Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.288/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_288/2012

Urteil vom 28. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Wegweisung/Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29.
Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Der am 3. November 1969 geborene algerische Staatsangehörige X.________ reiste
am 19. September 2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das
Bundesamt für Migration trat umgehend (Verfügung vom 31. Oktober 2007) darauf
nicht ein, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem
Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2010 ab; auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts trat das Bundesgericht mit
Urteil 2C_149/2010 des Einzelrichters vom 22. Februar 2010 nicht ein. In dieser
Sache hat X.________ am 9. August 2010 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eine Beschwerde eingereicht.

Das Bundesamt für Migration setzte X.________ eine neue Ausreisefrist auf den
22. Februar 2011 an, welche dieser nicht respektierte. Er wurde in der Folge
von der Sozialhilfe ausgeschlossen und erhielt nur noch Nothilfe (vgl. Art. 82
Abs. 1 AsylG). Im Januar 2011 teilte ihm das Migrationsamt des Kantons Thurgau
mit, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ausreisen müsse
und sich nicht mehr auf Art. 42 AsylG berufen könne.

Am 21. Juni 2011 reichte X.________ beim Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Migrationsamt in
französischer Sprache ein; er verlangte Sozialhilfe, eine eigene Unterkunft und
Schadenersatz. Der Aufforderung, seine Aufsichtsanzeige in deutscher Sprache
einzureichen, lehnte er am 30. November 2011 ab. Daraufhin entschied das
Departement am 13. Dezember 2011, auf die Aufsichtsbeschwerde werde nicht
eingetreten, weil diese entgegen ausdrücklicher Aufforderung nicht in die im
Kanton Thurgau geltende Amtssprache Deutsch übersetzt worden sei; ergänzend
hielt es fest, dass sie im Eintretensfall ohnehin ohne Grundlage wäre.

Mit Entscheid vom 29. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau die gegen den Nichteintretensentscheid des Departements erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten werden könne. Es bestätigte
zunächst, dass seine Vorinstanz zu Recht auf der Vorlage einer ins Deutsche
übersetzten Aufsichtsbeschwerde beharrt habe und wegen Missachtung dieser
Auflage richtigerweise auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten sei (E.
2). Es befasste sich zusätzlich auch mit den Erwägungen des Departements
betreffend das Fehlen einer Grundlage der Aufsichtsanzeige (E. 3 des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids).

Am 26. März 2012 gelangte X.________ unter Bezugnahme auf den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau an das Bundesgericht. Er stellt
verschiedene Begehren; unter anderem beantragt er, es sei die Hängigkeit des
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bestätigen,
es seien seine Schadenersatzbegehren zu bestätigen, es seien ihm eine Wohnung
sowie Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts zuzusprechen und die
Staatsanwaltschaft Winterthur sei zu verurteilen. Dabei macht er geltend, Art.
42 AsylG solle beachtet und eingehalten werden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.
2.1 Die Beschwerdeschrift ist in französischer Sprache und mithin in einer
Amtssprache redigiert (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG).
Anders als im Verfahren im Kanton Thurgau genügt dies. Da indessen der
angefochtene Entscheid in deutscher Sprache erging, ergeht auch das vorliegende
bundesgerichtliche Urteil in Deutsch (vgl. Art. 54 Abs. 1 erster Satz BGG).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Form
auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz eingehen. Beruht dieser Entscheid auf mehreren Begründungen, die
je für sich allein das für die Beschwerde führende Partei negative Ergebnis zu
rechtfertigen vermag, muss jede dieser Begründung formgerecht angefochten
werden, ansonsten das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintritt (BGE
133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535 f).

2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit des
Nichteintretensentscheids seiner Vorinstanz bestätigt. Zur entsprechenden E. 2
des angefochtenen Entscheids, womit bestätigt wird, dass der
Aufsichtsbeschwerde bereits aus formellen Gründen keine Folge zu geben war,
lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Beschwerdeschrift nichts
entnehmen. Bereits aus diesem Grunde mangelt die vorliegende Beschwerde
offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Dasselbe gilt in Bezug auf
die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den inhaltlichen Aspekten der
Aufsichtsbeschwerde: Die Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen allesamt auf
der irrigen Annahme, wegen der Registrierung einer Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gegen das im Asylverfahren ergangene
innerstaatlich letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.
Februar 2010 sei er berechtigt, in der Schweiz zu bleiben und Sozialhilfe zu
beziehen. Er beruft sich dabei auf Art. 42 AsylG, ohne die diesbezüglichen
Darlegungen des Verwaltungsgerichts bzw. die spezifische Problematik
Sozialhilfe/Nothilfe bei rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerbern auch nur zur
Kenntnis zu nehmen. Gestützt worauf sich schliesslich das Verwaltungsgericht
bzw. vor ihm das Departement für Justiz und Sicherheit mit
Schadenersatzbegehren oder mit Handlungen von Strafbehörden (anderer Kantone)
hätte beschäftigen müssen, bleibt unerfindlich.

2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit kann offen bleiben, inwiefern sie als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre (vgl. namentlich Art.
83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG) bzw. welche in einem Aufsichtsverfahren
ergangene Entscheidungen überhaupt vor Bundesgericht angefochten werden können.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller