Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.270/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_270/2012

Urteil vom 1. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Stadt Solothurn, Einwohnerdienste,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für Gemeinden AGEM des Kantons Solothurn,

Gemeinde A.________.

Gegenstand
Wohnsitz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
9. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1981 und unverheiratet, ist schriftenpolizeilich in
A.________/SG angemeldet. Mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als
Assistenzzahnarzt in einer Zahnarztpraxis in B.________/BE tätig, beläuft sich
sein Arbeitspensum auf 80 Prozent. Aufgrund seiner Berufstätigkeit im Kanton
Bern meldete er sich anfänglich in C.________/SO, später in D.________/SO als
Wochenaufenthalter an, wozu er einen Heimatausweis hinterlegte. Im Oktober 2010
zog X.________ nach Solothurn. Er bezog eine unbefristet angemietete,
unmöblierte Vier-Zimmer-Wohnung, die er sich mit einer Mitbewohnerin teilte. Am
22. Dezember 2010 ersuchte X.________ den Einwohnerdienst der Stadt Solothurn
um Eintragung als Wochenaufenthalter. Er machte im Wesentlichen geltend, sein
Wohnsitz befinde sich weiterhin in A.________/SG, wohin er mindestens einmal
pro Woche zurückkehre. Dort wohne er zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder
in der mütterlichen Stockwerkeinheit.

B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011, datiert auf den 28. März 2011, stellte der
Einwohnerdienst der Stadt Solothurn fest, der Lebensmittelpunkt und somit
Wohnsitz von X.________ befinde sich seit dem 1. Oktober 2010 in Solothurn. Er
wurde aufgefordert, sich in A.________/SG ordnungsgemäss abzumelden und den
Heimatschein nachzureichen. X.________ erhob Beschwerde an die
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn. Diese bestätigte am 27. Mai 2011 die
angefochtene Verfügung, ebenso wie nachher das Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons Solothurn, welches am 29. September 2011 das gegen den Entscheid der
Beschwerdekommission gerichtete Rechtsmittel abwies. X.________ zog den
Entscheid des Departements am 22. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn weiter. Dieses erkannte mit Entscheid vom 9. Februar 2012 auf
Beschwerdeabweisung und stellte fest, der Wohnsitz X.________s befinde sich
seit dem 1. Oktober 2010 in Solothurn.

C.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 an das Bundesgericht beantragt X.________
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass ihm in Solothurn der Status als Wochenaufenthalter zukomme.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons Solothurn, handelnd durch das Amt für Gemeinden des Kantons
Solothurn, und die Stadt Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeinde
A.________/SG reicht keine Stellungnahme ein. X.________ (hiernach: der
Beschwerdeführer) nimmt in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 23.
Juni 2012 abschliessend Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1).

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um den (End-)Entscheid einer
letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts, der beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, 90 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Sache ist materiell einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III
385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in
jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02)
bezweckt u. a. die Vereinheitlichung von Begriffen wie "Niederlassung" und
"Aufenthalt" (Urteil 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3, in: ZBl 113/2012
S. 543). Die Anwendung des kantonalen Personenregisterrechts, das auf den
harmonisierten bundesrechtlichen Vorgaben beruht, prüft das Bundesgericht
demnach mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte
(vgl. zur ähnlichen Konstellation im Bereich der Harmonisierung des
Steuerrechts Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 1.3).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil an sich den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51;
137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei
aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.1 S. 170, 217 E. 2.2 f. S. 220; 136 V
362 E. 3.2 f. S. 364 f.). Beweismittel, die der Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht vorlegt, müssen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten
unbeachtlich bleiben.

2.
2.1 Die Begriffe "Niederlassungs-" bzw. "Aufenthaltsgemeinde" gemäss Art. 3
lit. a und b RHG beruhen auf der Begriffsbestimmung des ZGB und der bisherigen
Praxis von Kantonen und Gemeinden (Botschaft vom 23. November 2005 zur
Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, insb. 457; Urteile
2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2 [Kanton Neuenburg]; 2C_413/2011 vom 13.
April 2012 E. 3.1 [Kanton Freiburg]; 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3
f. [Kanton Zürich]). Das öffentliche Recht kann den Wohnsitzbegriff in seinem
Bereich autonom bestimmen (BGE 137 II 122 E. 3.5 S. 125). Der hier massgebende
§ 5 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [des Kantons Solothurn] vom 16. Februar 1992
(GG/SO; BGS 131.1) verweist lediglich auf das Zivilrecht, d. h. Art. 23 ff.
ZGB. Mit Blick auf die zitierten bundesrechtlichen Vorgaben ist über den
Normtext von § 5 Abs. 1 GG/SO hinaus die Praxis in verwandten Sachbereichen
heranzuziehen, so namentlich jene zum Steuerrecht (Urteil 2C_919/2011 vom 9.
Februar 2012 E. 3.2).

2.2 Einen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs.
1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz,
befindet sich im interkantonalen Verhältnis das (Haupt-)Steuerdomizil dort, wo
faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt
("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 129 E. 4.1 S. 36;
125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293; zum Ganzen Urteil 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 4.1). Im internationalen Verhältnis ist darüber hinaus Art.
24 Abs. 1 ZGB ("rémanence du domicile") analog anwendbar (BGE 138 II 300 E. 3.3
S. 306; Urteil 2C_452/2012 / 2C_453/2012 vom 7. November 2012 E. 4.3).

2.3 Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt)
und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner
Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den
Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen (BGE
137 II 122 E. 3.6 S. 126; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 135 I 233 E. 5.1 S.
249). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine
Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige
Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, in: RDAF
2011 II 127, StE 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3).
Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt nichts an, ist der Wohnsitz doch
insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, wo
bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt
werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin
dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der
Person in diese Richtung zielt (BGE 132 I 29 E. 4.1 f. S. 35 f.; Urteile 2C_919
/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2; 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 3.1).

2.4 Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im
Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum
Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft
jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist,
keine leitende Stellung einnimmt und täglich ("Pendler") oder regelmässig an
den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (BGE 132
I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2;
2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 3.2; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1).
Dasselbe gilt an sich, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt. Da
die Bindung zur elterlichen Familie herkömmlicherweise freier ausfällt als jene
unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen. Selbst bei
allwöchentlicher Rückkehr zu den Eltern oder Geschwistern können die
Beziehungen der unverheirateten Person zum Arbeitsort überwiegen. Zu denken ist
an Konstellationen, in welchen die betreffende Person sich am Arbeitsort eine
unmöbliert angemietete Wohnung hält, am Arbeitsort ein Konkubinat führt oder
über einen namhaften Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Demzufolge ist in
einem solchen Fall zu untersuchen, ob - über die familiären Bande
hinausreichend - weitere Beziehungen ersichtlich sind, die für ein Übergewicht
der Bindungen zu einem der beiden oder mehreren Orte sprechen. Eine wesentliche
Rolle kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der Person zu (BGE
125 I 54 E. 2b/bb S. 57; nun auch 138 II 300 E. 3.6.2 S. 309).

2.5 Die Beziehungen unverheirateter Personen zur elterlichen Familie sind
praxisgemäss dann nicht mehr hinreichend ausgeprägt, um den Lebensmittelpunkt
am Familienort aufrechtzuerhalten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr
überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben
Ort aufhält (Urteile 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; 2C_918/2011 vom 12.
April 2012 E. 3.2 a. E.; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1). Liegt
zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche
Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw.
des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann
dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig,
mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit
welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie
andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der
Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen am
Familienort, obliegt dem Kanton oder der Gemeinde des Arbeits- oder
Wochenaufenthaltsortes ein weiterer Beweis. Sie haben nun nachzuweisen, dass
die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und allenfalls persönlichen
Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteil 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1
mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher
Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, der unverheiratete, dreissigjährige
Beschwerdeführer gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und habe im
Oktober 2010 in Solothurn eine unmöblierte Wohnung bezogen. Gestützt darauf
hält sie die natürliche Vermutung für gegeben, dass der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers in Solothurn liege. Dies lässt der Beschwerdeführer
weitgehend unbestritten, wenn er auch geltend macht, es treffe nicht zu, dass
er die Wohnung selbst möbliert habe. Wohl habe er Einzelteile wie etwa sein
Bett und seine Teppiche eingebracht, doch sei die Wohnung im Übrigen von seiner
Mitbewohnerin eingerichtet worden. Dies vermag die Vermutungsbasis freilich
nicht zu erschüttern (E. 2.5). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich
um eine unmöbliert angemietete Vier-Zimmer-Wohnung handle, bleibt unbestritten
und erfolgte willkürfrei. Ebenso frei von Willkür konnte die Vorinstanz die
natürliche Vermutung für gegeben erachten. Lebensmittelpunkt und Wohnsitz
befinden sich insoweit in Solothurn.

3.2 Der Gegenbeweis setzt allem voran voraus, dass die betreffende
unverheiratete Person regelmässig, aber mindestens einmal wöchentlich an den
Familienort zurückkehrt. Die Vorinstanz hält dazu namentlich fest, der
Beschwerdeführer sei in St. Gallen aufgewachsen. Seine Mutter lebe nunmehr in
A.________/SG, wo nun auch der Beschwerdeführer schriftenpolizeilich gemeldet
sei. Dieser Ort befinde sich unweit von St. Gallen. Die Mutter nehme die
regelmässige Hilfe ihrer beiden Kinder in Anspruch; diese unterstützen sie in
allen persönlichen Belangen. Sie seien anscheinend ihre einzigen Verwandten in
der Schweiz. Der Beschwerdeführer besitze ein gültiges Generalabonnement und
könne verschiedene Auszüge vorlegen, aus welchen hervorgehe, dass in St. Gallen
von seinem Konto Barbezüge getätigt worden seien. Weiter berücksichtigt die
Vorinstanz die mitgereichten Einzahlungsscheine und die zugehörigen
Einzahlungen, die in St. Gallen erfolgten, Arztbesuche und nimmt Bezug auf die
CD mit Fotosujets aus der Ostschweiz.
In Würdigung der Beweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, die angeblich
regelmässige, zumindest einmal pro Woche zurückgelegte Reise von Solothurn nach
A.________/SG sei dennoch nicht hinreichend bewiesen. Die gerichtliche
Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus
ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen sind Tatfragen (BGE 133 V 477 E.
6.1 S. 485; 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 4.3). Als solche unterliegen sie vor Bundesgericht faktisch
einer auf Willkür beschränkten Kognition (E. 1.5 hiervor). Der Beschwerdeführer
beruft sich in seiner Kritik auf die Unterinstanz, die festgestellt hatte, die
regelmässige Rückkehr erscheine als glaubhaft. Er legt, gesondert für den
Zeitraum vor und nach der Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz, in
grösserem Ausmass Belege, Fotos, Videoaufnahmen vor, welche die Präsenz im Raum
St. Gallen darlegen sollen. Soweit die ins Recht gelegten Tatsachen und
Beweismittel vor dem Novenverbot überhaupt standhalten (Art. 99 Abs. 1 BGG; E.
1.6 hiervor), erlauben sie keinen zwingenden Schluss auf eine über weite
Strecken geübte, zumindest einmalige Heimkehr pro Woche. Selbst wenn mit dem
Beschwerdeführer berücksichtigt wird, dass er erst aufgrund der
Rechtsmittelverfahren begonnen habe, seinen Aufenthalt in der Ostschweiz
systematisch zu dokumentieren, lässt dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung
nicht als qualifiziert unrichtig im Sinne des Willkürbegriffs erscheinen (statt
vieler BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweis; Urteil 2D_49/2011 vom 25. September
2012 E. 9.3 a. E.). Erforderlich wäre der Nachweis dessen, dass die betreffende
Person konsequent, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in die bisherige Heimat
reist. Die weitgehend appellatorische Kritik des Beschwerdeführers vermag den
von der Vorinstanz gezogenen Schluss nicht als geradezu willkürlich erscheinen
zu lassen. Wie es sich mit Dauer und Häufigkeit der Rückkehr verhält, kann
letztlich ohnehin offenbleiben, nachdem die weiteren qualifizierenden
Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind.

3.3 Wie auch die Vorinstanz festhält, scheinen die beiden Söhne die einzigen
Verwandten der Mutter in der Schweiz zu sein. Ihre fremdländische Herkunft,
verbunden mit eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache, erforderten
eine gewisse Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Nach der
Vorinstanz rechtfertigt dies allein keine Verlegung des Wohnsitzes zurück nach
A.________/SG, könnten diese Arbeiten doch durchaus auch von Solothurn aus
geleistet werden. Unter Willkürgesichtspunkten ist dies nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er seit längerer Zeit mit
Heimatausweisen in verschiedenen Orten als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Im
Umkehrschluss kann daraus abgeleitet werden, dass die Mutter weitgehend auf
eigenen Füssen steht, insbesondere weder pflegebedürftig ist noch auf andere
Weise besonders starker Unterstützung bedarf. Beschränkt sich die Hilfeleistung
nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf das Erledigen des Schriftverkehrs,
auf Behördengänge, Kontakte mit dem Anwalt und dergleichen, ist es nicht
willkürlich, vom Fehlen einer besonders engen Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Mutter auszugehen. Die Hilfestellung beim
Bewältigen des Papierverkehrs der Eltern kann als üblich und sozialadäquat
bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, seine Mutter und er
teilten gewisse Freizeitaktivitäten, hätten denselben Bekanntenkreis oder
verbrächten Reisen oder Ferien miteinander. Die vorinstanzliche Würdigung,
wonach zwischen ihnen keine besonders enge Beziehung im Sinne der
Rechtsprechung vorliege, ist nicht offensichtlich unrichtig.

3.4 Was die persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des
Beschwerdeführers im Raum St. Gallen betrifft, ist der angefochtene Entscheid
auch insofern willkürfrei zustande gekommen. Das soziale Netz des
Beschwerdeführers ist, wie er selbst einräumt, recht überschaubar, jedenfalls
nicht durch einen breiten Kreis von nahestehenden Personen geprägt. Die
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei im Kanton St. Gallen ist nicht von
überdurchschnittlich zeitraubenden politischen Aktivitäten begleitet, zumal die
Wahl ins Kantonsparlament misslang. Nicht unüblich ist, den Hausarzt, Zahnarzt,
den Versicherungsberater usw., zu dem ein langjähriges Vertrauensverhältnis
besteht, nach Möglichkeit beizubehalten. Was schliesslich die Mitbewohnerin in
der Vier-Zimmer-Wohnung anbelangt, hat auch die Vorinstanz ein Konkubinat nicht
für zwingend gegeben erachtet, sondern die Frage offenlassen dürfen. Nach dem
Gesagten kommt diesem Aspekt hier keine Bedeutung zu.

3.5 Insgesamt stellen sich die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Ostschweiz
zwar als erheblich, nicht jedoch als derart eng dar, wie dies die
Rechtsprechung verlangt. Sie gehen nicht spürbar über jene Verbundenheit
hinaus, die eine unverheiratete Person, die ihre Wochenenden und die Freizeit
mit einer gewissen Regelmässigkeit am Wohnort der Eltern oder eines Elternteils
verbringt, üblicherweise für den Ort der Kindheit oder Jugend empfindet. Der
angefochtene Entscheid ist haltbar und bundesrechtskonform, was zur Abweisung
der Beschwerde führt.

4.
Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der Stadt
Solothurn, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Gemeinde A.________/SG und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher