Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.274/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_274/2012

Urteil vom 8. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
1.  X.________,
2.  Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Abegglen,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
9. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die russische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) hielt sich von Mitte 1998
bis Ende 2003 jeweils im Rahmen von Kurzaufenthalten als Cabarettänzerin in der
Schweiz auf. Am 22. Oktober 2004 heiratete sie den in der Schweiz
niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen A.________ und erhielt
daraufhin zusammen mit ihrer Tochter Y.________ (geb. 1994) im Rahmen des
Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw.
bei der Mutter.
Im Dezember 2005 zog A.________ aus der gemeinsamen Wohnung aus. X.________
konnte später in Erfahrung bringen, dass sich ihr Ehemann in Italien aufhielt,
dessen genauer Aufenthaltsort war ihr jedoch nicht bekannt. Mit Verfügung vom
29. Mai 2006 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die
Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und Y.________. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Juli 2006
gut und erachtete es als verfrüht, auf ein definitives Scheitern der Ehe zu
schliessen. In der Folge wurden für X.________ und Y.________ bis zum 30.
November 2008 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt.

B.
Nachdem X.________ erneut von der Migrationsbehörde befragt worden war und
angab, ihr Ehemann sei nicht zu ihr zurückgekehrt und sie wisse nicht, wo er
sich aufhalte, verfügte die Migrationsbehörde am 3. November 2011 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und Y.________
und wies die beiden per 31. Januar 2012 aus der Schweiz weg. Die dagegen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2012
beantragen X.________ (Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführerin
2) , Ziffern 1 und 2 des Urteils des Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
vom 9. Februar 2012 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführerinnen zu verlängern respektive neu zu erteilen, eventualiter
das Dossier zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des
Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Eingabe vom 28. März
2012 und 12. April 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen
ein. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 nahmen sie Stellung zu den
Vernehmlassungsantworten.

D.
Mit Verfügung vom 27. März 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die
betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch
auf die Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich
gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E.
1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die Beschwerdeführerin 1, die formell
immer noch mit einem EU-Bürger verheiratet ist, macht einen nachehelichen
Härtefall geltend (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]); auf den gleichen Anspruchsgrund
beruft sich auch die Beschwerdeführerin 2.

2.
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige
einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr
Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit u.a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie,
die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs.
2 lit. a Anhang I FZA).

2.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat als Ehegattin eines EU-Bürgers gestützt auf
das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen Anspruch auf die widerrufene
Bewilligung, solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art.
3 Anhang I FZA; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Rec. 1985
S. 567; BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Dieses Recht steht indessen unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.); fehlt der
Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch)
dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der
Anspruch dahin (Urteil 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen, zur
Publikation vorgesehen). Die Verlängerung der abgeleiteten Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortbestehens der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) i.V.m.
Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen
Bedingung) verweigert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Urteil 2C_65
/2012 vom 22. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

2.1.1. Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit dem Dezember 2005 von ihrem Gatten
getrennt. Konnte in einer Anfangsphase allenfalls noch davon ausgegangen
werden, dass die Eheleute wieder zusammenfinden würden, war dies bei Erlass der
Verfügung durch das Amt für Migration und Schweizer Ausweise am 3. November
2011 seit mehreren Jahren nicht mehr der Fall. Die Beschwerdeführerinnen
berufen sich denn auch zu Recht nicht auf Art. 7 lit. d FZA.

2.1.2. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). Da EU-Bürger und
ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden
dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 FZA), kann
sich die Beschwerdeführerin 1 - losgelöst von der Bewilligungssituation ihres
Gatten - auf diese Bestimmung berufen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind
indessen unbestrittenermassen schon deshalb nicht gegeben, weil sich die
Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann gemäss den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach weniger als drei Jahren Ehedauer
getrennt haben.

2.1.3. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz auch zu
Recht einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
verneint: Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, falls wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Entscheidend ist dabei, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen
ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu
gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr
vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 mit Hinweis). Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.
42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein müssen (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 sowie Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E.
4.2.1).

2.1.4. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführerin 1 sei die
Rückkehr nach Russland zumutbar. Sie habe dort die ersten 30 Jahre ihres Lebens
verbracht, die Schule besucht und eine Lehre als Krankenpflegerin absolviert.
Kultur und Sprache seien ihr somit bestens bekannt und auch beruflich werde sie
sich wieder eingliedern können. Sie habe den Kontakt zu ihren Eltern aufrecht
erhalten, weshalb sie an bestehende Beziehungen werde anknüpfen können. Im
Alter von erst 37 Jahren werde es ihr auch möglich sein, sich gesellschaftlich
wieder zu integrieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit
den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist und es ihr möglich
sein wird, in Russland, wo sie aufgewachsen ist und ihre Eltern leben, wieder
Fuss zu fassen. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihrem
Aufenthalt in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging und sich in der
Schweiz entsprechend integriert hat, noch die allgemeinen wirtschaftlichen
weniger günstigen Verhältnisse im Heimatland vermögen einen nachehelichen
Härtefall zu begründen.

2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden, in Anlehnung an die
Rechtsprechung des EuGH, auch die Stiefkinder von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA erfasst (BGE 136 II 65 E. 3 und 4 S. 70 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 ist
noch nicht 21 Jahre alt, weshalb die Bestimmungen des FZA Anwendung finden.

2.2.1. Entsprechend dem bereits betreffend die Beschwerdeführerin 1
Ausgeführten (vgl. E. 2.1) ist auch in Bezug auf die Kinder oder Stiefkinder
eines EU-Staatsangehörigen nach dem Freizügigkeitsabkommen der Familiennachzug
nicht vorbehaltlos zulässig. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA regelt in erster Linie
das Recht, beim EU-Staatsangehörigen Wohnung zu nehmen. Analog zu den
Ausführungen betreffend die Beschwerdeführerin 1 steht daher auch der
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 2 unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs und fällt dahin, wenn der Wille zu einem gemeinsamen
Zusammenleben fehlt und die Berufung auf das Verhältnis zum (Stief-) Vater
ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu
umgehen. Nachdem sich vorliegend der Stiefvater der Beschwerdeführerin 2
unbestrittenermassen seit mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz aufhält,
fällt der aus seinem Aufenthaltsanspruch (aufgrund des FZA) abgeleitete
Anspruch der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich ohne Weiteres dahin. Die
Beschwerdeführerinnen berufen sich denn auch nicht auf Ansprüche aus dem
Freizügigkeitsabkommen.

2.2.2. Zu prüfen bleibt damit auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, ob
die Vorinstanz zu Recht einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG verneint hat. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin 2 sei
eine Rückkehr nach Russland zumutbar, dort habe sie die ersten 11 Jahre ihres
Lebens und auch die ersten Schuljahre verbracht. Zudem habe sie mehrfach
zusammen mit ihrer Mutter die Grosseltern in der Heimat besucht. Sie habe somit
Kenntnisse von Kultur und Sprache. Sie werde an bestehende Kontakte anknüpfen
können, da sie in Russland ihre Grosseltern kenne und auch ihre Mutter mit ihr
zurückreisen werde. In ihrem jungen Alter werde sie sich nach anfänglichen
Schwierigkeiten schnell wieder in die heimatlichen Verhältnisse eingliedern
können. Diese Ausführungen überzeugen und den Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen ist nichts zu entnehmen, was die Einschätzungen der
Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Wie für ihre Mutter mag auch für
die Beschwerdeführerin 2 das Leben in der Schweiz einfacher und eine Ausreise
mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, eine starke Gefährdung ihrer
Wiedereingliederung im Herkunftsland ist damit jedoch nicht dargetan.

3.
Ferner ist die Rüge, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, unbegründet. Es trifft zu,
dass die Vorinstanz in einem ersten Entscheid im Jahre 2006 es als verfrüht
erachtete, von einem definitiven Scheitern der Ehe auszugehen, und dass sich
die Beschwerdeführerinnen in der Folge über drei Jahre weiter in der Schweiz
aufhalten konnten. Daraus können die Beschwerdeführerinnen mit Blick auf den
von ihnen angerufenen Schutz berechtigten Vertrauens jedoch nichts ableiten. Im
Gegenteil: Die vorübergehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen diente
gerade dazu, den Betroffenen Gelegenheit zu einer allfälligen Wiedervereinigung
zu geben und erst nach einer Trennung von einer gewissen Dauer und aufgrund
klarer und unzweideutiger Verhältnisse auf einen Rechtsmissbrauch zu
schliessen. Ihrer erneuten Beurteilung haben die Vorinstanzen sodann zu Recht
die aktuelle Situation zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Behörden durch die Neubeurteilung nach drei Jahren den Grundsatz von Treu und
Glauben verletzt haben sollten, nachdem vom Verwaltungsgericht im ersten
Entscheid ausdrücklich festgehalten worden war, die weitere
Aufenthaltsberechtigung sei erneut zu überprüfen, falls sich die gegenwärtige
Situation nach geraumer Zeit nicht massgeblich geändert haben sollte. Diese
Voraussetzung war eindeutig erfüllt, als die Ehe nach drei Jahren (weiterhin)
nur noch formell bestand und unbestrittenermassen definitiv gescheitert war.

4.
Soweit mit dem vorinstanzlichen Urteil eine sogenannte Härtefallbewilligung
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verweigert wurde, wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Rechtsanspruchs unzulässig (BGE
137 I 128 E. 2 S. 129 f.; vgl. auch Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Die
Beschwerdeführerinnen haben sich denn auch zu Recht nicht auf diese Bestimmung
berufen.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zur
Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihrem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen wird bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Departement des Innern des
Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben