Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.28/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_28/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 23. November 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1984), von Serbien und Montenegro, ist in der Schweiz geboren
und im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ist hier aufgewachsen, hat die
hiesigen Schulen besucht und spricht neben seiner Muttersprache Albanisch auch
Deutsch. Gemäss seinen eigenen Angaben absolvierte er nach der Schule ein
Praktikum bei der Firma A.________ und arbeitete später als Aushilfe bei der
Post. 2009 und 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seine
letzte Stelle (auf Abruf) bei einer Reinigungsfirma verlor er durch deren
Konkurs im Jahre 2011. Er hat Schulden von rund Fr. 35'000.--.

B.
X.________ hatte am 29. August 2003 die 1985 geborene Y.________ geheiratet,
welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Das Paar hat den gemeinsamen Sohn
Z.________ (geb. 2008).
Am 10. Juli 2010 wurde die Ehe geschieden und Z.________ unter die elterliche
Sorge der Mutter gestellt. X.________ wurde zu Unterhaltszahlungen von
monatlich Fr. 500.-- an sein Kind verpflichtet und erhielt ein gerichtsübliches
Besuchsrecht zugesprochen.

C.
Am 29. September 2010 wurde X.________ vom Strafgericht Schwyz - namentlich zum
Nachteil der ehemaligen Ehefrau - wie folgt schuldig gesprochen:
der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB),
der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB),
der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB),
der Nötigung (Art. 181 StGB),
der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB),
des Vergehens gegen das Waffengesetz und seine Ausführungsvorschriften.
Das Strafgericht Schwyz bestrafte X.________ für diese Delikte mit einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben.

D.
Nachdem es hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief das Amt für
Migration des Kantons Schwyz am 15. März 2011 die Niederlassungsbewilligung von
X.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung beim
Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde blieb erfolglos, und mit
Urteil vom 23. November 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die
gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 6. September 2011 erhobene
Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

E.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2011 führt X.________ "Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; evtl. subsidiäre Verfassungsbeschwerde"
beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben, vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen (evtl. auf zwei Jahre zu
befristen), und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf Vernehmlassung. Das
Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen
Gebrauch gemacht.

F.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit
von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188, 300 E. 1.2 S. 302; je mit Hinweisen). Vorweg
ist die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen, welche gegenüber der subsidiären
Verfassungsbeschwerde das prinzipale Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 113 BGG:
"soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist").

1.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ebenso wenig ist sie
zulässig gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG)
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hingegen zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e
contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), und der
Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG).
Soweit sich der Beschwerdeführer daher gegen den Bewilligungswiderruf wendet,
ist seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu behandeln; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
besteht insoweit kein Raum (vgl. Art. 113 BGG). Soweit er sich gegen die ihm
auferlegte Ausreiseverpflichtung zur Wehr setzt, ist hingegen auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten und
steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich - unter gewissen Voraussetzungen (vgl.
BGE 137 II 305) - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (dazu nachfolgend
E. 4).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art.
105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398)
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom
Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem -
wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).
Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe
bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom
27. Januar 2010 E. 2.1).

3.2 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat,
bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie
die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.
4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung und zu den analogen früheren
Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; in Kraft
gewesen bis zum 31. Dezember 2007]) sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der
Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der
zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht
ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei
Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches
öffentliches Interesse (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; 130 II 176 E. 4.4.2 S.
190).
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art.
8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind - wie früher bei
jener nach Art. 11 Abs. 3 ANAG - die Schwere des begangenen Delikts, der seit
der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser
Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren
familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG zu Recht
nicht. Er macht aber eine qualifiziert falsche Interessenabwägung geltend und
trägt vor, die Verhältnismässigkeitsprüfung sei "zu einseitig" ausgefallen. So
sei die Ursache der strafbaren Handlung, nämlich das Verhalten der damaligen
Ehefrau, "völlig ausgeblendet" worden. Es habe sich um "ein Beziehungsdelikt
von individuellem Ausmass" gehandelt, "schlicht und einfach um einen
Ehekonflikt"; das Gewaltpotential gegenüber der Öffentlichkeit müsse stark
relativiert werden. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine
ganze Kindheit und Jugendzeit in der Schweiz verbracht und sei hier "sehr gut
integriert"; wogegen es für ihn "überhaupt nicht zumutbar" erscheine, sich im
"Heimatstaat Serbien eine Zukunft aufzubauen". Schliesslich pflege er sehr wohl
einen engen Kontakt zu seinem Sohn, wobei die Vorinstanz es rechtswidrig
unterlassen habe, offerierte diesbezügliche Beweise (namentlich die Befragung
von Nachbarn, Eltern und Geschwistern) abzunehmen.

3.4 Das Bundesgericht hatte sich in letzter Zeit verschiedentlich mit
ausländerrechtlichen Massnahmen gegen "Ausländer der zweiten Generation" zu
befassen. So hat es etwa die Ausweisung des Betroffenen bzw. den Entzug der
entsprechenden Anwesenheitsbewilligung geschützt
im Urteil 2A.30/2005 vom 21. Juni 2005: Hier ging es um einen Italiener, der
zwar sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hatte, aber schlecht integriert
erschien (Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren wegen qualifizierten
Betäubungsmitteldelikten und gewerbsmässigem Diebstahl). Das Bundesgericht kam
zum Schluss, die Lebensumstände in Italien seien mit denjenigen in der Schweiz
vergleichbar.
im Urteil 2C_494/2007 vom 17. Dezember 2007: Dieser Fall betraf einen
Mazedonier, der über einen längeren Zeitraum mit zunehmender Intensität
zahlreiche wiederholte Delikte begangen hatte, schlecht integriert erschien und
nicht über eine Kernfamilie in der Schweiz verfügte.
im Urteil 2C_318/2010 vom 16. Dezember 2010: Betroffen war ein Türke mit
mehreren strafrechtlichen Verurteilungen (darunter eine Freiheitsstrafe von
viereinhalb Jahren wegen Körperverletzung, Pornographie und Verstössen gegen
das BetmG [begangen mit 20 Jahren]), der über keine besonderen Beziehungen zur
Schweiz verfügte, kinderlos war und dessen Verwandte in der Heimat lebten.
im Urteil 2C_41/2011 vom 30. Juni 2011: Widerrufen worden war die
Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Italieners, der 39
Verurteilungen (je bis zu 18 Monate bedingt) wegen Verstössen gegen das BetmG
(inkl. Raub, Diebstahl und Körperverletzung) erwirkt hatte.
im Urteil 2C_432/2011 vom 13. Oktober 2011: Hier erachtete das Bundesgericht
den Widerruf der Bewilligung wegen besonderer Schwere der Tat für
gerechtfertigt (sieben Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen
Körperverletzung und Raub; Kosovare, ledig, kinderlos, ganze Familie in der
Schweiz).
im Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011: Das Bundesgericht entschied, der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen,
43-jährigen Türken (ledig, kinderlos, mehrere Verurteilungen [u.a.
Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in
Putativnotwehr]) erweise sich als bundesrechts- und konventionskonform.
im Urteil 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012: Bei diesem in der Schweiz geborenen
Österreicher blieben sämtliche strafrechtlichen Massnahmen (insgesamt
sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe wegen Vermögens- und Urkundendelikten) ohne
Erfolg.
im Urteil 2C_714/2011 vom 4. April 2012: Hier erachtete das Bundesgericht die
Beschwerde eines ledigen, kinderlosen Kroaten (Freiheitsstrafen von 15 und 16
Monaten [u.a. Verstösse gegen das BetmG, Hausfriedensbruch, Diebstahl]) als
offensichtlich unbegründet.
Hingegen hat das Bundesgericht die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung bzw.
Feststellung des Sachverhalts zurückgewiesen
im Urteil 2A.247/2005 vom 17. Oktober 2005 wegen ungenügender Abklärung der
Lebenssituation des Betroffenen (Türke, wiederholte Verurteilungen [insgesamt
fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe u.a. wegen Betäubungsmittelhandel,
keine Gewaltdelikte]).
im Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009: In diesem Fall ging es um einen
seit seinem 2. Altersjahr in der Schweiz lebenden Mazedonier, der mehrere
Verurteilungen wegen jahrelangem deliktischen Verhalten erwirkt hatte (die
schwersten aber - Sexualdelikte - im Jugendalter). Das Bundesgericht erachtete
die seither eingetretene Besserung (durch Drogenentzug bzw. Therapie) und die
berufliche Situation des Betroffenen für zu wenig abgeklärt.
im Urteil 2C_722/2010 vom 3. Mai 2011 wegen ungenügender Abklärung/
Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Betroffenen
(herzkranker Kosovare, Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten
[Diebstahl, Drohung, Körperverletzung]).

3.5 Im Vergleich mit der soeben dargestellten neueren Kasuistik zu
ausländerrechtlichen Massnahmen gegenüber den so genannten "Ausländern der
zweiten Generation" erscheint die vorliegend zu beurteilende Konstellation als
Grenzfall:
3.5.1 Mit dem Beschwerdeführer ist darin übereinzustimmen, dass es sich beim
begangenen Delikt wohl in der Tat um ein individuelles Beziehungsdelikt
gehandelt hat. Das Delikt selber aber wiegt schwer und zeugt von einem grossen
Gewaltpotential: Gemäss der von der Vorinstanz wiedergegebenen
Sachverhaltsdarstellung des kantonalen Strafgerichts im Urteil vom 29.
September 2010 hat der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau - nachdem er von
dieser aufgefordert worden war, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen -
während mehr als vier Stunden schwer drangsaliert, sie mehrfach gewürgt, ihr
mit dem Tod gedroht und durch das direkte Ansetzen eines Brotmessers (mit
gewelltem Schliff) an ihren Hals eine unmittelbare Lebensgefährdung zumindest
in Kauf genommen. Ferner trat er seine Frau in den Rücken, schloss sie -
während er zwischenzeitlich alkoholische Getränke holte - in der Wohnung ein,
gab ihr später eine "Kopfnuss" und würgte sie erneut.
Dieses Verhalten sprengt den Rahmen eines nachvollziehbaren Ehestreits bei
Weitem und offenbart eine erhebliche verbrecherische Gesinnung, die sich auch
gegen andere richten könnte.
3.5.2 Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt zudem erschwerend ins Gewicht, dass
sich dessen deliktisches Verhalten nicht etwa bloss in diesem einmaligen
Vorfall erschöpft: Er wurde auch wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt,
weil bei ihm zwei Gewehre samt Munition (davon ein Kleinkalibergewehr mit
Zielfernrohr) sichergestellt worden waren (vgl. letztgenanntes Urteil, S. 5).
Auch diese Verurteilung zeigt - unabhängig von der ehelichen Auseinandersetzung
- ein rechtswidriges und potentiell gewaltbereites Verhalten, was bei der
Prognose zur Rückfallgefahr nicht ausser Acht gelassen werden darf.
3.5.3 Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf Art. 8 EMRK, die Beziehung zu
seinem Sohn Z.________ - mit dem er aber nicht zusammen lebt - sei ungenügend
berücksichtigt worden.
Auch der Elternteil, der nicht über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügt, kann
sich zwar auf Art. 8 EMRK berufen, doch ist im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass er die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus
zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben
kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist
grundsätzlich nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind
lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn
zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, die - würde eine Bewilligung
verweigert - wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches
der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten
werden könnten. Zudem muss sich der Ausländer tadellos verhalten haben (vgl.
Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat, zum Teil unter Verweis auf die vorinstanzlichen
Entscheide, eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Sohn verneint (S. 9 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer
macht selber geltend, es bestehe eine "normale Vater-Sohn-Beziehung (...), wie
sie bei nicht sorgeberechtigten Vätern üblich" sei. Damit erweisen sich die
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Vater-Kind-Beziehung
aber nicht als offensichtlich unrichtig, und das Verwaltungsgericht durfte bei
dieser Sachlage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere
Abklärungen (wie etwa die beantragte Einvernahme von Zeugen) verzichten (BGE
130 II 425 E. 2.1 S. 428).
3.5.4 Aus Art. 8 EMRK (Anspruch auf Schutz des Privatlebens) ergibt sich ein
Recht auf Verbleib im Land im Übrigen nur unter besonderen Umständen. Eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu
nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c
S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Über solche verfügt der Beschwerdeführer,
der seine letzte Stelle verloren und Schulden hat, klarerweise nicht (vgl.
vorne lit. A). Ebenso wenig hilft ihm der Hinweis auf das Urteil des EGMR in
Sachen Emre (N°2) gegen Schweiz vom 11. Oktober 2011 (Beschwerde Nr. 5056/10);
im Unterschied zu diesem Fall hat der Beschwerdeführer nicht im Jugendalter,
sondern als Erwachsener delinquiert.
3.5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nicht zuzumuten,
sich in Serbien eine Zukunft aufzubauen (vorne E. 3.3), ist ihm
entgegenzuhalten, dass ihm dort keine grösseren Hindernisse entgegenstehen, als
sie jeder antrifft, der in ein Land auswandert, indem er bisher nie gelebt hat.
Der Beschwerdeführer ist noch jung, und seine gewissen - in verschiedenen
Tätigkeiten erworbenen - Kenntnisse (vgl. vorne lit. A) können ihm auch in
Serbien von Nutzen sein. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgestellt, dass die
Bevölkerung der Stadt Bujanovac, aus der der Beschwerdeführer bzw. seine
Familie ursprünglich stammt, mehrheitlich albanisch spricht, so dass sich
dieser mit der Mehrheit verständigen könne. Dies vermag der Beschwerdeführer
mit seinem Einwand, er gelte als albanisch sprechender Muslim in der heutigen
Republik Serbien als Fremder, nicht in Frage zu stellen.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der gegenüber dem Beschwerdeführer
angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung insgesamt als bundesrechts-
und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf eingetreten werden kann
(vgl. vorne E. 1.2).

4.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Betroffene keine Rügen
mehr erheben kann, die Gegenstand des Entscheids über den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Bewilligung gebildet haben oder hätten bilden müssen
(vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307), erweist sich im vorliegenden Fall als
unbegründet und ist abzuweisen:
Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG); ist diese
verfassungsrechtlich zulässig, gilt dies auch für die Wegweisung.
Vollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG), welche der subsidiären
Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt der qualifizierten Rügepflicht -
zugänglich sind (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), macht der Beschwerdeführer
nicht geltend.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
hat aber um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als offensichtlich
(vgl. vorne lit. A). Angesichts der differenzierten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere in Bezug auf
Ausländer der zweiten Generation musste der Beschwerdeführer auch nicht von
vornherein davon ausgehen, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos. Dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher stattzugeben (vgl.
Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Rechtsanwalt Jakob Ackermann, Rapperswil-Jona, wird für das
bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und
aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein