Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.287/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_287/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung des Familiennachzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 20. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1973) reiste im Jahre 1994 in die
Schweiz ein, durchlief erfolglos ein Asylverfahren und wurde schliesslich
vorläufig aufgenommen.1999 lernte er in Zürich seine Landsfrau Y.________(geb.
1973) kennen. Diese gebar ihm Juli 2000 in der Schweiz die Tochter A.________.
Im Juli 2000 heiratete X.________ in O.________ die Schweizer Bürgerin
Z.________ (geb. 1937). Er erhielt gestützt auf diese Eheschliessung die
Aufenthalts- und am 23. Juni 2005 die Niederlassungsbewilligung. Im August 2006
wurde die Ehe geschieden.
Inzwischen - am 16. April 2002 bzw. am 28. Oktober 2003 - hatte die im
September 2000 in den Kosovo zurückgekehrte Y.________ die Söhne B.________ und
C.________ geboren, deren Vater ebenfalls X.________ ist.
X.________ und Y.________ heirateten im Januar 2008.

B.
Im Dezember 2008 ersuchte X.________ um Bewilligung des Familiennachzugs für
seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter A.________; später, am 27. Juli 2009,
erweiterte er das Gesuch auf die beiden Söhne B.________ und C.________.
Am 23. April 2010 gewährte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
(Migrationsamt) X.________ zum beabsichtigten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und zur beabsichtigten Verweigerung des
Familiennachzugs das rechtliche Gehör. X.________ bezeichnete in der Folge
einen Vertreter, verlangte Akteneinsicht, erhielt diese und nahm schliesslich
mit Eingabe vom 18. Juni 2010 Stellung. Dort monierte er, die ihm zur Verfügung
gestellten Akten seien unvollständig. So vermisse er "namentlich die Befragung
von Y.________ vor der schweizerischen Vertretung in Pristina". In materieller
Hinsicht machte er geltend, er habe die "Existenz seiner mit Y.________
gezeugten Kinder nie geleugnet", sondern er habe "sich vielmehr dazu bekannt,
indem er diesbezüglich regelmässig die Vaterschaft anerkannt" habe.
In der Tat ist X.________ am 10. Mai 2002 bzw. am 12. November 2003 als Vater
von B.________ bzw. C.________ im Geburtsregister der "United Nations Interim
Administrative Mission in Kosovo" eingetragen worden.
X.________ führte die Zeugung dieser Kinder in seiner Eingabe vom 18. Juni 2010
auf "mehrere Affären mit seiner Landsfrau, Y.________" zurück, "als Folge deren
die bereits erwähnten Kinder hervorgegangen sind".
Mit Verfügung vom 23. November 2010 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von X.________, setzte ihm eine Frist bis zum 23.
Februar 2011 zum Verlassen der Schweiz und wies die Nachzugsgesuche für die
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ab. Zur Begründung führte das Amt im
Wesentlichen aus, X.________ habe nie die Absicht gehabt, mit Z.________ eine
wirkliche Ehe zu führen. Vielmehr habe er während dieser Ehe immer wieder
Kontakt mit Y.________ gehabt und mit dieser weitere Kinder gezeugt, was sich
erst nachträglich herausgestellt habe. Damit sei davon auszugehen, dass
X.________ planmässig über Jahre hinweg mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst
die Aufenthalts- und dann die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um
anschliessend seine Familie in die Schweiz nachzuziehen. Ein solches Vorgehen
sei krass rechtsmissbräuchlich.
Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 25. November 2011 ab.

C.
Gegen den abschlägigen Direktionsentscheid gelangte X.________ mit einem neuen
Rechtsvertreter an das Verwaltungsgericht und verlangte Rückweisung der
Angelegenheit, ausserdem seien ihm "sämtliche Akten des Migrationsamtes" zur
Einsichtnahme zuzustellen. Dem letzteren Ansuchen gab das Verwaltungsgericht
statt. Der Rechtsvertreter nahm Kenntnis und monierte mit Eingabe vom 10.
Februar 2012, den Akten nicht bei läge "nach wie vor (...)" die "Befragung von
Y.________ seitens der schweizerischen Vertretung in Pristina".
Mit Urteil vom 20. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Auf die von X.________ verlangten weiteren Beweismassnahmen, namentlich auf die
Anordnung weiterer Abklärungen der Schweizer Vertretung vor Ort, hatte es
verzichtet.

D.
Mit Eingabe vom 26. März 2012 führt X.________ - unter Vorlage zahlreicher
neuer Beweismittel - beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt des Kantons Zürich
zurückzuweisen.
Die kantonalen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen bzw.
ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
X.________ hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen Gebrauch
gemacht. Hingegen reichte er dem Bundesgericht am 2. April 2012 eine weitere
Beweismitteleingabe ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellt wie bereits vor der Vorinstanz ein rein
kassatorisches Begehren, was infolge der reformatorischen Natur der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 107 BGG) grundsätzlich nicht
zulässig ist. Aus dem Rubrum und der Begründung der Beschwerde geht indessen
hervor, dass sie sich sowohl gegen den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung als auch gegen die Verweigerung des Familiennachzugs
richtet. Da der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf
Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung wie auch - so lange diese besteht -
auf Familiennachzug hat (Art. 43 AuG), ist in beiderlei Hinsicht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario) und
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), und der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das
Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein. Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
können die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

1.3 Das Vorbringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist nur insofern
möglich, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99
Abs. 1 BGG, vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.). Tatsachen oder Beweismittel,
welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst
nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind, können von
vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl.
Urteil 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009, E.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer
auf solche Beweismittel beruft, handelt es sich um so genannte "echte Noven",
welche im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig sind (BGE 133
IV 342 E. 2.1 S. 344). Es betrifft dies namentlich die eidesstattliche
Erklärung der neuen Ehefrau vom 20. März 2012, wonach sie ihrem heutigen Mann
von den Kindern erst im Jahre 2007 erzählt habe bzw. wonach B.________ und
C.________ allein gestützt auf Krankenhausangaben und ohne Wissen des Vaters im
Geburtsregister eingetragen worden seien; ebenso um den Bericht des
Standesamtes Peje vom 13. März 2012, aber auch um die übrigen eidesstattlichen
Erklärungen von den Eltern und dem Bruder der Ehefrau, wonach der
Beschwerdeführer bis 2007 nichts von seiner Vaterschaft gewusst habe und davon
auch nichts habe wissen können.

1.4 Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Nach der Rechtsprechung kann
es ausserdem das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E.
4a S. 211).

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des "Zugangsrechts zu
amtlichen Dokumenten" geltend und sieht sich damit in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er behauptet, es habe eine
Befragung seiner neuen Ehefrau durch die schweizerische Vertretung in Pristina
stattgefunden, wobei das entsprechende Dokument in den Akten fehle und ihm der
Zugang dazu verweigert werde.
Das Verwaltungsgericht hat sich in E. 3.2 und E. 3.3 des angefochtenen
Entscheides einlässlich mit dieser Rüge befasst. Es hat willkürfrei dargelegt,
weshalb angenommen werden darf, dass ein solches Dokument nicht existiert bzw.
eine Befragung der Ehefrau in Pristina nicht stattgefunden hat, und es stellte
fest, dass keine Hinweise bestünden, wonach die kantonalen Behörden ihre
Entscheide auf Erkenntnisse gestützt hätten, die anlässlich einer solchen
Befragung zu gewinnen gewesen wären. Ferner hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer aufgezeigt, weshalb es einen diesbezüglichen allfälligen
Mangel als geheilt betrachtete (E. 3.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit
diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise auseinander und
genügt insoweit seiner Begründungspflicht nicht (vorne E. 1.2). Ohnehin wäre
die Gehörsrüge aber unbegründet: Aus dem Umstand, dass die Schweizerische
Vertretung in ihrem Begleitschreiben vom 28. Juli 2009 eine "Befragung der
beiden Verlobten" empfohlen hat, kann nicht gefolgert werden, eine solche
Beweismassnahme hätte bezüglich der Ehefrau auch tatsächlich stattgefunden. Die
- ausgebliebene - Befragung von Y.________ war im Übrigen für den Ausgang des
Verfahrens auch nicht entscheidwesentlich (vorne E. 1. 2 und nachfolgend E.
3.3).

3.
3.1 Nach dem hier anwendbaren Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; vgl. nicht publizierte E. 1 von
BGE 137 II 10 mit Hinweisen) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs.
2 lit. a und Abs. 4 lit. a ANAG) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis
gilt im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG. Namentlich muss die falsche
Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt
sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 3 Abs. 2 und Art. 13 f ANAG bzw. Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei
nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (Urteile 2C_656/2011 vom 8. Mai
2012 E. 2.1, 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011 E. 4.2.1). Als wesentlicher Umstand
gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor-
bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz
ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_595/2011
vom 24. Januar 2012 E. 3.4, 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006
vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra
2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen), ebenso auch die Absicht der
Nichtfortsetzung einer bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl.
Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2). Das Fehlen konkreter Fragen
entbindet den Antragsteller nicht von vornherein, über wesentliche Tatsachen
von sich aus zu informieren: Wie das Bundesgericht festgehalten hat, liegt ein
"Verschweigen" im Sinne von Art. 62 lit. a AuG jedenfalls dann vor, wenn der
Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu
vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über eine
wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrecht erhält und insofern eine
Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich demgegenüber aus den konkreten Umständen
des Einzelfalls, dass die Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung
bedürfen, so obliegt es kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie den Behörden, entsprechende Fragen an
den Ausländer zu richten (Urteile 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1, 2C_595
/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4 und 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E.
3.3.3).

3.2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe bereits in
der Schweiz mit Y.________ eine Beziehung geführt, aus der die Tochter
A.________ hervorgegangen sei. Später - während der Ehe mit Z.________ - habe
er Y.________ regelmässig besucht und mit ihr weitere zwei Kinder gezeugt.
Weder anlässlich des erstmaligen Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung noch bei späteren Verlängerungsgesuchen oder bei jenem
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung habe er das Migrationsamt aber über
die Geburt der Söhne informiert, sondern das Vorhandensein vor- bzw.
ausserehelicher Kinder erstmals im Gesuch um Familiennachzug bekanntgegeben.
Aufgrund der tatsächlichen Umstände (vorne lit. A und B) schloss das
Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung um die Existenz der Kinder
gewusst; es sei unglaubhaft, dass er, der Y.________ während der Ehe mit
Z.________ regelmässig im Kosovo besucht habe, keine Ahnung davon hätte haben
sollen, dass es sich um seine Kinder handle. Daran ändere auch nichts, dass er
erst Ende 2008 Anspruch auf Kinderzulagen angemeldet habe.

3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe seinen
Entscheid auf ungenügender Grundlage gefällt und es seien "insbesondere im
Kosovo umfangreiche Zusatzabklärungen zu erheben" - zumal es aufgrund der
bisherigen Aktenlage durchaus möglich sei, dass er "zu Zeiten tatsächlich keine
Kenntnis betreffend seine Vaterschaft hatte" - sind nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig
erscheinen zu lassen. Insbesondere tut der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern die Behebung eines diesbezüglichen allfälligen Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vorne E. 1.3): Die
Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2005 aufgrund
der Ehe mit Z.________ und dem Zusammenwohnen mit ihr erteilt (vgl. Art. 42
Abs. 3 AuG). Für die Behörden bestand damals aufgrund der konkreten Umstände
kein erkennbarer Anlass, an diesem anspruchsbegründenden Verhältnis zu
zweifeln. Der Beschwerdeführer aber hatte während der Ehe mit Z.________ -
mindestens im Sommer 2001 und zu Beginn 2003 - intime Kontakte mit Y.________,
aus welchen zwei weitere Kinder hervorgingen. Wenn das Verwaltungsgericht
aufgrund der vorhandenen Beweismittel sodann schloss, der Beschwerdeführer habe
- währenddem er mit Z.________ verheiratet war - von der Existenz dieser Kinder
gewusst, erscheint dies nicht willkürlich. Insbesondere muss sich der
Beschwerdeführer auf die im Widerrufsverfahren gemachten Angaben behaften
lassen. Seine Darlegung, wonach er die Existenz seiner Kinder nie geleugnet und
diesbezüglich regelmässig die Vaterschaft anerkannt habe (vgl. vorne lit. B),
zeigt, dass er sich damals seiner Vaterschaft sehr wohl bewusst war, was seine
heutige gegenteilige Darstellung als blosse Schutzbehauptung erscheinen lässt,
zu deren Entkräftung es keiner weiteren Beweisabnahmen - auch nicht einer
Befragung der neuen Ehefrau - mehr bedurfte (vorne E. 1.4). Die Feststellungen
des Verwaltungsgerichts lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der
Beschwerdeführer während seiner Ehe mit Z.________ und im Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung mit Y.________
führte und mit ihr im Kosovo eine Parallelfamilie aufbaute. Diese Tatsache
hätte, wäre sie vom Beschwerdeführer anlässlich der Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sowie bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bekanntgegeben worden, zumindest Zweifel an der Art
seiner Ehe mit Z.________ erweckt und Anlass zu vertieften Abklärungen gegeben.
Somit wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Ausländerbehörden von
sich aus auf die wahren familiären Verhältnisse hinzuweisen und den
diesbezüglich erweckten falschen Anschein zu korrigieren (vgl. Urteil 2C_211/
2012 vom 3. August 2012 E. 3.3). Hätte er dies getan, wäre ihm die
Niederlassungsbewilligung gar nicht erteilt worden.
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.
62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

3.4 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist allerdings nur zulässig,
wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (vgl.
[statt vieler] Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1).
Dass dem nicht so sei, macht der Beschwerdeführer zu Recht nur am Rande geltend
(vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift). Er ist gemäss eigenen Angaben zwar seit
seiner Einreise im Wesentlichen dauernd erwerbstätig. Besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zur oder in der
Schweiz, welche ihm allenfalls ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die Achtung
des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verschaffen könnten (vgl. BGE 130 II 281 E.
3.2.1), sind damit aber nicht dargetan. Hinzu kommt, dass seine Ehefrau und
seine Kinder im Kosovo leben, so dass das Familienleben ohne weiteres dort
geführt werden kann. Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo
nicht die gleichen wirtschaftlichen Perspektiven offen stehen wie in der
Schweiz. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21.
Februar 2012, E. 3.4.2).

3.5 Steht dem Beschwerdeführer demzufolge heute kein Anspruch auf ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu, entfällt auch jede Grundlage für
entsprechende Ansprüche seiner Familienmitglieder.

4.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein