Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.292/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_292/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 15. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Er wurde 1977
geboren und reiste im Oktober 1999 in die Schweiz ein, um hier - unter Angabe
einer unzutreffenden Identität - ein Asylgesuch zu stellen. Das seinerzeitige
Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 10. Januar 2000 auf das Gesuch
nicht ein, worauf die seinerzeitige Schweizerische Asylrekurskommission auf die
hiegegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht eintrat (Urteil vom 16. März
2000).

1.2 Im April 2001 heiratete X.________ in seiner Heimat eine im Jahr 1959
geborene Schweizerbürgerin. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er vom
Kanton Zürich die Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde geschieden, worauf
X.________ ein Ehevorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit einer
Schweizerbürgerin einleitete, die im Jahr 1953 geboren wurde. Im Juni 2005
heiratete er indessen eine in der Schweiz niedergelassene kroatische
Staatsangehörige, geboren 1979. Die gemeinsame Tochter kam im Oktober 2005 zur
Welt. Diese Ehe wurde am 25. März 2009 gerichtlich getrennt und die Tochter
unter die Obhut der Mutter gestellt. X.________ erhielt ein Besuchsrecht.

1.3 X.________ ist in der Schweiz verschiedentlich deliktisch in Erscheinung
getreten. Er wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
Durch Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Dezember 2001 wegen
Hinderung einer Amtshandlung zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar,
Probezeit zwei Jahre;
durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2004 wegen
Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Busse von Fr.
1'200.--;
durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2005 wegen Widerhandlung
gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu 90 Tagen Gefängnis, bedingt
vollziehbar, Probezeit fünf Jahre;
durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2006 wegen
Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung zu 21 Tagen Gefängnis, bedingt
vollziehbar, Probezeit zwei Jahre;
durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12.
Dezember 2007 wegen Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu
einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon bedingt vollziehbar
135 Tage, Probezeit fünf Jahre, unter Widerruf des bedingten Vollzugs der
Gefängnisstrafen von 90 bzw. 21 Tagen gemäss den Urteilen vom 2. Februar 2005
bzw. 9. November 2006.

1.4 Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis im Juni 2009 verlängert. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch X.________s um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 12. Januar 2011. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Juni 2011 ab,
worauf X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Dessen
2. Abteilung wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2012 ebenfalls ab,
ebenso wie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, dies
zufolge dessen Aussichtslosigkeit.

1.5 Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 26. März 2012 erhebt X.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er lässt beantragen, das
Urteil vom 15. Februar 2012 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei durch das Bundesgericht "ein
Grundsatzentscheid zu sprechen, mithin die aufgewordene Frage direkt mittels
eines Sachentscheids" zu beurteilen.

1.6 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, der Beschwerde mit
Präsidialverfügung vom 3. April 2012 aber antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung erteilt. Über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
vor Bundesgericht sowie über das Sistierungsgesuch ist mit dem vorliegenden
Urteil zu entscheiden.

1.7 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer leitet einen Rechtsanspruch
auf Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ab. Für
das Eintreten ist einzig von Belang, ob der Beschwerdeführer durch einen
Verwaltungsakt in seiner Eigenschaft als möglicher Träger des Rechts auf
Achtung des Familienlebens berührt ist und eine Verletzung dieses behaupteten
Rechts in vertretbarer Weise geltend macht. Beides trifft vorliegend zu. Ob der
Rechtsanspruch besteht und - soweit dies zutrifft - im konkreten Fall auch
tatsächlich verletzt wurde, ist hingegen in der Sache selbst zu klären (BGE 136
II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_730/2011 vom 24.
Februar 2012 E. 1.2). Gestützt darauf ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Sie ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen.

2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen. In rechtlicher Hinsicht macht er geltend,
angesichts der bevorstehenden Ehescheidung berufe er sich nicht mehr auf den
Bestand der Ehe, sondern "vielmehr und einzig" auf die "sehr intensiv gelebte
Beziehung zur doch bald siebenjährigen Tochter". Der im angefochtenen Urteil
geäusserte "Vorwurf der mangelnden Integration" sei "äusserst unfair". Der
Handel mit Drogen sei von der Vorinstanz "etwas hochgespielt" worden, handle es
sich doch um "Nachlässigkeiten und Fahrlässigkeiten im Kleinstmengenbereich".
Dass der Beschwerdeführer zeitweise Sozialhilfe habe beanspruchen müssen,
treffe nicht zu. Wenn ihm vorgeworfen werde, er übe "lediglich
Hilfstätigkeiten" aus, bleibe unberücksichtigt, dass ihm "etwelche berufliche
Verbesserungsmöglichkeiten" dadurch genommen seien, dass sein Anwesenheitsrecht
in der Schwebe sei. Seit dem Jahr 2007 habe er sich in strafrechtlicher
Hinsicht untadelig verhalten und die Kinderalimente entrichtet. Schliesslich
sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt, dass die Vorinstanz - wie schon die Unterinstanz - davon
abgesehen habe, die Gattin und Kindsmutter zur Frage der Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter anzuhören.

2.3 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Nach Auflösung
der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Zu
Recht stützt sich der Beschwerdeführer heute nicht mehr auf die
landesrechtliche Anspruchsgrundlage gemäss Art. 50 AuG. Er bringt auf diese
Weise zum Ausdruck, dass letztlich weder von einer "erfolgreichen Integration"
(lit. a) bzw. von "wichtigen persönlichen Gründen" im Sinne von lit. b dieser
Norm auszugehen ist. Eine geglückte Integration ist freilich auch nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK erforderlich, auf welche Norm sich der Beschwerdeführer stützt und
daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableitet.
So darf das Verhalten des besuchsberechtigten ausländischen Elternteils, der
sein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK herleitet, in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben haben ("tadelloses Verhalten", "comportement
irréprochable", "comportamento irreprensibile"; dazu E. 2.5 hienach).

2.4 Unter dem Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK steht allem voran die Kernfamilie,
mithin das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146). Durch Art. 8 EMRK geschützt wird das intakte und tatsächlich
gelebte Familienleben (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 3.1 S. 148;
122 II 1 E. 1e S. 5). Was das Verhältnis zwischen Eltern(-teil) und Kind
betrifft, ist für die Anrufung von Art. 8 EMRK im ausländerrechtlichen
Zusammenhang erforderlich, dass die Beziehung zum Kind - zumindest in Fällen
des Nachzugs - intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137
I 284 E. 2.3.1 S. 290; vgl. die Nichtzulassungsentscheide der Europäischen
Kommission für Menschenrechte i.S. Biçilir gegen Schweiz vom 22. Februar 1995
[23701/94], in: VPB 1995 Nr. 140 S. 1037 und i.S. Kusungana gegen Schweiz vom
16. April 1998 [39401/98], in: VPB 1998 Nr. 112 S. 955; zum Ganzen Urteil
2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.3).

2.5 Die Vorinstanz anerkennt durchaus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter eine gelebte und intakte Beziehung bestehe. Sie übersieht auch
nicht, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmässig nachkommt. Vor
diesem Hintergrund erübrigten sich weitere Abklärungen, namentlich die Anhörung
der Kindesmutter, da der Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in den Augen der Vorinstanz nicht an der Beziehung zur
Tochter, sondern mangels hinreichender Integration scheitert. Praxisgemäss muss
sich der ausländische Elternteil, der lediglich über ein Besuchsrecht zu seinem
hier ansässigen Kind verfügt, "tadellos" verhalten haben. Nur unter dieser
Voraussetzung kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein
Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden
nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen
(BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2C_1031/2011 vom
22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des EGMR i.S. Rodrigues da Silva
gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], Ziff. 42 f., in: EuGRZ 2006
S. 562).

2.6 Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen Widerhandlungen gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung verurteilt. Ihm wurde der Handel mit ca. einem
Gramm Kokain, begangen Anfang April 2004 (Urteil vom 19. Oktober 2004), das
Lagern von neun Gramm Kokain unbekannten Reinheitsgrades, begangen am 27.
Oktober 2004 (Urteil vom 2. Februar 2005) sowie der Besitz von 9,2 Gramm Kokain
unbekannten Reinheitsgrades zum Weiterverkauf, begangen am 7. Februar 2007
(Urteil vom 12. Dezember 2007) nachgewiesen. Er ist selber nicht
drogenabhängig. Im Fall der Drogendelinquenz verfolgt das Bundesgericht eine
strenge Praxis und bejaht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der
Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (Urteile 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E.
4.3; 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.4 und 3.5; vgl. BGE 125 II 521 E. 4a
/aa und 4a/bb S. 526 ff.). Bei ausländischen Personen, die nicht unter das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf im
Rahmen der Interessenabwägung durchaus auch generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (Urteile 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3; 2C_778/2011
vom 24. Februar 2012 E. 4.5). Dementsprechend sind im vorliegenden Fall auch
die Überlegungen der Strafjustiz in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Von
Bedeutung ist hier namentlich, dass das Obergericht des Kantons Zürich in
seinem Urteil vom 12. Dezember 2007 festhält, "in Anbetracht von zwei
einschlägigen Vorstrafen und des erneuten Handelns während laufender Probezeit
hätte es sich durchaus gerechtfertigt, für die neue Tat eine - unbedingte -
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auszufällen". Eine Freiheitsstrafe
falle indessen "wegen des Verschlechterungsverbots von § 399 StPO nicht in
Betracht".

2.7 Vor diesem Hintergrund vermögen die Überlegungen des Beschwerdeführers
nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einem manifesten öffentlichen Interesse
an Fernhaltung auszugehen, welches das private Interesse an der Fortsetzung des
Aufenthalts in der Schweiz spürbar überwiegt. Seine wiederholte Delinquenz, die
schon bald nach seiner Einreise in die Schweiz einsetzte und auch zu
Probezeitdelikten führte, lässt sein verständliches Interesse am Verbleib in
der Schweiz in den Hintergrund treten. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) verfügt der
Beschwerdeführer, abgesehen von den Beziehungen zu seiner Tochter, über keine
sozialen Kontakte in der Schweiz. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde
in der Sache als unbegründet, zumal seine ständige Anwesenheit in der Schweiz
nicht erforderlich ist, um die Beziehung zur Tochter weiterzupflegen.

3.
3.1 Bei diesem Ausgang musste sich die Angelegenheit schon im Verfahren vor der
Vorinstanz als aussichtslos darstellen. Die vorinstanzlichen Überlegungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege sind dementsprechend nicht zu beanstanden und das
Gesuch im vorliegenden Verfahren ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz
vorgenommene Kostenregelung erweist sich als bundesrechtskonform.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein Sistierungsgesuch
stellt, fällt dieses inhaltlich mit dem Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung zusammen. Dem Beschwerdeführer ging es in erster Linie
darum, das Land nicht vor der scheidungsrechtlichen "Einigungsverhandlung" vom
26. April 2012 verlassen zu müssen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung wird das gesondert erhobene Sistierungsgesuch gegenstandslos.

3.3 Für alles Weitere kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheides
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher