Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.268/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_268/2012

Urteil vom 23. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

gegen

Ausländeramt des Kantons Schaffhausen, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
17. Februar 2012.

Erwägungen:

1.
Der rumänische Staatsangehörige X.________, geb. 1977, reiste am 9. Juli 2005
in die Schweiz ein, wo er am 13. Juli 2005 eine Schweizer Bürgerin heiratete.
Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zuletzt
bis zum 12. Juli 2008 verlängert. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde am 1.
April 2007 aufgegeben. Gestützt auf diesen Umstand verfügte das Migrationsamt
des Kantons Schaffhausen am 18. Dezember 2007, die Aufenthaltsbewilligung werde
nicht verlängert; zugleich ordnete es die Wegweisung aus dem Kanton
Schaffhausen an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 13. Mai 2008 ab; zudem
wurde eine neue Frist zur Ausreise (aus der Schweiz) angesetzt. Mit Entscheid
vom 17. Februar 2012 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen
den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
abzusehen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Die Aufenthaltsbewilligung ist durch
Zeitablauf am 12. Juli 2008 erloschen. Streitig ist nicht der Widerruf, sondern
die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss gezielt auf die für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen.
Obwohl das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen), beschlägt die der
Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht auch die
Eintretensvoraussetzungen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht ohne
Weiteres feststeht (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S.
251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen
Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines Anspruchs muss in
vertretbarer Weise geltend gemacht werden.

2.2 Ein Bewilligungsanspruch liesse sich zunächst aus dem Umstand ableiten,
dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist bzw.
zumindest bis vor Kurzem verheiratet war. Das Obergericht hat sowohl anhand des
alten (Art. 7 ANAG; E. 3 des angefochtenen Entscheids) wie auch des neuen
Rechts (namentlich Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; E.
4 des angefochtenen Entscheids) geprüft, ob dem Beschwerdeführer die
Bewilligung unter diesem Aspekt zu verlängern wäre. Die Beschwerdeschrift lässt
eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu einer
Anspruchsbewilligung nach Landesrecht vermissen, und es fehlt diesbezüglich an
einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung. Was E. 5
des angefochtenen Entscheids betrifft, geht es um eine Bewilligungserteilung
nach freiem Ermessen; diesbezüglich fehlt es an einem Rechtsanspruch und ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von vornherein
unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, das Bestehen eines
Bewilligungsanspruchs nach Landesrecht in vertretbarer Weise geltend zu machen
bzw. aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern das Obergericht mit der Anwendung der
landesrechtlichen Anspruchsnormen schweizerisches Recht verletzt habe.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Es stellt sich
die Frage, ob er sich auf die Anspruchsbestimmungen des Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann, das
gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Freizügigkeitsabkommen im
Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien als
Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (Protokoll II;
SR 0.142.112.681.1) seit 1. Juni 2009 grundsätzlich auf bulgarische und
rumänische Staatsangehörige zur Anwendung kommt. Diese unterstehen zwar heute
noch den Übergangsmassnahmen (namentlich hinsichtlich Kontingentierung und
Inländervorrang) gemäss den durch Art. 2 des Protokolls eingefügten Art. 10
Abs. 1b und Abs. 2b FZA, deren Anwendbarkeit bis zum 31. Mai 2014 verlängert
worden ist (diesbezügliche Mitteilung der Schweiz vom 27. Mai 2011 an den durch
das Freizügigkeitsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz -EU [AS
2011 4127]). Dies ändert nichts am grundsätzlichen Bestehen eines den Weg zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnenden
Bewilligungsanspruchs (Urteil 2C_217/2009 vom 11. September 2009 E. 1.3). In
dieser Hinsicht wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an sich zulässig.
2.3.2 Das Obergericht hat auf die Problematik allerdings nur unter dem Aspekt
Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien über keine
Aufenthaltsbewilligung mehr verfügte, so dass jedenfalls nicht von einer
automatischen Verlängerung der Bewilligung nach diesem Abkommen bzw. dem
Protokoll II auszugehen sei und folglich der Anspruch auf Bewilligung gestützt
auf die Ehe mit einer Schweizerin materiell geprüft werden müsse. Stellen würde
sich allerdings zusätzlich die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers,
der offenbar erwerbstätig war und ist, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen,
wenn auch unter Berücksichtigung der arbeitsmarktbezogenen Bedingungen gemäss
Protokoll II, geregelt werden könnte. Das Obergericht hat von einer
entsprechenden Prüfung abgesehen. Es scheint der Auffassung zu sein, dass
darüber in einem eigenständigen Verfahren zu befinden sei. Der Beschwerdeführer
setzt sich hiermit nicht auseinander; soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Aspekt des
Freizügigkeitsabkommens zulässig wäre, fehlt es an einer hinreichenden, den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller