Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.312/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_312/2012
2C_313/2012

Urteil vom 4. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuern 2005-2007,
direkte Bundessteuer 2005-2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12.
Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob gegen die in mehreren Punkten von seiner Selbstdeklaration
abweichenden Veranlagungen zu den Staatssteuern 2005-2007 sowie zur direkten
Bundessteuer 2005-2007 Einsprache, welche am 13. Juli 2011 abgewiesen wurde.
Über das dagegen erhobene Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern,
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) entschied das Kantonale
Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 12. Dezember 2011; es trat darauf
bezüglich Schuldzinsen und Schulden nicht ein, weil die entsprechenden vom
Steuerpflichtigen geltend gemachten Werte in den Veranlagungen vollumfänglich
anerkannt worden seien; es wies sie in den übrigen Punkten (Aktionärsdarlehen
und Verwaltungsratshonorare) ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März
(Postaufgabe 2. April) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Steuergericht zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren
deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; der Beschwerdeführer muss gezielt auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen.
Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für
den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner
Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG).
Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen
Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.;
135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.).

2.2 Das Steuergericht hat in E. 2 seines Urteils, wenn auch knapp, dargelegt,
warum, trotz der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, kein Anlass
bestehe, eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 650'000.-- aus seinem
Privatvermögen zu streichen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind
nicht geeignet aufzuzeigen, welche diesbezüglich wesentlichen Aspekte das
Steuergericht übersehen hätte und aus welchen Gründen es zur Abschreibung
dieses Vermögenswerts verpflichtet gewesen wäre; die rein appellatorischen
Sachverhaltsschilderungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG ebenso wenig wie der Hinweis auf von den kantonalen Behörden nicht
angehörte Zeugen, wird doch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern deren Aussagen
in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt bedeutsam gewesen wären. Keine
nachvollziehbare Rüge enthält die Beschwerdeschrift zu E. 3 des angefochtenen
Urteils (Erfassung eines Verwaltungsratshonorars von Fr. 1'200.-- trotz der
Behauptung, dieses sei nie ausbezahlt worden).

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller