Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.259/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_259/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Härtefallbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.
Februar 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 16.1.1971), tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 11.
August 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Gestützt auf die
Ehe mit Y.________, die damals bei der libyschen Botschaft gearbeitet und über
eine bis zum 31. Juli 2009 gültige Legitimationskarte des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt hatte, erhielt er
zunächst ebenfalls eine Legitimationskarte des EDA (vgl. Art. 43 Abs. 2 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VSAE; SR 142.201])
und danach einen bis 17. Juli 2009 gültigen Ci-Ausweis mit dem Vermerk "nur
solange wie Ehefrau Exterritorial". Im Dezember 2010 stand fest, dass die
Eheleute nicht mehr zusammenlebten; am 9. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden.
Das Gesuch von X.________ um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B wies das
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ab. Die Beschwerde bei der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie danach beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ in französischer Sprache Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2012 und
desjenigen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. August
2011, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell Rückweisung an die
Direktion sowie subeventuell an das Verwaltungsgericht. Zugleich wird um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung nachgesucht.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2
[Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt]) BGG ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
117 i.V.m. Art. 109 Abs. 2 lit. c BGG abgewiesen wird.

2.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer u.a. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) keinen Anspruch
auf einen Aufenthalt. Insofern fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse
und die daran anknüpfenden Rügen sind unbeachtlich. Andere Normen, welche ihm
in der Sache ein rechtlich geschütztes Interesse vermitteln würden, nennt er
keine und sind auch keine ersichtlich.
Daneben kommt ihm aber mangels Legitimation in der Sache selbst das Recht zu,
im Sinne der Star-Praxis am Verfahren teilzunehmen; dabei kann er allerdings
nur die Verletzung der Parteirechte rügen, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft (dazu BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 133 I 185 E.
6.2 S. 198 f.). Dies macht der Beschwerdeführer u.a. auch geltend. Sofern eine
rechtsgenügliche Begründung fehlt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist
indes nicht weiter darauf einzugehen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
und von Art. 26 Abs. 1 KV BE (SR 131.212), da das Gericht nicht ordnungsgemäss
zusammengesetzt gewesen sei. Nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
beurteilen die Abteilungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich begründete
oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung. Die Vorinstanz hat
die Streitsache als offensichtlich unbegründet betrachtet und entsprechend Art.
56 Abs. 3 GSOG in einer Zweierbesetzung geurteilt. Inwiefern dieses durch
Gesetz geschaffene, zuständige und unabhängige Gericht Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 26 Abs. 1 KV BE verletzen würde, ist nicht nachvollziehbar. Die Länge des
Urteils und die darin behandelnden Fragen machen eine Zweierbesetzung des
Spruchkörpers nicht gesetzeswidrig; auch eine Interessenabwägung ist entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers mit zwei Richtern möglich. Insofern hat
die Vorinstanz gesetzesmässig und offensichtlich willkürfrei zusammengesetzt
geurteilt. Ob es sich schliesslich tatsächlich um einen offensichtlich
unbegründeten Fall handelt, ist eine Frage des materiellen Rechts und hier -
mangels Legitimation - nicht weiter zu behandeln.

2.3 Inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV bzw. Art. 26 Abs. 2
KV BE vorliegen sollte, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht
ersichtlich. Davon abgesehen hat das Gericht - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - in Erwägung 5 darauf hingewiesen ("nach dem Gesagten": d.h.
E. 2 - 4), warum es der Auffassung sei, dass es sich um einen offensichtlich
unbegründeten Fall handle.

2.4 Mangels Rechtsanspruchs in der Sache selbst kann auf die Willkürrügen zum
AuG und zum Sachverhalt nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 133 I
185; siehe auch GIOVANNI BIAGGINI, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger (Hrsg.),
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 ff. ad Art. 115 BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos, und der unterliegende Beschwerdeführer ist kostenpflichtig
(Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass