Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.283/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_283/2012

Urteil vom 27. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
14. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, geb. 1977, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste
Ende 1996 als gut 19-Jähriger in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Dezember 2003 heiratete er in seinem Heimatland
eine Landsfrau, welche seit 1995 (sie war damals 14 Jahre alt) in der Schweiz
lebt und ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Ehepaar hat
zwei Kinder, geboren 2004 und 2007, die ihrerseits die Aufenthaltsbewilligung
haben.
Am 9. Oktober 2006 wies die Ausländerrechtsbehörde des Kantons St. Gallen das
Gesuch von X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Hinweis
auf seine strafrechtlichen Verfehlungen ab (u.a. 2004 Strafbefehl wegen
Raufhandels, Gefängnisstrafe von zwei Monaten bedingt); die
Aufenthaltsbewilligung wurde hingegen verlängert, aber bloss unter den
Bedingungen, dass keine neuen Betreibungen anfielen, bestehende Schulden
getilgt würden und es zu keinen strafrechtlichen Klagen mehr komme. Am 2.
September 2010 wurde X.________ der Gehilfenschaft zu mehrfachem (vollendetem
und versuchtem) Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem
Hausfriedensbruch sowie wegen Hehlerei und Widerhandlung gegen die
Ausländerrechtsgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer
Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 lehnte das Ausländeramt (heute:
Migrationsamt) des Kantons St. Gallen eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zudem wies es ihn aus der Schweiz
weg. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Urteil
vom 14. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die
gegen den Rekursentscheid des Departements vom 9. September 2011 erhobene
Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und
die diesem vorausgehenden Entscheidungen seien aufzuheben; die
Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu belassen bzw. zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Zwar prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; bei der Anfechtung
eines Entscheids über die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise geltend zu
machen.

2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als zulässig, weil er die Verletzung von Art. 33 Abs. 1 und 3,
Art. 62 Abs. 1 lit. b sowie Art. 96 AuG, zudem von Art. 8 EMRK und Art. 9 BV
rüge.
Auf eine bundesgesetzliche, ihm einen Bewilligungsanspruch verschaffende Norm
kann er sich nicht berufen; er ist nicht mit einer Schweizer Bürgerin oder mit
einer hier niedergelassenen Frau verheiratet, sodass Art. 42 oder 43 AuG ausser
Betracht fallen. Die Ehefrau hat, gleich wie die beiden Kinder, bloss die
Aufenthaltsbewilligung, und für die Bewilligungserteilung bzw. Verlängerung ist
Art. 44 AuG massgeblich, woraus sich kein Bewilligungsanspruch ergibt. Frau und
Kinder verfügen über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, was aber Voraussetzung
dafür wäre, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf die beantragte
Bewilligungsverlängerung auf das von Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des
Familienlebens berufen könnte (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1
S. 285 f.). Er scheint weiter einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung aus
dem sich ebenfalls aus Art. 8 EMRK ergebenden Recht auf Achtung des
Privatlebens ableiten zu wollen; dies fällt mangels der hierfür erforderlichen
ganz besonderen persönlichen Verhältnisse (ausgeprägte Integration, vgl. dazu
BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.), die darzulegen der (mehrfach und zuletzt in
ganz erheblichem Masse straffällig gewordene) Beschwerdeführer unterlässt,
ausser Betracht. Unerfindlich bleibt schliesslich, inwiefern Art. 9 BV im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einen Rechtsanspruch verschaffte (s.
dazu namentlich BGE 133 I 185 BGG).

2.3 Da das Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligungsverlängerung nicht in
vertretbarer Weise geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf die
Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde
aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller