Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.290/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_290/2012

Urteil vom 23. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde A.________,

Gegenstand
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
14. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Mai 2009 zum
Scheidungsurteil vom 19. Mai 2004 wurde X.________ verpflichtet, seiner nun
volljährigen Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er stellte die
Zahlungen ab Oktober 2010 ein. Mit Verfügung vom 15. November 2010 gab die
Politische Gemeinde A.________ dem Gesuch seiner Tochter um Bevorschussung
statt; eine Ausfertigung der eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung
ging auch an den Vater. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde A.________
wies dessen Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2011 unter Kostenfolge
(Gebühr von Fr. 300.--) ab. Dagegen gelangte X.________ an die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Der Rekurs wurde an das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weitergeleitet, welches am 28.
November 2011 darüber entschied. Es hiess ihn in dem Sinne gut, als es den
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 aufhob und durch einen
Nichteintretensentscheid ersetzte, wobei es die Sache zu neuem Entscheid über
die Kosten (Herabsetzung) an die Politische Gemeinde A.________ zurückwies.
Seinerseits verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten (Ziff. 2 des
Dispositivs); das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies es ab (Ziff. 3
des Dispositivs).

Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts gelangte X.________ mit
Beschwerde vom 22. Dezember 2011/16. Januar 2012 an das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen mit dem Antrag, der Entscheid sei im Kostenpunkt (Ziff. 3)
aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Entschädigung, eventuell aufgrund
unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung, zuzusprechen. Mit Urteil vom
14. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab; auf die
Erhebung von amtlichen Kosten verzichtete es, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies es ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
dem Bundesgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die
Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur Zusprache einer angemessenen
ausserrechtlichen Entschädigung gegenüber ihm.

Die Akten der Vorinstanz sind eingeholt, ein Schriftenwechsel oder weitere
Instruktionsmassnahmen nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Beruht der
angefochtene Entscheid, wie vorliegend (Kostenregelung in Rechtsmittelverfahren
betreffend eine durch kantonales öffentliches Recht geregelte Materie, vgl.
Art. 131 Abs. 2 ZGB), auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG; dazu BGE
35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351
f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466), was spezifischer Geltendmachung und Begründung
bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 9 BV. Er ist der Auffassung, er sei
durch behördliches Verhalten, namentlich durch die Rechtsmittelbelehrung der
Gemeindebehörde in der ursprünglichen Verfügung und in deren
Einspracheentscheid, dazu verleitet worden, unnötig zu prozessieren; die dabei
entstandenen Anwaltskosten hätten ihm (durch Zusprechung einer
Parteientschädigung oder durch Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
kantonalen Rechtsmittelverfahren) ersetzt werden müssen. Die Rüge wird nicht in
einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Weise begründet.
2.2.1 Es bedarf zunächst keiner weiteren Erläuterung, dass das blosse Anbringen
einer Rechtsmittelbelehrung nie ein Eintreten auf das entsprechende
Rechtsmittel garantiert; insofern ist die vom Beschwerdeführer zitierte
bundesgerichtliche Judikatur nicht einschlägig, betrifft sie doch Fälle, wo die
rechtzeitige oder sonst korrekte Ergreifung eines Rechtsmittels durch eine
falsche bzw. missverständliche Rechtsmittelbelehrung vereitelt worden sein
könnte. Vorliegend geht es um grundsätzlich zutreffende
Rechtsmittelbelehrungen; zu diesem vom Verwaltungsgericht in E. 2.2
beleuchteten Aspekt lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift
nichts Substantielles entnehmen.
2.2.2 Der Beschwerdeführer stützt allerdings seine Argumentation auf den
Umstand, dass die Gemeindebehörde einen materiellen Einspracheentscheid gefällt
habe, der erst durch das Versicherungsgericht in einen Nichteintretensentscheid
umgewandelt worden sei; bloss zu diesem späten Zeitpunkt sei geklärt worden,
dass die Alimenten-Zahlungspflicht nicht gegenüber dem die Alimente
bevorschussenden Gemeinwesen bestritten werden könne; das Vorgehen der Gemeinde
habe ihn zu unnützem Prozessaufwand verführt.

Damit, dass er sich von der Pflicht, Unterhaltszahlungen zu leisten, nicht
primär auf dem von ihm gewählten Weg (Anfechtung des Bevorschussungsentscheids)
entbinden konnte, musste der Beschwerdeführer indessen schon darum rechnen,
weil die Zahlungspflicht originär auf einem zivilrechtlichen Urteil beruht, um
dessen Abänderbarkeit er namentlich angesichts des Abänderungsurteils des
Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Mai 2009 wusste. Jedenfalls hätte es bei
dieser Konstellation besonderer Umstände bedurft, um ihm bei erfolgloser
Beschwerdeführung einen Anspruch auf Parteientschädigung gestützt auf Treu und
Glauben zuzuerkennen (siehe dazu etwa die besondere Konstellation, wie sie dem
in VPB 41 [1977] Nr. 25 publizierten Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartements vom 29. Juni 1976 zugrunde lag). Es kommt
dabei wesentlich auf die verschiedenen in diesem Zusammenhang ergangenen
Dokumente an (wie Erstverfügung, Einsprachebegründung, Einspracheentscheid,
Rekurs gegen Letzteren), wobei es nicht Sache des Bundesgerichts ist, darin
nach Elementen zu suchen, die den Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben
erhärteten. Vielmehr obläge es dem Beschwerdeführer, anhand des jeweiligen
Inhalts dieser Schriftstücke aufzuzeigen, dass er zu unnötiger Prozessführung
verleitet wurde. Dass die Einsprache formell mit einem Abweisungsentscheid
erledigt wurde, ist für sich nicht schon im von diesem beanspruchten Sinne
vertrauensbegründend; auch ein Abweisungsentscheid kann schwergewichtig auf
formellrechtlichen Argumenten beruhen. Was den Einspracheentscheid des
Gemeinderats der Politischen Gemeinde A.________ vom 7. Januar 2011 betrifft,
wird dort die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen mit dem Inhalt des
zivilrechtlichen Urteils vom 18. Mai 2009 begründet, welchen die Gemeinde
grundsätzlich als verbindlich erachtet. Jedenfalls befasst sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen des
Einspracheentscheids (oder der Ausgangsverfügung); er legt die behördlichen
Handlungen, die ihn zu unnötiger Rechtsmittelergreifung verleitet haben sollen,
(mit Ausnahme des usanzmässigen Anbringens der Rechtsmittelbelehrung) nicht
näher dar. Damit aber fehlt es hinsichtlich einer unerlässlichen Voraussetzung
für die Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. dazu etwa BGE 131 II 627 E. 6.1
S. 636 f., mit Hinweisen) an jeglicher Begründung.

2.3 Auf die mit einer unzureichenden Begründung versehene Beschwerde ist mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihm kantonal keine Kosten
auferlegt worden sind, und ersucht darum, dies analog zu handhaben. Sollte
damit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1
BGG ersucht werden, wäre dem Begehren schon mangels fehlenden
Bedürftigkeitsnachweises nicht zu entsprechen; zudem erschien die Beschwerde
aussichtslos.

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Verzicht auf Kostenerhebung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller