Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.296/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_296/2012

Urteil vom 29. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 22. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, die bis 1981 in Russland lebte, erwarb 1973 in B.________ eine
3-Zimmer-Wohnung. 1981 übersiedelte sie in die Schweiz und erwarb 1982 durch
Heirat mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht. Seit 1988 wohnt
sie in der Aargauer Gemeinde A.________ in einer eigenen, teilweise
fremdfinanzierten Liegenschaft. Was die Wohnung in B.________ betrifft, verlor
sie diese offenbar nach ihrem Wegzug in die Schweiz und musste sie sich das
Eigentum daran in mehrjährigen Verfahren erstreiten, was ihr offenbar 2007
gelang. Im gleichen Jahr veräusserte sie diese Wohnung zum Preis von 300'000
US-Dollar. Den Erlös verwendete sie unter anderem zur Tilgung der auf ihrer
Liegenschaft in A.________ lastenden Hypothek.

Am 10. September 2010 wurde X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 147'700.-- (satzbestimmend Fr. 17'700.--)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 212'000.-- veranlagt. Im
Einspracheverfahren (Entscheid vom 14. April 2011) wurde das Einkommen auf Fr.
0.-- herabgesetzt; hingegen wurde die Veranlagung bezüglich des Vermögens
bestätigt. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 22. Dezember 2011 ab, soweit es
darauf eintrat. Mit Urteil vom 22. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene
Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Nicht für zuständig
erachtete es sich zur Behandlung von Rügen betreffend die Weitergabe von Daten
durch die Steuerbehörden an die für Ergänzungsleistungen kompetenten Behörden
sowie zur Beurteilung von Schadenersatzbegehren.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es seien die von ihr unter der
ausschliesslichen Steuerhoheit von Russland erwirtschafteten privaten
Vermögensbestandteile (Fr. 120'000.-- und Fr. 38'335.--) von der
Vermögensbesteuerung in der Schweiz auszunehmen (Ziff. 1 und 2 der
Rechtsbegehren). Zudem verlangt sie schadenersatzweisen Ausgleich von Fr.
80'000.-- für den vom Gemeindesteueramt angeblich angerichteten Schaden in Form
von Verlusten von AHV EL während mehrerer Jahre (Rechtsbegehren Ziff. 3).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden. Nicht zu hören sind
Rügen, die den Rahmen des Verfahrensgegenstands sprengen.
2.2
2.2.1 Streitpunkt ist einzig die Einschätzung des steuerbaren Vermögens für die
Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007. Zur Begründung des
Verwaltungsgerichts, warum namentlich die vor Bundesgericht wiederholten
Schadenersatzbegehren und die behaupteten Fehler bei der Übermittlung von Daten
an die für Sozialversicherungen zuständigen Behörden nicht Verfahrensgegenstand
bilden (E. 4), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Rechtsbegehren Ziff.
3 ist unzulässig.
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat erläutert, warum die Beschwerdeführerin, die
ihren Wohnsitz seit Jahren im Kanton Aargau hat, wo sich auch die in ihrem
Vermögen stehende Liegenschaft befindet, mit ihrem ganzen Vermögen in diesem
Kanton der Besteuerung unterliege; in Beachtung der einschlägigen Normen der
Steuergesetzgebung komme es für die Vermögenssteuer nicht darauf an, wie ein
Vermögensobjekt finanziert wurde bzw. aus welchen Quellen die zu dessen Erwerb
eingesetzten Mittel stammten (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Die
Beschwerdeführerin schildert, wie schon im kantonalen Verfahren, dass sie die
B.________er Wohnung in ihrer Eigenschaft als Steuersubjekt der Sowjetunion
erworben habe. Mit den Erläuterungen in E. 3.3 des vorinstanzlichen Urteils,
warum es darauf nicht ankomme, bzw. mit den vom Verwaltungsgericht dort
angeführten gesetzlichen Normen befasst sie sich in ihrer dem Bundesgericht
vorgelegten Rechtsschrift nicht.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin keine sachbezogene, hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller