Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.260/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_260/2012

Urteil vom 28. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Entzug der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25.
Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geboren 1980) stammt aus Mazedonien. Er reiste am 23. August 1991
im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge
eine Niederlassungsbewilligung. Nach seiner Schulzeit arbeitete er für
unterschiedliche Unternehmen, als Chauffeur und als Wirt. Er ist mit einer
Landsfrau verheiratet und hat zwei Töchter (geb. 2002 und 2004). Sowohl seine
im Rahmen des Familiennachzugs 2002 in die Schweiz eingereiste Ehefrau wie auch
seine beiden Kinder verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung.
Ab 1997 ist X.________ wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
- am 30. Oktober 1997 wurde er von der Jugendanwaltschaft
Alttoggenburg-Untertoggenburg-Wil wegen einer Tätlichkeit mit Fr. 60.--
bestraft.
- am 3. Mai 2002 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
fünf Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer
Busse von Fr. 1'000.-- (der Beschwerdeführer wurde mit 187 km/h auf der
Autobahn kontrolliert).
- am 6. Juni 2005 wurde er von der Kommission des Bezirksgerichts Frauenfeld
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 20 Tagen Gefängnis bedingt mit
einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt
(Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h).
Aufgrund der bis dahin begangenen Delikte verwarnte das Migrationsamt des
Kantons Thurgau X.________ am 1. Juli 2005 und teilte ihm mit, dass von ihm ein
in jeglicher Hinsicht klagloses Verhalten erwartet werde, da ihm sonst der
Entzug seiner Niederlassungsbewilligung drohe. Nach der Verwarnung wurde
X.________ wegen folgender Delikte strafrechtlich verurteilt:
- am 21. Mai 2008 büsste ihn das Bezirksamt Münchwilen wegen innerorts
begangener Geschwindigkeitsübertretung mit Fr. 650.-- (Fahren innerorts mit 78
km/h).
- am 5. Mai 2009 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen Verletzung
des Waffengesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr.
100.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von
Fr. 300.-- (verbotener Erwerb und verbotenes Tragen eines Elektroschockgeräts).
- am 3. Juni 2010 büsste ihn das Bezirksamt Frauenfeld wegen Verstosses gegen
das Strassenverkehrsgesetz mit Fr. 160.--.
- am 2. September 2010 verurteilte ihn das Kreisgericht St. Gallen wegen
Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Gehilfenschaft zu
mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen
Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (76 km/h innerorts) und gegen das
Waffengesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung
einer vierjährigen Probezeit.
- am 8. März 2011 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen Vergehen
gegen das Waffengesetz und wegen Übertretungen gegen das Lotteriegesetz zu
einer Busse von Fr. 2'500.-- und zu einer unbedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je Fr. 100.--.

B.
Aufgrund der Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 17.
März 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________. Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS)
ab; den Departementsentscheid vom 15. August 2011 bestätigte das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 25. Januar 2012.

C.
Mit Eingabe vom 20. März 2012 beantragt X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2012 sei aufzuheben; auf
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten. Eventuell sei er
zu verwarnen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau, das Migrationsamt des Kantons Thurgau und das
Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 23. April 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art.
83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art.
90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser
Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1026/2011 vom
23. Juli 2012 E. 1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.1).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde hinsichtlich der
beantragten Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide, sind diese doch durch
das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt). Die
Entscheide der unteren Instanzen gelten als inhaltlich mitangefochten; einzig
das Urteil des Verwaltungsgerichts bildet jedoch das Anfechtungsobjekt für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_903/2011 vom 11. Juni 2012 E. 1.4;
2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 1.2).

2.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem -
wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt (dazu BGE 137 II 10 E. 4 S. 11 ff.) in der Schweiz widerrufen
werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
wobei mehrere unterjährige Strafen nicht zu kumulieren sind (BGE 135 II 377 E.
4.2 S. 379 ff.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Dabei spielt keine Rolle, ob die
Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_839
/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG). Das ist regelmässig der Fall, wenn er durch seine
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt;
der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch schon dann zulässig,
wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich
an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu prüfen ist (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_839/2011 vom 28.
Februar 2012 E. 2.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011
vom 17. November 2011 E. 5).

2.2 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat,
bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 AuG;
BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. u. 383). Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des
begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96
AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Zudem sind die Dauer der ehelichen
Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren
Intensität zulassen (Geburt und Alter der Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass
die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt
werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder
den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat
folgen (Urteile 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3; 2C_673/2011 vom 3. August
2012 E. 3.2; 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006
E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, publ. in: VPB 65/
2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1389 f.; vgl. auch die Urteile des EGMR Üner
gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Rz. 57, sowie Maslov gegen
Österreich vom 23. Juni 2008, Rz. 57 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das
Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend
stark beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1,
nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_673/
2011 vom 3. August 2012 E. 3.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 gesetzt
hat. Mit seinem Vorbringen, diese Strafe sei unverhältnismässig hoch
ausgefallen, rügt er sinngemäss eine rechtswidrige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz, welche jedoch an die
entsprechenden - unangefochten gebliebenen - Erkenntnisse des zuständigen
Strafgerichts gebunden ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2010 die ausländerrechtliche Bedeutung der Freiheitsstrafe nicht kennen
konnte und er sie deshalb nicht angefochten hat. Durch die Verwarnung des
Migrationsamts im Jahr 2005 war er ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
jedes nicht klaglose Verhalten könnte den Bewilligungsentzug nach sich ziehen.
Die Vorinstanz hat demnach weder den Sachverhalt hinsichtlich des
Widerrufsgrundes offensichtlich falsch erstellt, noch ist sie in unzulässiger
Weise davon ausgegangen, dass ein Widerrufsgrund besteht (BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 381 f. und 383).

3.2 Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs.
1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser
Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur
Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung
von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG fehlt (vgl.
BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1).

4.
4.1 Strittig bleibt die behauptete Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden
privaten und öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die
"besonderen Umstände" seien durch die Vorinstanz unzureichend berücksichtigt
worden: So stellten die begangenen Strassenverkehrsdelikte abstrakte
Gefährdungsdelikte dar; er habe keine Rechtsgüter verletzt. Ebenfalls
mitberücksichtigt werden müsse, dass seit der letzten Verurteilung keine
neuerliche erfolgt und er gut integriert sei; zudem habe er keine Schulden.
Insbesondere der durch den Bewilligungsentzug drohende Eingriff ins
Familienleben, d.h. das Interesse seiner Frau und der Kinder, im Lande zu
bleiben und den Kontakt mit ihm aufrechtzuerhalten, sei durch die Vorinstanz
nahezu unberücksichtigt geblieben. Dadurch habe diese Art. 8 EMRK, Art. 13 BV
sowie Art. 9, 16 und 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechte-Konvention, KRK; SR 0.107) verletzt.

4.2 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die auf
dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs.
1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK in zulässiger Weise
gegeneinander abgewogen:
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist über einen Zeitraum von 14 Jahren achtmal zu
Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die strafrechtlich relevanten
Aktivitäten des Beschwerdeführers zogen sich über längere Zeiträume hinweg und
wurden jeweils erst durch die Verurteilungen gestoppt. Die schwerste
Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe am 2. September 2010 bezog sich auf
eine Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, Gehilfenschaft zu
mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch sowie auf
Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (76 km/h innerorts) und gegen das
Waffengesetz. Die neueste Verurteilung vom 8. März 2011 ist eine Busse wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Übertretungen gegen das
Lotteriegesetz. Die Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls
(Gehilfenschaft) im September 2010 weisen auf eine erhebliche kriminelle
Energie hin; durch seine wiederholten schweren Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz hat der Beschwerdeführer zudem eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit unbeteiligter Dritter hervorgerufen oder in Kauf genommen.
Des Weiteren ist ihm eine gewisse Unverbesserlichkeit vorzuwerfen: Zu Recht
weist die Vorinstanz darauf hin, dass es vor allem die Häufung seiner Delikte
über eine lange Zeitperiode ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und
Warnungen ist, die sein Verschulden als erheblich und seine Geringschätzung der
hiesigen Ordnung als schwerwiegend erscheinen lassen. Sie durfte davon
ausgehen, dass aufgrund der wiederholten Delinquenz ein wesentliches
öffentliches Interesse besteht, seine Anwesenheit zu beenden.
4.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ohne nähere
Abklärungen davon ausgegangen, die Kinder seien in einem anpassungsfähigen
Alter und es sei auch der Gattin ohne Weiteres zuzumuten, in ihre Heimat
auszureisen, so ist ihr auch in ihren diesbezüglichen - allerdings knappen -
Ausführungen zuzustimmen:
Die Gattin des Beschwerdeführers ist vor rund 10 Jahren in die Schweiz
gekommen; sie hat bis zu ihrem 20. Lebensjahr in der gemeinsamen Heimat gelebt.
Hinsichtlich ihrer Integration bringt der Beschwerdeführer vor, sie sei seit
2006 berufstätig. Die beiden Töchter, die heute 8- und 10-jährig sind, sind in
der Schweiz geboren; sie sind im schulpflichtigen Alter. Damit ist davon
auszugehen, dass die Gattin und auch die Kinder des Beschwerdeführers im
üblichen Rahmen integriert sind; demgegenüber wird die Feststellung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer privat insbesondere mit Landsleuten in
Kontakt stehe, von ihm nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die niederlassungsberechtigten Kinder des Beschwerdeführers
durch die Eltern und Familie, aber auch durch den Kontakt mit Landsleuten mit
der mazedonischen Kultur vertraut sind. Zwar könnte sie die Ausreise aufgrund
ihrer schulischen Integration in der Schweiz hart treffen, diese würde jedoch
aufgrund der soziokulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in Mazedonien
nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen und ihre Entwicklung nicht im
behaupteten Mass beeinträchtigen. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen
Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes gewähren keinen weitergehenden Schutz und keinen von der
Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK losgelösten
eigenen Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE
126 II 377 E. 5 S. 391 f.; Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3;
2C_957/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4). Welche Rechte der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen zu Art. 47 Abs. 1 AuG für sich ableiten möchte, legt er
nicht weiter dar, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden kann. Für die
Gattin, die sich bis ins Erwachsenenalter in Mazedonien aufgehalten hat und
erst zwecks Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen
ist, erscheint eine Rückkehr zumutbar; der Beschwerdeführer macht jedenfalls
diesbezüglich keine spezifischen Schwierigkeiten geltend. In Zusammenhang mit
den Auswirkungen auf die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers ist zudem
zu beachten, dass es ihnen als Niederlassungsberechtigte auch offen steht, in
der Schweiz zu verbleiben; der Kontakt zum Beschwerdeführer kann diesfalls
mittels Briefverkehr und Telefonaten oder durch Besuche aufrechterhalten werden
(vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3).
4.2.3 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer schwer trifft. Er ist mit elf
Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier seine Berufsausbildung absolviert.
Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgegangen ist, seine
privaten Interessen, in der Schweiz verbleiben zu können, überwögen das
öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz
nicht: Nach seiner Verwarnung durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau, die
bereits im Jahr 2005 erfolgte, hätte er wissen müssen, dass er mit jeglichen
weiteren strafrechtlichen Aktivitäten die Trennung von seiner Familie wegen
Entzugs der Niederlassungsbewilligung riskierte. Vor dem Hintergrund der
wiederholten Delinquenz kann auch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers,
er sei gut integriert, nicht glaubhaft erscheinen. Daran vermag der Umstand
nichts zu ändern, dass er beruflich stabilisiert und nicht verschuldet ist. Die
Interessenabwägung der Vorinstanz ist insgesamt zulässig; sie hat den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt und bei der Prüfung der Voraussetzungen
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kein Bundes- oder
Völkervertragsrecht verletzt.

5.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei zu verwarnen. Auch in
diesem Antrag kann ihm nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer liess sich
durch frühere Verurteilungen und Anhaltungen jeweils nicht beeindrucken und
delinquierte erneut. Mittels der ersten Verwarnung wurde ihm bereits angedroht,
er müsse bei einer weiteren Straffälligkeit mit dem Entzug seiner
Niederlassungsbewilligung rechnen. Diese Verwarnung vermochte ihn nicht davon
abzuhalten, weitere fünf Male schwerer als zuvor straffällig zu werden. Trotz
der Beteuerungen des Beschwerdeführers, er werde sich inskünftig an die
Rechtsordnung halten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine
weitere Verwarnung zur Aufgabe der Delinquenz führen würde; daran vermag auch
der vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheid 2C_225/2007 vom 3. Dezember
2007 zum Familiennachzug nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; in Kraft gewesen bis zum 31.
Dezember 2007) nichts zu ändern, wo - um die Fürsorgelast des Gemeinwesens zu
verringern - der türkische Gatte einer sozialhilfeabhängigen Flüchtlingsfrau
trotz längerfristig ungewissen Arbeitsaussichten probeweise eine einjährige
Aufenthaltsbewilligung erhielt, um für seine Frau und das gemeinsame Kind
aufzukommen.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni