Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.315/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_315/2012
2C_316/2012

Urteil vom 5. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2000 - 2004
und 2005 - 2007,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 29. Juni 2011.

Erwägungen:

1.
Die Steuerrekurskommission (heute: Steuerrekursgericht) des Kantons Zürich trat
mit zwei Entscheiden vom 1. November 2010 auf Rekurse der heute im Ausland
wohnenden Eheleute X.________ und Y.________ gegen die Einspracheentscheide
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2000-2004 und 2005-2007 mangels
Kautionsleistung nicht ein. Gegen beide Entscheide erhoben die Pflichtigen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte je in
beiden Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; da die
entsprechenden Kautions-Verfügungen an der von den Pflichtigen angegebenen
Zustelladresse nicht eröffnet werden konnten, veröffentlichte das
Verwaltungsgericht im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2010 je
eine Präsidialverfügung, womit die Pflichtigen aufgefordert wurden, ein
schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen und die sie allenfalls treffenden
Verfahrenskosten durch einen Vorschuss sicherzustellen; die Verfügungen
enthielten den Hinweis, dass bei unterlassener Bezeichnung eines
schweizerischen Zustelldomizils weitere Zustellungen unterbleiben könnten und
bei Nichtleistung der Kaution auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten
würde. Da eine Reaktion ausblieb, trat das Verwaltungsgericht mit zwei
Beschlüssen (SB.2010.00155 betreffend die Steuerjahre 2000-2004; SB.2010.00156
betreffend die Steuerjahre 2005-2007) auf die Beschwerde(n) nicht ein. Beide
Beschlüsse wurden zu Handen der Pflichtigen in den Akten des
Verwaltungsgerichts abgelegt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die beiden Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts, die er am 12. März 2012 erhalten habe, seien "abzuweisen"
und auf seine Rekurse sei einzutreten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Angefochten werden mit einer Rechtsschrift zwei Beschlüsse, welche auf der
gleichen Rechtsgrundlage beruhen und je dieselben Beteiligten betreffen. Über
die Sache ist in einem Urteil zu befinden.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren
deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt.
Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen
müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG;
zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E.
4.3. S. 521 f.; 134 I 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E.
2.3 S. 466). Die Begründung muss sachbezogen sein. Wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, ist erforderlich, dass in gezielter Form
auf die das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz
eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachten Beschwerden wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Dabei stützt es sich
einerseits auf § 15 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wonach
ein Privater ohne Wohnsitz in der Schweiz unter der Androhung, dass auf sein
Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten
angehalten werden kann, andererseits auf § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung
zum Steuergesetz, der es der Behörde erlaubt, eine sonst unmögliche Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zu ersetzen. Der Beschwerdeführer
erklärt, dass er bzw. seine Familie nicht in der Schweiz steuerpflichtig seien.
Sodann äussert er sich zur Frage der Postzustellung; er lasse die Post in der
Schweiz bis zu seinem nächsten Besuch zurückbehalten, ein permanentes
schweizerisches Zustelldomizil habe er nicht; in der Dominikanischen Republik
funktioniere die Post nicht. Mit diesen Äusserungen wird nicht dargelegt,
inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Anwendung der erwähnten
kantonalrechtlichen Verfahrensnormen, welche gerade auf Zustellungsverhältnisse
zugeschnitten sind, wie sie der Beschwerdeführer beschreibt, schweizerisches
Recht verletzt haben soll.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller