Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.25/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_25/2012

Urteil vom 17. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. November 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1962) stammt aus Sri Lanka. Er ersuchte 1985 in der
Schweiz um Asyl. Am 15. August 1990 wurde ihm eine Härtefallbewilligung
erteilt, worauf er sein Asylgesuch am 30. August 1990 zurückzog. Seine
Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge regelmässig erneuert worden, letztmals
bis zum 31. Oktober 2005. X.________ musste am 6. Dezember 1999 und 15. Mai
2011 ausländerrechtlich verwarnt werden, da sein Verhalten zu schweren Klagen
Anlass gegeben hatte. Am 4. Mai 2007 verurteilte das Kriminalgericht des
Kantons Luzern ihn wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

1.2 Am 20. Juli 2010 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es ab, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Dieser gelangte hiergegen
erfolglos an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom 22. Februar
2011) und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Urteil vom 21. November
2011). Das Verwaltungsgericht verneinte einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8
EMRK (Schutz des Privatlebens). Im Rahmen des Ermessensbereichs der
Bewilligungsbehörde (Art. 4 des auf den Fall noch anwendbaren Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1
121 und Änderungen gemäss der Fussnote zur Ziff. I des Anhangs 2 zum
Ausländergesetz]) kam es zum Schluss, dass aufgrund der von X.________ "immer
wieder in verschiedener Weise und trotz zweimaliger behördlicher Ermahnung
gezeigten Missachtung der öffentlichen Ordnung und der diesbezüglich gezeigten
Unbelehrbarkeit [...] zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse daran"
bestehe, "ihm das weitere Anwesenheitsrecht in der Schweiz abzusprechen". Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf die neueren Entwicklungen eine
Rückkehr nach Sri Lanka allgemein unzumutbar sein sollte.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 21. November 2011 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei festzustellen, dass die
Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar erscheine, und der Kanton Luzern
anzuweisen, dem Bundesamt für Migration ein Gesuch um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme zu unterbreiten; subeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ macht geltend, die Vorinstanz habe die
Tragweite von Art. 8 EMRK verkannt. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei im Übrigen
unzumutbar, weshalb die kantonalen Behörden seine vorläufige Aufnahme hätten
beantragen müssen; schliesslich sei ihm durch die "willkürlichen Ausführungen"
des Verwaltungsgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung "eine wirksame
Beweisführung zur überdurchschnittlichen Verwurzelung, zum aktuellen und zum
künftigen Wohlverhalten sowie zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat"
verunmöglicht worden.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen.
Es ist in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Zwar prüft das
Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 133 II 249 E. 1.1); dies befreit den Betroffenen indessen nicht
davon, kurz darzulegen, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen
gegeben sind. Soweit sie nicht offensichtlich erscheinen, ist es - insbesondere
im Bereich des Ausländerrechts und der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG - nicht
Aufgabe des Gerichts, anhand der Akten oder weiterer noch beizuziehender
Unterlagen danach zu suchen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_1012/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 2.1 und 2C_174/2011 vom 8. November 2011 E. 2.2.2 sowie
BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil zudem den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er
offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Hierzu muss der Betroffene wiederum
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar
und eindeutig mangelhaft erscheint. Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht
ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.2 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), gegen Entscheide, welche
sich auf die vorläufige Aufnahme beziehen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG), sowie
gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Zum Vornherein unzulässig ist die Eingabe des Beschwerdeführers somit,
soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verlängerung
seiner Bewilligung im Rahmen des behördlichen Ermessens abgelehnt (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG). Diesbezüglich fehlt es ihm auch an einem rechtlich geschützten
Interesse, um im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG) an das Bundesgericht gelangen zu können (vgl. das Urteil 2C_896/2010 vom
9. August 2011 E. 2.2). Zwar kann unabhängig von einem Bewilligungsanspruch
eine Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer
formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis: BGE 137 II 305 E.
2 mit Hinweisen); hiervon sind jedoch wiederum Vorbringen ausgeschlossen, die
im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids
abzielen, wie die Behauptung, die vorinstanzliche Begründung sei unvollständig
oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in
willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und
Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Der Beschwerdeführer erhebt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht ausschliesslich Rügen, welche vom Sachentscheid
nicht getrennt werden können (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
bezüglich der von ihm zur Anhörung beantragten Personen); zudem begründet er
sie nur in appellatorischer Weise (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang
mit seinem Antrag kritisiert, beim Bundesamt für Migration die vorläufige
Aufnahme zu beantragen, und geltend macht, seine Wegweisung nach Sri Lanka sei
im Sinne eines Vollzugshindernisses unzumutbar, ist auf seine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls nicht einzutreten (Art. 83
lit. c Ziff. 3 BGG). Seine entsprechenden Vorbringen können - mangels einer
genügenden verfassungsrechtlichen Begründung - auch nicht im Rahmen einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und
BGE 137 II 305 E. 3.3). Soweit sich seine verfahrensrechtlichen Rügen auf
diesen Punkt beziehen ("Star"-Praxis), kann auf das soeben Dargelegte verwiesen
werden.

3.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verneint hat. Nur wenn ein solcher in
vertretbarer Weise geltend gemacht wird, ist im Rahmen von Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG auf die vorliegende Beschwerde einzutreten:

3.1 Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich nach der
Rechtsprechung ein Recht auf Verbleib im Land bloss unter besonderen Umständen.
Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für
sich allein dazu nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über
eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S.
384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; Urteil 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3 -
5). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, schematisch von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung
eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen
anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bildet in diesem Zusammenhang nur ein Element
unter anderen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 287). Bei längeren Anwesenheiten,
welche mit keiner überdurchschnittlichen Verbundenheit mit den hiesigen
Verhältnissen einhergegangen sind, hat das Bundesgericht das Bestehen eines
Aufenthaltsanspruchs direkt gestützt aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV wiederholt
verneint (vgl. die Urteile 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3 [18 Jahre]
und 2C_190/ 2008 vom 23. Juni 2008 [25 Jahre]). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) stellt im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung
von Art. 8 EMRK seinerseits ebenfalls nicht allein auf die Dauer der bisherigen
Anwesenheit des Betroffenen ab (vgl. das Urteil Gezginzi gegen Schweiz vom 9.
Dezember 2010 §§ 60 ff. [keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer Anwesenheit von rund
30 Jahren, Straffälligkeit und Verschuldung]).

3.2 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne im
vorliegenden Fall trotz seines langen Aufenthalts nicht als
überdurchschnittlich integriert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gelten, ist dies nicht zu beanstanden:

3.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit etwas mehr als 25 Jahren in der
Schweiz auf, davon entfallen jedoch deren fünf auf das Asylverfahren. Seine
letzte Aufenthaltsbewilligung ist 2005 abgelaufen; in der Folge wurde diese bis
zum Entscheid des Amtes für Migration vom 20. Juli 2010 nicht mehr (formell)
verlängert, was die Gewichtung der Dauer seiner Anwesenheit relativiert. Der
Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über Frau noch Kinder. Er ist
hier zudem wiederholt straffällig geworden. In der Zeit vom 19. September 1999
bis Oktober 2009 ergingen 12 Strafverfügungen gegen ihn, in erster Linie wegen
Vermögens- und Verkehrsdelikten (Verletzung von Auskunftspflichten, mehrfacher
Missbrauch von Lohnabzügen, Beschäftigung eines Ausländers ohne
fremdenpolizeiliche Bewilligung; Nichteinhaltung von Öffnungszeiten,
Nichtabgabe von Kontrollschildern usw.). In der Zeit von Januar 1999 bis
Oktober 2003 erfolgten gegen ihn 149 Betreibungen über Fr. 512'234.23 und
bestanden 53 offene Verlustscheine über Fr. 240'119.55. In der Zeit von Januar
2008 bis Juli 2010 wurden 40 Betreibungen über Fr. 241'065.05 und 101 offene
Verlustscheine über Fr. 370'246.30 verzeichnet.
3.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit seinem Verhalten zweimal
fremdenpolizeilich verwarnt worden (6. Dezember 1999 und 15. Mai 2001).
Spätestens ab Mai 2001 musste ihm bewusst sein, dass bei weiteren Problemen
seine Bewilligung nicht mehr verlängert werden könnte. Dennoch korrigierte er
sein Verhalten nicht: Sowohl die Taten, welche zur Verurteilung zu einer
Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt führten, als auch der Grossteil der
anderen Verfehlungen datierten nach der letzten Verwarnung; auch seine
finanziellen Verhältnisse besserten sich nicht; im Gegenteil: Gemäss Auszug aus
dem Betreibungsregister vom 7. Juli 2010 sind von November 2009 bis Juli 2010
acht Betreibungen über Fr. 68'097.90 eingegangen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren als Asylsuchender in die
Schweiz gekommen und profitierte in der Folge von einer Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
leben seine Eltern und zwei Geschwister nach wie vor in Sri Lanka, zudem hat
der Beschwerdeführer in der Schweiz - unter anderem auch als Übersetzer -
weiterhin regelmässige Kontakte zu Landsleuten gepflegt, sodass nicht gesagt
werden kann, dass er sich der heimischen Kultur und Sprache entfremdet hätte.
Auf jeden Fall ist er gestützt auf sein bisheriges Verhalten sozial wie
beruflich nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung derart
integriert (vgl. etwa das Urteil 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3 - 5),
dass er im Rahmen von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG in vertretbarer Weise einen
unmittelbaren Bewilligungsanspruch aus dem Schutz seines Privatlebens gestützt
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend machen könnte. Die vom Beschwerdeführer
angerufenen Elemente, die seine Verwurzelung in der Schweiz belegen sollen
(Veranstaltungen von Ländlerabenden und Musikevents, Parteimitgliedschaft
usw.), wurden von der Vorinstanz berücksichtigt, aber zu Recht nicht als
hinreichend gewertet, um hinsichtlich des Grads seiner Integration zu einem
anderen Schluss zu kommen. Die von ihm eingereichten Schreiben eines Musikers
und einer Bekannten, deren Kindern er Pate gestanden ist, sind eher allgemein
gehalten. Auf entsprechende mündliche Anhörungen durfte unter diesen Umständen
mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.
4.1 Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Einzelrichter ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.2 Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar