Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.330/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_330/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
4. W.________,
Beschwerdeführer,
Beschwerdeführer 2-4 vertreten durch
X.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1964) stammt aus der Türkei. Er heiratete im Jahr 2002 die
Schweizer Bürgerin V.________ und reiste 2003 in die Schweiz ein. Das
Ausländeramt des Kantons St. Gallen erteilte ihm in der Folge eine Aufenthalts-
und am 6. Juni 2008 eine Niederlassungsbewilligung. Seit dem 30. September 2008
leben X.________ und seine Schweizer Gattin getrennt.
Am 8. Dezember 2008 ersuchte X.________ um Nachzug seiner Kinder aus erster
Ehe, nämlich Y.________ (geb. 1992), Z.________ (geb. 1994) und W.________
(geb. 1996). Sie hielten sich zu jenem Zeitpunkt bei der Grossmutter
väterlicherseits in der Türkei auf. Der Kanton St. Gallen wies die
Nachzugsgesuche ab, wogegen X.________ kein Rechtsmittel erhob. Die Grossmutter
väterlicherseits verstarb im September 2009.

B.
Im Oktober 2009 zog X.________ in den Kanton Zürich und stellte am 6. Juli 2010
beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut ein Nachzugsgesuch für seine
Kinder. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 9. Mai 2011 ab. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Januar
2012 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich blieb erfolglos.

C.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 beantragt X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2012 aufzuheben, dem
Nachzugsgesuch sei - eventuell verbunden mit einer Integrationsvereinbarung -
stattzugeben. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich vernehmen
zu lassen. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Blick auf die Ausschlussgründe
des Art. 83 lit. c BGG zulässig, da der Beschwerdeführer 1 als
niederlassungsberechtigter Ausländer einen Bewilligungsanspruch nach Art. 43
AuG (Ausländergesetz; SR 142.20) in vertretbarer Weise geltend macht. Auf die
Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

1.2 In Bezug auf Art. 43 AuG ist unerheblich, dass die Tochter Z.________
inzwischen über achtzehn Jahre alt ist, da sie dieses Alter im Zeitpunkt der
Einreichung des Nachzugsgesuchs am 6. Juli 2010 noch nicht erreicht hatte (vgl.
BGE 136 II 497 E. 3.2 - 3.9 S. 499 ff.). Hinsichtlich der bereits bei der
Gesuchseinreichung volljährigen Tochter Y.________ (Beschwerdeführerin 2)
behauptet der Beschwerdeführer 1 zwar das Vorliegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses (BGE 129 II 11 E. 2. S. 13; 120 Ib 257 E. 1e S. 261;
Urteile 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5.2). Da er dieses jedoch nicht
begründet, kann auf die Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nicht
eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II
249 E. 1.1 S. 251, 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 403); auch fehlt für die
Beschwerdeführerin 2 eine Vollmacht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 12 der
Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes; SR 0.107) verletzt, indem sie die Beschwerdeführer 3 und 4 hinsichtlich
der Beziehung zu deren Mutter nicht angehört habe.

2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern sowie auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Indessen räumt Art.
29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 - keinen
Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.).
Auch steht diese Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn
es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1
S. 428; Urteil 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137
II 393).

2.3 Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die nachzuziehenden Kinder anzuhören,
weil sie dies aufgrund der vorliegenden Akten als entbehrlich erachtete. Dem
ist nichts entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer 1 hatte in den
vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, die Situation seiner Kinder in der
Türkei umfassend darzulegen. Eingereicht und berücksichtigt wurde auch ein
Schreiben der Kindsmutter, wo festgehalten wird, der Kontakt zwischen ihr und
den Kindern sei "sehr oberflächlich" und sie lebe nicht mit ihren Kindern
zusammen. Welche weiteren relevanten Ausführungen nur in einer Anhörung mit
einem Dolmetscher noch hätten ermittelt werden können und müssen, ist nicht
ersichtlich, sodass die Vorinstanz von einer solchen absehen durfte, ohne Art.
29 Abs. 2 BV zu verletzen. Weitergehende Rechte ergeben sich auch nicht aus
Art. 47 Abs. 4 AuG und dem vom Beschwerdeführer 1 angerufenen Art. 12 der
Kinderrechtskonvention (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368, Urteile 2C_793/2011
vom 22. Februar 2012 E. 2.3; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.3; 2C_746/2009
vom 16. Juni 2010 E. 4).

3.
3.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
AuG). Das entsprechende Recht muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden; Kinder über zwölf Jahre sind innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen
(Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von
ausländischen Staatsangehörigen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung bzw. der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.
47 Abs. 3 AuG) oder mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 126 Abs. 3 AuG) zu
laufen.

3.2 Die Kinder des Beschwerdeführers 1 waren bei Einreichung des Gesuchs um
Familiennachzug bereits 17 3/4 Jahre (Beschwerdeführerin 3) bzw. gut 15 1/2
Jahre alt (Beschwerdeführer 4). Sie wären - nachdem keine Hinweise auf ein
fristgerechtes, jedoch erfolgloses Nachzugsersuchen gestützt auf die
Aufenthaltsbewilligung ersichtlich sind (vgl. hierzu BGE 137 II 393 E. 3.3 S.
397; Urteil 2C 888/2011 E. 2.4) - innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 nachzuziehen gewesen (Art. 47 Abs. 3 lit. b
i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer 1 hatte zwar innerhalb dieser
Frist nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung um Familiennachzug ersucht;
gegen den negativen Entscheid wurde jedoch kein Rechtsmittel ergriffen. Damit
kann einem späteren Gesuch nur noch ausnahmsweise, aus wichtigen familiären
Gründen, entsprochen werden (vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG; Urteil 2C_276/2011 vom
10. Oktober 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 II 393).

4.
4.1 Wichtige familiäre Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das
Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht
gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut
dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall.
Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die
Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des
Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 erster Satz AuG jeweils dennoch
so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_765/2011 vom 28. November
2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2; 2C_709/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 5.1.1).

4.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, es bestünden aufgrund der veränderten
Betreuungssituation in der Türkei wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art.
47 Abs. 4 AuG, welche den Nachzug seiner Kinder auch ausserhalb der Fristen
rechtfertigen würden. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt und falsch gewürdigt; sie sei in
unzulässiger Weise davon ausgegangen, die Kindsmutter könne sich um die Kinder
kümmern. Dabei habe diese schriftlich das Gegenteil festgehalten, zudem lebe
sie in einem anderen Dorf. Auch die Grossmutter mütterlicherseits könne sich
nicht um die Beschwerdeführer 3 und 4 kümmern. Insgesamt würden seine Kinder
damit seit mehr als 2 Jahren ohne Betreuung leben, und es bestehe nunmehr nur
zum Vater eine enge familiäre Beziehung.

4.3 Wenn die kantonalen Behörden nun einen "nachträglichen" Familiennachzug im
Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG abgelehnt haben, ist dies - trotz der Vorbringen
der Beschwerdeführer - nicht bundesrechtswidrig:
4.3.1 Die Beschwerdeführer 3 und 4 lebten bis zum Scheidungsurteil im Jahr 2000
bei ihrer Mutter; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 kann aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie mit ihr eine
enge Beziehung aufgebaut haben. Nach der Scheidung lebten die Kinder zwar bis
zu deren Tod im Jahr 2009 bei der Grossmutter väterlicherseits; es ist jedoch
unbestritten, dass während dieser Zeit nach wie vor Kontakte zur Mutter
bestanden. Dem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2000 kann entnommen werden, dass
der Mutter ein übliches Besuchsrecht eingeräumt wurde, was gegen die Behauptung
des Beschwerdeführers 1 spricht, seine ehemalige Gattin wollte sich nicht
weiter um die Kinder kümmern. Auch das vom Beschwerdeführer 1 bei der
Vorinstanz eingereichte Dokument mit einer Vollmachtserteilung, wonach die
Kinder mit seiner ehemaligen Gattin reisen und mit ihr oder alleine im Ausland
leben dürften, weist darauf hin, dass zwischen dieser und den Kindern eine enge
Beziehung besteht. Die Mutter wohnt gemäss den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) im Nachbardorf, von dem aus eine (Mit-)
Betreuung der fast bzw. bereits volljährigen Kinder möglich ist. Dem Urteil der
Sicherheitsdirektion lässt sich zudem entnehmen, dass die älteste, bereits zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährige Tochter des Beschwerdeführers 1
Betreuungsaufgaben in der Familie wahrnimmt. Auch die Grossmutter
mütterlicherseits als eine weitere nahe Verwandte hat Wohnsitz im Dorf, wo sich
die Kinder aufhalten. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Vater sei die
einzige Person, mit welcher die Kinder eine familiäre Bindung und Beziehung
leben könnten. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, eine zumindest
punktuelle Betreuung der fast volljährigen Kinder sei in ihrem Heimatstaat
gegeben.
Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zwei mit dem Nachzugsgesuch
eingereichte Schreiben der Kindsmutter, wo unter anderem festgehalten wird, sie
pflege eine nur "oberflächliche Beziehung" zu den Kindern, im Rahmen ihrer
freien Beweiswürdigung als zweckgerichtet und unglaubwürdig erachtet hat, ist
weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers 1 ist im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach Art. 47 Abs.
4 AuG nicht allein sein - verständlicher - Wunsch zu berücksichtigen, mit den
Beschwerdeführern 3 und 4 in der Schweiz leben zu können, sondern es sind auch
die Betreuungsverhältnisse im Heimatstaat zu beachten (vgl. oben E. 4.1). Sein
Vorbringen, er habe nach dem Ableben seiner Mutter mit der Einreichung eines
neuerlichen Nachzugsgesuchs zuwarten müssen, weil er sich u.a. mit dem Aufbau
seines Restaurationsbetriebs beschäftigen musste, überzeugt ebenso wenig, wie
seine Darlegung, die Ablehnung seines - unangefochten gebliebenen - ersten
Ersuchens sei gestützt auf eine überholte Rechtsprechung erfolgt, was im Rahmen
der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Entgegen seiner Ansicht besteht
auch keine dem Urteil des EGMR i.S. Tuquabo-Tekle und andere gegen Niederlande
vom 1. Dezember 2005 (Nr. 60665/00) vergleichbare Situation; dort war einer
verwitweten Mutter, welche so bald wie möglich nach ihrer Flucht aus Eritrea
versucht hatte, ihr Kind zu sich zu holen, der Familiennachzug verweigert
worden.
4.3.2 Die Beschwerdeführer 3 und 4 besuchen zurzeit das Gymnasium in der Türkei
und haben ihre Sozialisierung ebenso wie ihre bisherige Ausbildung in der
Türkei durchlaufen. Sie sprechen keine hiesige Landessprache und waren noch nie
in der Schweiz, weshalb ihnen die Eingliederung ins Berufsleben und in die
lokalen Verhältnisse schwerfallen würde. Auch dürfte es kaum in ihrem Interesse
liegen, ihre Ausbildung, die ihnen ein Studium in der Türkei ermöglicht, kurz
vor dessen Abschluss abzubrechen. Zwar ist die Grossmutter väterlicherseits,
welche die Kinder lange betreut hatte, im Jahr 2009 verstorben, doch waren die
Beschwerdeführer 3 und 4 zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Alter, das es
ihnen erlaubte, mit der finanziellen Hilfe des Beschwerdeführers 1 von der
Schweiz aus, allenfalls unter punktueller Betreuung durch die in der Heimat
lebende Mutter und die erwachsene Schwester oder durch Dritte, für sich selbst
zu sorgen (vgl. die Urteile 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2; 2C_888/
2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2; 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2). Die
Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung weder Art. 8 EMRK, Art. 13
Abs. 1 BV, Art. 43 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG noch den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.

5.
5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales Recht.
Damit erübrigt sich die Behandlung der Eventualanträge.

5.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Art.
66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni