Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.26/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_26/2012

Urteil vom 8. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Steuerverwaltung des Kantons Uri,
Haus Winterberg, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Steuerdomizil 2008 (Doppelbesteuerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 16. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Der ledige X.________, geboren 1963, lebt seit Januar 1983 als
Wochenaufenthalter in der Stadt Zürich. Seit Mitte Februar 1999 hat er an der
Y.________strasse eine selbst möblierte 1,5-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'023.--
(inkl. Nebenkosten) gemietet, die er alleine bewohnt. Er verfügt dort über
einen Telefon-Festnetzanschluss und hält sich eine Katze. Seit dem 1. Januar
2008 arbeitet X.________ mit sehr unregelmässigen Arbeitszeiten als Flight
Attendant bei der Z.________ Ltd. Seine Schriften hat er in A.________/UR
deponiert, wo er aufgewachsen ist und seine betagten Eltern leben. Die Freizeit
verbringt er häufig bei diesen, wo ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht
und sein Bruder in der Nähe wohnt. X.________ pflegt in A.________/UR Kontakte
zu seinen ehemaligen Schulkollegen und Jugendfreunden. Örtlichen Vereinen
gehört er nicht an; er bekleidet dort auch keine öffentlichen Ämter.

B.
Nachdem X.________ den Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes am 25. März 2008 ausgefüllt und ihn das Steueramt Zürich am 4.
August 2008 befragt hatte, beanspruchte dieses am 23. Februar 2009 ab dem 1.
Januar 2008 die Steuerhoheit über ihn. Eine Einsprache, einen Rekurs bzw. eine
Beschwerde hiergegen wiesen das Kantonale Steueramt Zürich am 6. Januar 2010,
das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 17. Mai 2011 und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 16. November 2011 ab. Die jeweiligen
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege blieben ebenfalls erfolglos. Sämtliche
Instanzen hielten sich an die natürliche Vermutung, dass bei einer im
fraglichen Zeitpunkt 45-jährigen, ledigen Person nach über zwanzigjährigem
Wochenaufenthalt grundsätzlich der Wohn- und Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil
zu gelten hat.

C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich aufzuheben und A.________/UR als Hauptsteuerdomizil zu
bezeichnen. Er rügt sinngemäss eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots
(Art. 127 Abs. 3 BV).

Das Kantonale Steueramt Zürich sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach
Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Beschwerde abzuweisen. Das
Amt für Steuern des Kantons Uri hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu
lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die
Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden darf. Gegen den entsprechenden kantonal letztinstanzlichen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Feststellung der
Steuerpflicht ab 1. Januar 2008 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf
die grundsätzlich frist- und formgerecht (vgl. aber E. 1.4) eingereichte
Eingabe des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten.

1.2 Die bereits rechtskräftige Veranlagung des Kantons Uri für die
Steuerperiode 2008 kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde mit angefochten
werden (Art. 100 Abs. 5 BGG, vgl. zum OG noch BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 147),
obwohl sie kein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG bildet (BGE 133 I 300 E. 2.4 S.
307). Zwar prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, ob eine unangefochten
gebliebene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung
verletzt, doch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass
wer eine Doppelbesteuerungsbeschwerde einreicht, nicht in zwei Kantonen Steuern
bezahlen will. Dringt der Betroffene mit seinem Antrag, im einen Kanton nicht
steuerpflichtig zu sein, nicht durch, ist deshalb zumindest bei
Laienbeschwerden anzunehmen, dass er in diesem Fall auch mit einer allenfalls
bereits erfolgten Veranlagung im anderen Kanton nicht einverstanden ist. Aus
diesem Grund ist vorliegend der Kanton Uri ebenfalls Beschwerdegegner (Urteil
2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.2). Anders würde es sich nur verhalten,
wenn keine Klarheit darüber bestünde, ob seinerseits überhaupt eine Verfügung
ergangen ist (Urteil 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2).

1.3 Auch auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung wird verlangt,
dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen wurde
(Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Daraus ergibt sich, dass
gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig sind
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); von
deren Sachverhaltsermittlung kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 1.3).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Das Bundesgericht prüft die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine
entsprechende Rüge erhoben und substanziiert begründet wird (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt
den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur sehr beschränkt, weshalb darauf
teilweise nicht einzutreten ist.

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 134 I 303 E.
2.1 S. 306 f.; 133 I 308 E. 2.1 S. 311; 132 I 29 E. 2.1 S. 31 f.; 131 I 285 E.
2.1 S. 286; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil
des Beschwerdeführers ab der Steuerperiode 2008 vom Kanton Zürich beansprucht.
Für diese ist er bereits im Kanton Uri veranlagt worden, wo bisher sein
Hauptsteuerdomizil lag. Das beanstandete Vorgehen der Zürcher Steuerbehörde
führt daher in der Steuerperiode 2008 zu einer aktuellen Doppelbesteuerung.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbstätigen Person der Ort, an dem sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR
642.11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S.
293). Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände und nicht nach den Wünschen des Betroffenen. Auf die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist
nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind
oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende
Bedeutung zu; sie sind lediglich äussere Merkmale, die ein Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, falls weitere Umstände hierfür
sprechen (statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Wenn sich eine Person
abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, bestimmt sich der steuerrechtliche
Wohnsitz danach, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei
unselbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen handelt es sich dabei
gewöhnlich um den Ort, an dem sie sich für längere oder unbestimmte Zeit
aufhalten, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck
des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte
die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, muss jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall ermittelt werden (BGE 132 I
29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).

3.2 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbstständig erwerbstätig sind und täglich
oder zumindest an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren.
Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit des Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält
(BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f. mit Hinweisen). Diese Praxis findet auch
auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und
Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die
Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des
Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt
werden kann, besonders streng gehandhabt; dies, weil die Bindung zur
elterlichen Familie in der Regel lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei
ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Übergewicht
der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der
Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am
Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige
allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die
Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann der Fall sein,
wenn die Betroffenen sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder
dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Ein
spezielles Gewicht kommt dabei zudem der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem
Alter des Steuerpflichtigen zu (BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 56 f. je mit
Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis nimmt an, dass dessen Beziehungen zur
elterlichen Familie regelmässig dann nicht mehr so stark sind, wenn er das 30.
Altersjahr überschritten hat, oder sich seit mehr als fünf Jahren
ununterbrochen am selben Ort aufhält (Urteil 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010
E. 2.2 in fine mit Hinweis).
3.3
3.3.1 Der Umstand, dass der unverheiratete, im fraglichen Jahr 2008 45-jährige
Steuerpflichtige vom Ort aus, an dem er sich während der Woche aufhält, einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet vorliegend die
natürliche Vermutung, dass er dort sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese kann er
nach dem Dargelegten entkräften, falls er regelmässig, mindestens ein Mal pro
Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus
bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche
und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der
Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die
Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder
Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und
allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteil 2C_397/2010
vom 6. Dezember 2010 E. 2.3).
3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer für die
Steuerperiode 2008 nicht nachzuweisen, dass er regelmässig an den Familienort
zurückkehrte und zu diesem Ort besondere familiäre und gesellschaftliche
Beziehungen unterhielt, welche geeignet gewesen wären, die natürliche Vermutung
zu widerlegen, dass sein Steuerdomizil am Wochenaufenthalts- oder Arbeitsort
liegt. Dem ist zuzustimmen: Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Rückkehr
an den Wohnort der Eltern im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben. Im
Fragebogen vom 25. März 2008 unterstrich er bei der Frage, "wie häufig
verbringen Sie die Wochenenden und ihre Freizeit an Ihrem Wohnort", die
vorgedruckte Antwort "wöchentlich". Anlässlich der mündlichen Befragung vom 4.
August 2008 gab er bezüglich seiner Rückkehrgewohnheiten jedoch an, er
verbringe durchschnittlich 2-3 Wochenenden pro Monat in A.________/UR und 1-2
Wochenenden in Zürich. Obschon dem Beschwerdeführer die Bedeutung dieses
Gesichtspunkts im Laufe des Verfahrens klar geworden sein musste, unterliess er
es, über seine Fahrten nach A.________/UR irgendwelche Belege bereit zu halten
oder einzureichen. Damit kann - jedenfalls für die hier massgebende
Steuerperiode 2008 - eine regelmässige Rückkehr an den Wohnort der Eltern nicht
als erstellt gelten. Auch wenn er in letzter Zeit wegen des schlechten
Gesundheitszustands des Vaters häufiger nach A.________/UR zurückgekehrt sein
sollte, vermag sich dies nicht auf die hier massgebende Steuerperiode 2008
auszuwirken.

4.
Der Beschwerdeführer nimmt zu Unrecht an, dass ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren gewesen wäre: Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
haben Personen, die nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel
verfügen und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
BV). Die unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer von den
Vorinstanzen verweigert worden, weil er zu seinen Einkommensverhältnissen nur
sehr selektiv Angaben gemacht hatte und insbesondere nicht bereit gewesen war,
seine Vermögensverhältnisse (abgesehen von den behaupteten Schulden) zu
belegen. Da ungeachtet des erzielten Einkommens keine prozessuale Bedürftigkeit
vorliegt, wenn eine rechtssuchende Person über erhebliche Vermögenswerte
verfügt (Urteil 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011), war die Offenlegung des genauen
Standes des Kontos des Beschwerdeführers bei seiner Bank unabdingbar. Nachdem
er hierzu nicht bereit war, durften die Vorinstanzen ihm die unentgeltliche
Rechtspflege verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen. Zwar unterbreitet der
Beschwerdeführer diesbezüglich neue Beweismittel (wobei fraglich erscheint, ob
diese überhaupt zulässig wären, vgl. E. 1.3), doch unterlässt er es weiterhin,
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu
belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb auch für das
vorliegende Verfahren abzuweisen. Im Übrigen hätten seine Begehren als
offensichtlich aussichtslos zu gelten (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135
f. mit Hinweisen), auch aus diesem Grund wäre seinem Gesuch nicht zu
entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5.
5.1 Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich ist unbegründet und abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers befand sich ab dem 1. Januar 2008 in der Stadt Zürich.
Dementsprechend erweist sich umgekehrt die Beschwerde gegenüber dem Kanton Uri
als begründet; sie ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird,
und die entsprechende Veranlagung vom 18. März 2011 für die Steuerperiode 2008
aufzuheben.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten dem mit seinem Antrag
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

1.2 Die Beschwerde gegen den Kanton Uri wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Veranlagung vom 18. März 2011 für die Steuerperiode
2008 wird aufgehoben.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni