht wurde, freiwillig - unter
allfälliger Begleitung durch eine medizinische Fachperson - in die Heimat
zurückzukehren, was er jedoch abgelehnt hat. Er will entgegen seiner
Ausreisepflicht die Schweiz nicht verlassen und hat sich dem Zugriff der
Behörden entzogen, sodass er heute zwangsweise mittels Sonderflug ausgeschafft
werden muss. Die entsprechenden Konsequenzen hat er zu tragen. Der Flug wird
durch medizinisches Fachpersonal begleitet werden, Gegenstand einer
unabhängigen Beobachtung bilden, welche den verfassungs- und
konventionskonformen Vollzug der Ausschaffung sicherstellt, und im Rahmen des
Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und
polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
(Zwangsanwendungsgesetz [ZAG; SR 364]) erfolgen (vgl. KÜNZLI/KIND,
Menschenrechtliche Vorgaben bei der Zwangsausschaffung ausländischer
Staatsangehöriger, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2010/ 2011, S. 25 ff.; GÖTSCHMANN/PERLER/GUGGER BRUCKDORFER, Umsetzung der
Rückführungsrichtlinie in der Schweiz - Aufbau eines Monitoring der
zwangsweisen Rückführungen, in: Achermann et al [Hrsg.], a.a.O., S. 117 ff.).
Nach dessen Art. 24 muss eine festgehaltene oder transportierte Person durch
eine medizinisch geschulte Person überwacht werden, wenn eine ärztliche
Beurteilung - wie hier - ergeben hat, dass mit gesundheitlichen Komplikationen
zu rechnen ist. Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist
von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände
vorzubereiten (Art. 27 Abs. 1 ZAG). Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise
rückgeführt werden, müssen zudem durch besonders ausgebildete Personen
begleitet sein (Art. 28 Abs. 1 ZAG). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt
werden, dass der Beschwerdeführer während der Haft oder (prospektiv) bei seiner
Ausschaffung wegen seiner gesundheitlichen Probleme einer unmenschlichen
Behandlung ausgesetzt wäre bzw. sein wird. Es liegt an seinem weiteren
Verhalten, welche Zwangsmittel während der Ausschaffung konkret einzusetzen
sein werden.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm sei von der Vorinstanz zu Unrecht
die unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit seiner Eingabe
verweigert worden. Der entsprechende Einwand ist berechtigt: Das Bundesgericht
hat für die ausländerrechtliche Administrativhaft entschieden, dass wegen der
besonderen Situation ausländerrechtlich festgehaltener Personen
(Eingriffsschwere, Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden usw.) im
Haftverlängerungsverfahren einem bedürftigen Häftling grundsätzlich der
unentgeltliche Rechtsbeistand nicht (mehr) verweigert werden darf, selbst wenn
der Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur
stellt bzw. klar erscheint; das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit
müsse - so die Praxis - bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität
bzw. Dauer sachgerecht relativiert und das Kriterium der Erfolgsaussichten
differenziert betrachtet werden, um den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
an eine faire richterliche Haftprüfung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE
134 I 92 E. 3.2 S. 99 ff.; 122 I 49 ff., 275 E. 3 S. 276 ff.). Dies hat nicht
nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten,
sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls der Betroffene
vor dem Haftrichter ohne sein Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten
war. Der bedürftige inhaftierte Ausländer hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV
und Art. 5 Ziff. 4 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie) einen
Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten
seiner Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf sein
Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden.
2.3.2 Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer bei der
umstrittenen Verlängerung bereits seit sechs Monaten in Haft, ohne dass er in
den jeweiligen Verfahren von einer anwaltlichen Verbeiständung hätte
profitieren können. Auch bei der (erstinstanzlichen) richterlichen Prüfung
durch das Haftgericht des Kantons Solothurn am 5. März 2012 war er nicht
anwaltlich vertreten, obwohl das Vertretungsverhältnis der Verfügung des
Departements des Innern vom 2. März 2012 entnommen werden konnte. Unter diesen
Umständen hätte dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Verbeiständung zumindest für das kantonale Beschwerdeverfahren entsprochen
werden müssen, auch wenn sein Fall klar lag und seine Eingabe im Resultat als
aussichtslos zu gelten hatte. Aufgrund des angefochtenen kantonalen Urteils war
die Beschwerde an das Bundesgericht in der Sache selber ihrerseits
aussichtslos; weil der Beschwerdeführer - losgelöst hiervon - im Kanton einen
Anspruch auf Verbeiständung vor einer richterlichen Behörde geltend machen
konnte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für
das vorliegende Verfahren in Anwendung Art. 64 Abs. 1 BGG nicht (mehr) zu
entsprechen.

3.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Ziffer 3 des Dispositivs
(unentgeltliche Verbeiständung) des angefochtenen Urteils aufzuheben und die
Sache in diesem Punkt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Es
rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl.
Art. 66 Abs. 1 2. Satz und Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Obsiegen angemessen zu entschädigen (Art.
68 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Dispositivs
(unentgeltlicher Rechtsbeistand) des angefochtenen Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2012 aufgehoben. Die
Sache geht diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Kanton Solothurn hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.--
auszurichten.

2.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar