Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.308/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_308/2012

Urteil vom 2. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
vertr. durch A.________ und B.________ (Eltern),
4. D.________,
vertr. durch A.________ und B.________ (Eltern),
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 22. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
A.________, 1970 geborener Staatsangehöriger von Südafrika, reiste anfangs 2000
in die Schweiz ein und heiratete am 31. März 2000 eine Schweizer Bürgerin. Er
erhielt die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 26. Dezember 2000
wurde die gemeinsame Tochter F.________ geboren. In den Genuss der
Niederlassungsbewilligung gelangte A.________ am 19. Mai 2006. Die Ehe wurde am
13. März 2008 rechtskräftig geschieden, die Tochter unter die elterliche Sorge
der Mutter gestellt. Diese ist 2011 verstorben; das Sorgerecht über F.________,
die Schweizer Bürgerin ist, ging nicht an den Vater; vielmehr wurde über die
Tochter eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB errichtet.

A.________ pflegte vor seiner Heirat eine Beziehung mit B.________, einer 1979
geborenen Staatsangehörigen von Burkina Faso. Mit ihr zusammen hat er die am 9.
April 1997 geborene Tochter E.________. B.________ reiste im Oktober 2007 in
die Schweiz ein und ersuchte am 1. Dezember 2008 im Kanton Zürich um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat mit A.________; beide Eltern
ersuchten zugleich darum, es sei der im Oktober desselben Jahres eingereisten
Tochter E.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. A.________ und
B.________ heirateten am 4. Februar 2011. Am 29. Mai 2011 wurde die gemeinsame
Tochter D.________ geboren; zudem haben sie zusammen einen vorehelich am 25.
Oktober 2008 geborenen Sohn C.________.

Bereits zuvor, am 10. September 2010, widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________; zugleich wies es die
Gesuche von B.________, E.________ und des Sohnes C.________ ab; es ordnete
gegen die ganze Familie die Wegweisung aus der Schweiz an. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
20. Oktober 2011 im Wesentlichen ab; einzig bezüglich E.________ hiess sie den
Rekurs insofern gut, als sie die Sache zu gesonderter Abklärung von deren
ausländerrechtlichem Status an das Migrationsamt zurückwies.

Mit Urteil vom 22. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
Es setzte den Eltern sowie den beiden Kleinkindern eine neue Ausreisefrist auf
Ende Mai 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. März 2012
beantragen A.________ und B.________ für sich und die beiden Kinder C.________
und D.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns und Vaters abzusehen und
den übrigen Familienangehörigen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
evtl. sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Bundesamt für Migration vorstellig
zu werden, damit den Beschwerdeführern und den drei Kindern (einschliesslich
E.________) eine vorläufige Aufnahme zugebilligt werde.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
eingehen. Besonderes gilt für die Kritik an den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen: An die tatsächlichen Feststellungen seiner
Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG).
Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.2
2.2.1 Hauptsächlicher Gegenstand des Verfahrens ist der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1. Lässt sich diese Massnahme
nicht beanstanden, entfällt die Grundlage für eine Bewilligungserteilung an die
übrigen Beschwerdeführer; sie haben kein eigenständiges Recht auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung.
2.2.2 Dem Beschwerdeführer 1 ist die Niederlassungsbewilligung gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen worden.
Danach kann die Bewilligung entzogen werden, wenn der Ausländer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer 1 vor, dass
seine Ehe mit der Schweizerin, die Grundlage und Voraussetzung für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und schliesslich für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung war, zum Zeitpunkt des Erwerbs der Letzteren längst
bloss noch der Form nach bestanden habe; es habe sich dabei um eine wesentliche
Tatsache im Sinne von Art. 62 lit. a AuG gehandelt, bei deren Kenntnis die
Niederlassungsbewilligung unter keinen Umständen erteilt worden wäre. Dabei hat
das Verwaltungsgericht sich insbesondere minutiös mit den verschiedenen
Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers befasst, die diese im Laufe
der Zeit auf jeweiliges behördliches Befragen hin gemacht hatte, und zusätzlich
das schon 1996 bestehende Verhältnis des Beschwerdeführers 1 zur
Beschwerdeführerin 2, seiner heutigen Ehefrau, in Rechnung gestellt; ebenso hat
es die jeweilen vom Beschwerdeführer 1 eingenommenen Standpunkte gewertet. Es
kam nach Würdigung zahlreicher Indizien zum seiner Ansicht nach einzig
möglichen Schluss, dass die eheliche Gemeinschaft in der ersten Hälfte Dezember
2000 und damit nach bloss achteinhalb Monaten Ehedauer aufgegeben worden sei.
Weiter hat das Verwaltungsgericht sich mit der Situation der 1997 geborenen
Tochter E.________ befasst und festgestellt, dass heute keine nennenswerte
Beziehung zwischen dieser und ihren Eltern vorliege.
2.2.3 Die Beschwerdeschrift lässt zunächst jegliche den Anforderungen von Art.
97 Abs. 1 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Auseinandersetzung mit den
umfangreichen Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen des
Verwaltungsgerichts vermissen; insbesondere entbehrt die rudimentäre
Gehörsverweigerungsrüge auf dem Hintergrund der Erwägungen des
Verwaltungsgerichts der notwendigen Substanziierung. Inwiefern und in welcher
Hinsicht beim mithin für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
Sachverhalt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt worden sei, legen die
Beschwerdeführer sodann nicht nachvollziehbar dar. Der vage Hinweis auf Art. 8
EMRK in Bezug auf die Tochter E.________ genügt angesichts von E. 6.4 des
angefochtenen Urteils den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG offensichtlich nicht.

Jeglicher Begründung entbehrt der aber ohnehin unzulässige (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 3 BGG) Antrag betreffend die vorsorgliche Aufnahme.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist schon
darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien.

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1
erster Satz und Abs. 5 den Beschwerdeführern 1 und 2, Eltern der minderjährigen
Beschwerdeführer 3 und 4, aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller