Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.303/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_303/2012

Urteil vom 23. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fachstelle Migration des Kantons Glarus.

Gegenstand
Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. März 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1986) stammt aus Eritrea. Das Bundesamt für Migration trat
am 4. März 2011 auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie im Dublin-Verfahren
nach Italien weg, welches am 24. Februar 2011 ihrer Rückübernahme zugestimmt
hatte (Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht
wies die hiergegen eingereichte Beschwerde am 14. Dezember 2011 ab, worauf
X.________ am 8. Februar 2012 nach Italien verbracht wurde. Noch am 3. Februar
2012 hatte das Bundesamt gegen sie ein bis zum 8. Februar 2015 gültiges
Einreiseverbot verfügt.

1.2 Am 15. Februar 2012 kam X.________ wiederum in die Schweiz und ersuchte
hier gleichentags erneut um Asyl. Die Fachstelle Migration des Kantons Glarus
nahm sie am 19. März 2012 in Vorbereitungshaft, welche der Präsident des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus am 23. März 2012 prüfte und bis zum
Zeitpunkt der Eröffnung eines Weg- oder Ausweisungsentscheids, jedoch längstens
bis am 19. Juni 2012, genehmigte. X.________ beantragt sinngemäss vor
Bundesgericht, sie sei aus der Haft zu entlassen, ihr Asylgesuch sei in der
Schweiz zu behandeln und sie sei nicht nach Italien zurückzuführen. Am 17.
April 2012 hat sie an den entsprechenden Ausführungen festgehalten.

2.
Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden, soweit darauf
einzutreten ist:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3). Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie die bisherigen
Asylentscheide und die vom Bundesamt für Migration bzw. vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Dublin-Bestimmung über den
Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003) bzw. die
Anwendung der humanitären Klausel in ihrem Fall (Art. 15 Abs. 1 und 2 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003). Die entsprechenden Fragen können dem
Bundesgericht nicht zur Prüfung unterbreitet werden; diesbezüglich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht abschliessend (vgl. Art. 83 lit. d BGG).
Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der
angeordneten Vorbereitungshaft zur Sicherung des Vollzugs eines allfälligen
(weiteren) Wegweisungsentscheids im Asylverfahren (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2
S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden
Problematik setzt die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe nicht weiter
auseinander; sie legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen würde.

2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein könnte: Vor
ihrer Überführung nach Italien ist der Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot
eröffnet worden, was sie nicht bestreitet. Bei ihrer Rückkehr in die Schweiz am
15. Februar 2012 hat sie dieses missachtet, womit sie den Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG (SR 142.21) erfüllt. Im Übrigen hat sie bereits im Vorfeld
ihrer Rückführung am 18. Januar 2012 erklärt, dass sie trotz der Entscheide der
schweizerischen Asylbehörden nicht bereit sei, nach Italien zu reisen, und sie
einfach wieder zurückkommen werde. Ihr hiesiges Asylgesuch wird zurzeit
bearbeitet. Nachdem sich Italien bereits einmal gestützt auf die Dublin-Regeln
zu dessen Behandlung zuständig erklärt hat, kann mit einem entsprechenden
erneuten Entscheid der Schweizer Behörden in absehbarer Zeit gerechnet werden.
Aufgrund des Verhaltens und der Aussagen der Beschwerdeführerin ist die gegen
sie angeordnete ausländerrechtliche Zwangsmassnahme, wie die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat, zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs erforderlich und
verhältnismässig, auch wenn sie in der Schweiz über Familienangehörige verfügt,
bei denen sie sich aufhalten könnte. Soweit die Beschwerdeführerin darauf
hinweist, dass sie schwanger sei und diesbezüglich ärztliche Betreuung wünsche,
ist diesem Umstand im Rahmen des Vollzugs der Vorbereitungshaft Rechnung zu
tragen. Nur wenn ihre Hafterstehungsfähigkeit durch die Schwangerschaft infrage
gestellt wäre bzw. der Wegweisungsvollzug deshalb nicht mehr möglich erschiene,
hätten die kantonalen Behörden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu
ziehen und ihre Festhaltung zu beenden (vgl. das Urteil 2A.328/2003 vom 22.
Juli 2003 E. 2). Für die weitere Begründung wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Fachstelle Migration des Kantons Glarus wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführerin der vorliegende Entscheid
korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus, Präsident, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar