Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.27/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_27/2012

Urteil vom 12. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Grosser Rat des Kantons Freiburg,
Staatsrat des Kantons Freiburg,

Etat de Vaud,
Chancellerie d'Etat,
Consiglio di Stato del Cantone Ticino,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Conseil d'Etat de la République et canton de Neuchâtel,
Conseil d'Etat du canton de Genève.

Gegenstand
Gesetz vom 5. Oktober 2011 über den Beitritt des Kantons Freiburg zum
Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf,

Beschwerde gegen das Beitrittsgesetz des Grossen Rats des Kantons Freiburg vom
5. Oktober 2011.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 9. Januar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das am 5. Oktober 2011 vom Grossen Rat des Kantons
Freiburg beschlossene, am 29. November 2011 promulgierte (Publikation im
Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 9. Dezember 2011) Gesetz über den Beitritt
des Kantons Freiburg zum Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von
Hanf.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
bis spätestens am 7. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
einzuzahlen. Am 23. Januar 2012 ersuchte sie um Festsetzung des
Kostenvorschusses auf Fr. 500.--, was der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung am 26. Januar 2012 ablehnte. Einem
diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuch vom 12. Februar 2012 wurde nicht
stattgegeben, und der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Februar
2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27.
Februar 2012 angesetzt.

2.
2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft,
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
Der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des
Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, so setzt er
der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62
Abs. 3 BGG).
Gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG ist die Frist für die Zahlung des Vorschusses
gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der
Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist. Die Beweislast für rechtzeitige Zahlung obliegt der zur
Vorschussleistung verpflichteten Partei.

2.2 Diesen Vorgaben entsprechend wurde die Beschwerdeführerin schon in der
Kostenvorschussverfügung vom 16. Januar 2012 und sodann in der
Nachfristverfügung vom 15. Februar 2012 dahin gehend belehrt, dass der Betrag
innert der Frist in bar zu bezahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse entweder
an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung
eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden
Partei oder ihres Vertreters zu belasten sei. Die Verfügung vom 15. Februar
2012 enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei,
wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet
worden ist; unterbleibe die Einreichung der Bestätigung, ohne dass der
Vorschuss innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben
werde, so trete das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen
Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein.

Der Betrag von Fr. 3'000.-- ist dem Konto der Bundesgerichtskasse erst am 1.
März 2012, nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist für die
Vorschussleistung vom 27. Februar 2012, gutgeschrieben worden. Die
Beschwerdeführerin hat es unterlassen, bis spätestens am 8. März 2012 (innert
zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist) eine Bestätigung über eine allenfalls
früher erfolgte Belastung ihres Kontos bzw. des Kontos des für sie Handelnden
oder sonst wie für frühere Zahlungshandlungen einzureichen. Den Akten lässt
sich nichts entnehmen, woraus sich in anderer Weise die offensichtliche
Rechtzeitigkeit der Zahlung ergeben würde; vielmehr lassen die Unterlagen von
Postfinance darauf schliessen, dass die Überweisung aus dem Konto der
Beschwerdeführerin bzw. eine entsprechende Verrechnung erst am 1. März 2012
erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat den ihr obliegenden Beweis der Einhaltung
der Zahlungs-Nachfrist nicht erbracht.

2.3 Auf die Beschwerde ist wegen Säumnis bei der Vorschussleistung gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller