Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.285/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_285/2012

Verfügung vom 11. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und,
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1976 geborene nigerianische Staatsangehörige X.________, der sich im Laufe
des Jahres 2006 unter falscher Identität als Asylbewerber in der Schweiz
aufgehalten hatte und im Oktober 2006 ausgeschafft worden war, heiratete am 9.
November 2006 eine um 18 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die
Heirat erhielt er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am
18. Juli 2007 in die Schweiz ein. Am 14. Januar 2011 erging gegen ihn ein
Strafurteil; er wurde wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 20.
Januar 2012 wurde sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
abgelehnt. Dagegen gelangte er mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies der Präsident des
Verwaltungsgerichts das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen bzw. es sei dem Betroffenen zu gestatten, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, mit der Begründung ab, dass die
Beschwerde aussichtslos erscheine, was die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ausschliesse.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März
(Postaufgabe 26. März) 2012, die sich gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 sowie die Vernehmlassung des Amtes für
Migration und Schweizer Ausweise vom 17. Februar 2012 richtet, beantragt
X.________ dem Bundesgericht, der "laufenden Beschwerde sind die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten
bzw. ein Verbleib in der Schweiz bei meiner Ehefrau zu gewähren."

Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die
fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 23. April 2012 nachzureichen.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 8. April 2012 nach. Weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Verfügung vom 27. Februar
2012. Zwar hat der Beschwerdeführer am 8. April 2012, zusammen mit besagter
Verfügung, auch das Endurteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2012
eingereicht, womit dieses die Beschwerde gegen die die Bewilligungsverlängerung
verweigernde Verfügung der kantonalen Ausländerrechtsbehörde vom 20. Januar
2012 abwies. Die Rechtsschrift vom 23. März 2012 enthält weder einen Antrag
noch eine Begründung zu diesem Urteil; vielmehr ist darin ausdrücklich
festgehalten, dass es noch an einem Endurteil fehlt ("obwohl es noch nicht
entschieden hat"). Bei der mithin allein Gegenstand der vorliegenden Beschwerde
bildenden Verfügung vom 27. Februar 2012 handelt es sich um einen
Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen; mit der diesbezüglichen
Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Art. 98 BGG); entsprechende Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift nennt kein
verfassungsmässiges Recht und zeigt nicht auf, inwiefern ein solches verletzt
worden sei. Auf die Beschwerde könnte mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden. Sie erweist sich aber ohnehin als gegenstandslos: Mit dem
am 19. März 2012 gefällten (und mittlerweile dem Beschwerdeführer eröffneten)
Endurteil wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen, und es
bliebe kein Raum für eine vorsorgliche Massnahme, welche die Hängigkeit eines
kantonalen Verfahrens voraussetzte.

2.2 Das gegenstandslos gewordene bundesgerichtliche Verfahren ist mit Verfügung
des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). Es
rechtfertigt sich dabei, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG).

2.3 Die vorliegende Abschreibungsverfügung bleibt ohne Einfluss auf die
Möglichkeit einer allfälligen Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 19. März 2012. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die darin
enthaltene Rechtsmittelbelehrung zu verweisen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller