Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.325/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_325/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002
Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 3768, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. März 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1975 geborene serbische Staatsangehörige X.________ heiratete am 12. April
2007 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
Landsfrau. Am 2. Juli 2007 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf
die geschlossene Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis zum
2. Juli 2010 verlängert wurde. Am 16. Dezember 2009 wurde eine gemeinsame
Tochter geboren, welche in die Niederlassungsbewilligung der Mutter einbezogen
wurde. Mit Entscheid vom 16. November 2010 hob der Präsident des Amtsgerichts
Sursee den gemeinsamen Haushalt der Eheleute rückwirkend per 24. März 2010 auf
und unterstellte die Tochter der Obhut der Ehefrau. Dem Kindsvater wurde ein
Besuchsrecht im Umfang von vier Stunden pro Wochenende (bis zum 31. Dezember
2011) resp. von zwei Tagen samt Übernachtung jedes zweite Wochenende (seit dem
1. Januar 2012) eingeräumt. Am 14. Dezember 2010 verfügte das Amt für Migration
des Kantons Luzern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen ergriffenen
kantonalen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern (Entscheid vom 14. September 2011) sowie vom Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern (Urteil vom 1. März 2012) abgewiesen.

2.
Die von X.________ am 10. April 2012 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich mit Blick auf die
bundesgerichtliche Praxis, welche im angefochtenen Entscheid zutreffend
wiedergegeben wurde, als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer begründet den von ihm behaupteten Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich mit der Beziehung zu
seiner Tochter und er beruft sich in diesem Zusammenhang einerseits auf den von
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens und
andererseits auf wichtige persönliche Gründe i.S. von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG.

2.2 Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführte und wie an sich auch der
Beschwerdeführer richtig erkannte, ist für die Ausübung eines Besuchsrechts
nicht ohne Weiteres erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im
selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt; die
ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen nicht
sorgeberechtigten Ausländer setzt vielmehr voraus, dass sowohl in
wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten
des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat.

2.3 Der Beschwerdeführer erachtet das ihm eingeräumte Besuchsrecht in
Anbetracht des Alters der Tochter als überaus grosszügig und schliesst deshalb
auf das Bestehen einer besonders engen affektiven Beziehung. Dieser Auffassung
kann nur teilweise gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
angesichts des jungen Alters seiner Tochter über ein ausgedehntes Besuchsrecht
verfügt, was für das Vorliegen einer vertrauensvollen Vater-Kind-Beziehung
spricht. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seiner Tochter nur während
sehr kurzer Zeit in einer Familiengemeinschaft gelebt; rund drei Monate nach
ihrer Geburt wurde der gemeinsame Haushalt der Eltern aufgelöst. Aus diesem
Grund ist die Tochter durch eine Ausreisepflicht des Vaters von vornherein
nicht im gleichen Masse betroffen, wie wenn sie mit ihm zusammen längere Zeit
in der gleichen Familie gelebt und er an ihrem täglichen Leben teilgehabt hätte
(vgl. das bundesgerichtliche Urteil 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006 E. 3.4).
Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts funktionierte die Ausübung
des Besuchsrecht zudem auch nicht immer reibungslos, was schliesslich dazu
führte, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde um
Errichtung einer Beistandschaft für seine Tochter ersuchte. Der
Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass der persönliche Verkehr
zwischen ihm und seiner Tochter nicht immer regelmässig ausgeübt werden konnte,
wobei er die Verantwortung hierfür alleine beim Verhalten der Kindsmutter sieht
und zudem geltend macht, die Situation habe sich mittlerweile verbessert.
Selbst wenn diese Einwände zutreffen sollten, vermöchte dies aus den
nachstehenden Gründen an der Gesamtbeurteilung nichts Wesentliches zu ändern.

2.4 Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, ist es hinsichtlich der
Erfüllung der Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner
Tochter zu Unregelmässigkeiten gekommen. So sind Zahlungen teilweise
ausgeblieben und es musste nach erfolgloser Mahnung sogar die Betreibung für
die ausstehenden Beträge der Monate September bis November 2010 (jeweils Fr.
650.--) sowie Juni und Juli 2011 (jeweils Fr. 800.--) eingeleitet werden. Wenn
der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, seine Gattin habe ihm anfangs
keine Bankverbindung angegeben, so überzeugt dies ebenso wenig wie seine
Rechtfertigung, er habe die geschuldeten Beiträge zeitweise auf ein von ihm
eröffnetes Konto einbezahlt, weil seine Ehefrau ihm keine Auskünfte und
Informationen bezüglich der gemeinsamen Tochter habe geben wollen und sie
überdies die Ausübung des Besuchsrechts grundlos vereitelt habe. Selbst wenn
der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen offenbar in der Zwischenzeit
nachkommt und die Ausstände gemäss eigenen Angaben beglichen hat, kann bei
dieser Sachlage jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer
besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
gesprochen werden. Keine massgebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang
schliesslich dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter ein
zusätzliches Geschenksparkonto (Saldo rund Fr. 1'500.--) eingerichtet hat.

2.5 Unter dem Aspekt des schützenswerten Familienlebens ist schliesslich zu
beachten, dass der Beschwerdeführer aus Serbien stammt. Auch von dort aus ist
es für ihn möglich, die Beziehung zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten und zu
entwickeln. Serbien ist verkehrsmässig gut an die Schweiz angebunden, sodass
der Beschwerdeführer seine Tochter auch weiterhin - wenn auch weniger häufig -
wird sehen können. Angesichts dessen und der übrigen Kontaktmöglichkeiten
stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine übermässige und
als solche unzulässige Einschränkung des Familienlebens dar.

2.6 Aus den genannten Gründen steht fest, dass die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht erfüllt
sind. Auf sein bisheriges Verhalten in der Schweiz kommt es mithin nicht mehr
an.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler