Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.314/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_314/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell A.Rh., Gutenberg-Zentrum 2, 9102 Herisau
2.

Gegenstand
Steuern 2010; unentgeltlich Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 27. März 2012.

Erwägungen:
Vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden ist eine Beschwerde von X.________
betreffend die Steuern 2010 hängig. Das Obergericht wies sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. März 2012
ab. Dagegen beschwerte sich X.________ mit einer als Einsprache bezeichneten
Eingabe vom 31. März (Postaufgabe 2. April) 2012 beim Bundesgericht. Mit
Schreiben vom 3. April 2012 wurde er über die Formvorschriften, denen
Rechtsschriften genügen müssen, belehrt; zugleich wurde festgestellt, dass die
Eingabe vom 31. März/2. April 2012 diesen Anforderungen sichtlich nicht genüge;
unter Hinweis auf die noch laufende, zudem durch den Osterfriststillstand
verlängerte Beschwerdefrist wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er
Gelegenheit habe, eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. In der
Folge hat er sich nicht mehr geäussert.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen aus den im Schreiben vom 3. April 2012 erwähnten
Gründen offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es kann auf dieses
verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller