Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.302/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_302/2012

Urteil vom 22. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 23. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1977 geborene X.________, Staatsangehörige von Ghana, heiratete am 27.
April 2004 in Ghana einen Schweizer Bürger. Sie reiste am 6. März 2005 in die
Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig verlängert
wurde. Bis zum 30. November 2006 wohnte X.________ zusammen mit ihrem Gatten.
Per 1. Dezember 2006 verliess sie indes die eheliche Wohnung und hat das
Zusammenleben seither nicht wieder aufgenommen.
Am 16. März 2007 ersuchte X.________ um eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt des Kantons Zürich nach Prüfung
des Gesuchs mit Verfügung vom 22. März 2010 ablehnte. Das Migrationsamt
begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es die Berufung auf die
seit langer Zeit nur noch formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich
erachte.
Gegen den Entscheid des Migrationsamtes rekurrierte X.________ ohne Erfolg beim
Regierungsrat des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 9. November 2011). Eine
hiergegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde
ebenfalls abgewiesen (Urteil vom 23. Februar 2012). Am 1. Juni 2011, d.h.
während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens, war die Ehe von X.________
geschieden worden.

2.
Die von X.________ mit Eingabe vom 29. März 2012 geführte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 23. Februar 2012 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung / Verweis auf
den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:

2.1 Das streitige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2008 eingereicht, weswegen es zu
Recht noch nach den Bestimmungen des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121)
und dessen Ausführungserlassen (Art. 126 Abs. 1 AuG) beurteilt wurde.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht dagegen, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Hierunter fällt die sogenannte
Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine
echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss
zum Schein eingegangen worden ist, heisst das nicht zwingend, dass der
ausländischen Ehepartnerin der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung
gestattet werden muss. Zu prüfen ist, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht
als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn die Ausländerin bzw. der
Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche
nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen
Ziel, eine Anwesenheitsberechtigung zu erlangen; dieses Ziel wird von Art. 7
ANAG nicht geschützt (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117;
je mit Hinweisen).
Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe nur noch formell und ohne
Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich
in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE
130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis). Solche Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille
der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen,
welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105
BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Migrationsamt die Ehegatten nach
Auszug der Beschwerdeführerin angefragt habe, ob mit einer Wiederaufnahme des
Zusammenlebens zu rechnen sei. Am 24. Juli 2007 habe der Ehemann diesbezüglich
mitgeteilt, er habe vor einiger Zeit eine andere Frau kennengelernt, weshalb er
nicht mehr mit seiner Gattin zusammenwohne. Er fühle sich hin und her gerissen,
pflege jedoch weiterhin regen telefonischen und persönlichen Kontakt zu seiner
Ehefrau. Eine Scheidung komme für ihn momentan nicht in Frage und er könne
nicht voraussagen, wie sich die Situation entwickeln werde. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits habe am 10. September 2007 gegenüber dem
Migrationsamt erklärt, ihre Ehe befinde sich bloss in einer Krise, weshalb sie
nun ein paar Monate bei einer Freundin wohnen wolle. Sie ziehe es zurzeit vor,
möglichst wenig telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann zu unterhalten. Im April
2008 habe sie dann jedoch erklärt, ihr Ehemann sei mittlerweile Vater eines
ausserehelichen Kindes geworden, lebe mit der Mutter des Kindes zusammen und
verweigere momentan jeden Kontakt; es bestünden zurzeit keine Gemeinsamkeiten
mehr zwischen den Ehegatten und sie würden auch nichts mehr gemeinsam
unternehmen. Das Verwaltungsgericht gelangte daher zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen müssen,
dass sich ihr Ehemann für die neue Lebenspartnerin und Mutter seines Kindes
entschieden habe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei
somit spätestens im April 2008 aufgegeben worden, weshalb die Berufung darauf
nunmehr rechtsmissbräuchlich sei.

2.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
So wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe auch im April 2008 noch die
Hoffnung auf eine Wiedervereinigung mit ihrem Gatten gehabt, da sie über einen
starken Glauben an Gott und die Institution der Ehe verfüge; das Verhalten
ihres Ehemannes habe sie sich damals mit seiner Angst erklärt, sich wegen des
ausserehelichen Kindes mit ihr auseinanderzusetzen. Mit diesen Äusserungen
vermag die Beschwerdeführerin indes nicht darzutun, dass zu diesem Zeitpunkt
noch eine berechtigte, sachlich begründete Aussicht auf eine Versöhnung und
Weiterführung der Ehe bestanden hat.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die Vorinstanzen auch keine
zusätzlichen sachverhaltlichen Abklärungen vornehmen müssen: Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, der Vater der Freundin ihres Ehemanns habe diesem
die Übertragung seiner Firma angeboten, ist eine Relevanz zu den hier
interessierenden Fragestellungen nicht zu erkennen. Für eine erneute Befragung
des Ehegattens hinsichtlich einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gab
es ebenfalls keine Veranlassung; hierfür hätte die Beschwerdeführerin
ihrerseits zumindest konkrete Indizien benennen müssen, welche auf das
Fortbestehen eines Ehewillens nach April 2008 hinweisen. Von einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht,
kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

2.4 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die
nachgesuchte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und es konnte entgegen
ihrer Auffassung auch kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
entstehen. Da somit kein Anwesenheitsanspruch nach Art. 7 ANAG besteht, bedarf
es jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, ob der
Beschwerdeführerin die Rückreise ins Heimatland zuzumuten ist (Urteil 2C_981/
2011 vom 26. Juli 2012 E. 3.6).

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler